§ 70 Fahrerlaubnisverordnung |
||
| In Kraft getreten am 01.01.2011 Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung (1) Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahrereignung von alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern können von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stelle für Zwecke nach § 11 Absatz 10 anerkannt werden, wenn
(2) Die Kurse sind nach ihrer ersten Evaluation jeweils bis zum Ablauf von 15 Jahren nachzuevaluieren. (3) § 37 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. |
|
|
|
|