§ 69 Fahrerlaubnisverordnung |
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Kraft getreten am 19.12.2010
Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung(1) Die Durchführung der Fahrerlaubnisprüfung obliegt den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr bei den Technischen Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr nach dem Kraftfahrsachverständigengesetz im Sinne der §§ 10 und 14 des Kraftfahrsachverständigengesetzes sowie den amtlich anerkannten Prüfern und Sachverständigen im Sinne von § 16 des Kraftfahrsachverständigengesetzes. (2) Die Fahrerlaubnisprüfung ist nach Anlage 7 durchzuführen. (3) Die für die Durchführung der FahrerIaubnisprüfung erhobenen personenbezogenen Daten sind nach Ablauf des fünften Kalenderjahres nach Erledigung des Prüfauftrages zu löschen. |
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