1.
entgegen § 2 Absatz 1 am
Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher
am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen
zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 ein
Kennzeichen der in § 2 Absatz
2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein
Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder
Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Absatz
2 Satz 2 oder 3,
§ 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3,
§
25 Absatz 4 Satz 1, §
48 Absatz 3 Satz 2 oder
§ 74 Absatz 4 Satz 2 über die Mitführung von Führerscheinen,deren
Übersetzungen sowie Bescheinigungen und der
Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokumentes
zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz
1 oder § 76 Nummer
2 ein Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt,
ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz
2 oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte
Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen
§ 5 Absatz 2 Satz 4 eine
Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3
ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich
ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 ein
Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§
4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16
Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach §
10 Absatz 2 Satz 4, § 23
Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz
1 Satz 2, § 46 Absatz
2 , §
48a Abs.2 Satz 1 oder
§ 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Absatz
5 Satz 3, des § 30
Absatz 3 Satz 2, des § 47
Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz
3 Satz 2, oder des § 48 Absatz
10 Satz 3 in Verbindung mit
§ 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins
zuwiderhandelt, oder
11.
---
12.
entgegen § 48 Absatz 1
ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen
§ 48 Absatz 8 die Fahrgastbeförderung
anordnet oder zuläßt oder
13.
entgegen § 48a Absatz
3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt
oder aushändigt
14.
einer vollziehbaren Auflage nach §
29 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt,
15.
einer vollziehbaren Auflage nach §
48 a Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.