1.
entgegen § 2 Abs. 1 am
Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher
am Verkehr teilnehmen läßt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen
zu haben, daß andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Abs. 3 ein
Kennzeichen der in § 2 Abs.
2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Abs. 1 ein
Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder
Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Abs.
2 Satz 2 oder 3,
§ 5 Abs. 4 Satz 2 oder 3,
§
25 Abs.4 Satz 1, §
48 Abs. 3 Satz 2 oder §
74 Abs. 4 Satz 2 über die Mitführung von Führerscheinen,deren
Übersetzungen sowie Bescheinigungen und der
Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokumentes
zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Abs. 1 Satz 1
oder § 76 Nr.2 ein
Mofa oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu
erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Abs. 2 Satz 2
oder 3 eine Mofa-Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte
Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen
§ 5 Abs. 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung
ausstellt,
7.
entgegen § 10 Abs. 3 ein
Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich
ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Abs. 4 ein
Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa
(§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)
mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach §
10 Abs.2 Satz 4, § 23 Abs.2
Satz 1,
§ 28 Abs.1 Satz 2, §
46 Abs. 2 , § 48a
Abs.2 Satz 1 oder § 74
Abs.3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Abs.
5 Satz 3, des § 30
Abs.3 Satz 2, des
§ 47 Abs. 1, auch in Verbindung
mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des
§ 48 Abs. 10 Satz 3 in Verbindung mit
§ 47 Abs. 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins
zuwiderhandelt, oder
11.
---
12.
entgegen § 48 Abs. 1 ein
dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen
§ 48 Abs. 8 die Fahrgastbeförderung
anordnet oder zuläßt oder
13.
entgegen § 48a Abs.3 Satz
2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitgeführt oder
aushändigt
14.
einer vollziehbaren Auflage nach § 29 Abs.1
Satz 5 zuwiderhandelt,