| In Kraft getreten am 01.01.2011
Übergangsrecht
Zu den nachstehend bezeichneten Vorschriften gelten folgende Bestimmungen:
1.
weggefallen
2.
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 (Krankenfahrstühle)
Inhaber
einer Prüfbescheinigung für Krankenfahrstühle nach § 5 Abs. 4 dieser
Verordnung in der bis zum 01.09.2002 geltenden Fassung sind berechtigt,
motorisierte Krankenfahrstühle mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 10 km/h nach § 4 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01. September 2002 geltenden
Fassung und nach § 76 Nr. 2 dieser Verordnung in der bis zum 01.September
2002 geltenden Fassung zu führen. Wer einen motorisierten Krankenfahrstuhl
mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von nicht mehr als 10 km/h nach § 4 Abs.1 Satz 2 Nr.2 dieser
Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung führt,
der bis zum 01.September 2002 erstmals in den Verkehr gekommen ist,
bedarf keiner Fahrerlaubnis oder Prüfbescheinigung nach §
5 Abs.4 dieser Verordnung in der bis zum 01.September 2002 geltenden
Fassung.
3.
§ 5 Absatz
2 (Prüfung für das Führen
von Mofas)
Zur
Mofa-Ausbildung ist auch ein Fahrlehrer berechtigt, der eine Fahrlehrerlaubnis
der bisherigen Klasse 3 oder eine ihr entsprechende Fahrlehrerlaubnis
besitzt, diese vor dem 1. Oktober 1985 erworben und vor dem 1. Oktober
1987 an einem mindestens zweitägigen, vom Deutschen Verkehrssicherheitsrat
durchgeführten Einführungslehrgang teilgenommen hat.
4.
§ 5 Absatz 4 (Prüfbescheinigung
für Mofas/Krankenfahrstühle)
gilt
nicht für Führer der in § 4
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bezeichneten Fahrzeuge, die vor dem
1. April 1980 das
15. Lebensjahr vollendet haben.
5.
§ 5 Absatz 4 und Anlagen
1 und
2 (Prüfbescheinigung für Mofas/Krankenfahrstühle)
Prüfbescheinigungen
für Mofas und Krankenfahrstühle, die nach den bis zum 01.09.2002
vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt worden sind, bleiben gültig.
6.
§ 6 Absatz 1 zur Klasse
Al (Leichtkrafträder)
Als
Leichtkrafträder gelten auch Krafträder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträder bisherigen
Rechts), wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den Verkehr
gekommen sind.
7. gestrichen
8.
§ 6 Absatz 1 zu Klasse
M
Als
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
a)
zweirädrige Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als
50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 45 km/h und nicht mehr als 50 km/h, wenn sie bis zum
31. Dezember 2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
b)
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern
geeignet und bestimmt sind, mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einem Hubraum
von nicht mehr als 50 cm3 und einem 9. Leergewicht von
nicht mehr als 150 kg (Lastendreirad), wenn sie bis zum 31. Dezember
2001 erstmals in den Verkehr gekommen sind,
c)
Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften
der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar
1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.
Wie
Fahrräder mit Hilfsmotor werden beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen
des § 6 Absatz 1 behandelt
a)
Fahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3, wenn
sie vor dem 1. September 1952 erstmals in den Verkehr gekommen sind
und die durch die Bauart bestimmte Höchstleistung ihres Motors 0,7
kW (1 PS) nicht überschreitet,
b)
Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit
von mehr als 40 km/h, wenn sie vor dem 1. Januar
1957 erstmals in den Verkehr gekommen sind und das Gewicht des betriebsfähigen
Fahrzeugs mit dem Hilfsmotor; jedoch ohne Werkzeug und ohne den
Inhalt des Kraftstoffbehälters - bei Fahrzeugen, die für die Beförderung
von Lasten eingerichtet sind, auch ohne Gepäckträger - 33 kg nicht
übersteigt; diese Gewichtsgrenze gilt nicht bei zweisitzigen Fahrzeugen
(Tandems) und Fahrzeugen mit drei Rädern.
8a
§ 10 Absatz 2 Satz 1
(Mindestalter bei Berufsausbildung)
Für
Personen, die sich am 26.Juni 2006 in einer Berufsausbildung zu einem
in § 10 Absatz 2 Satz 1
bezeichneten Ausbildungsberuf befinden, ist §
10 Absatz 2 Satz 1 in der am 26.Juni 2006 geltenden Fassung bis
zum Abschluss ihrer jeweiligen Ausbildung weiter anzuwenden.
9.
§ 11 Absatz 9,
§ 12 Absatz 6, §§ 23,
24, 48
und Anlage
5
und 6(ärztliche
Wiederholungsuntersuchungen und Sehvermögen bei Inhabern von Fahrerlaubnissen
alten Rechts)
Inhaber
einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis,
die bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden ist, brauchen sich,
soweit sie keine in Klasse CE fallenden Fahrzeugkombinationen führen,
keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einer Umstellung
ihrer Fahrerlaubnis werden die Klassen C1 und C1 E nicht befristet.
Auf Antrag wird bei einer Umstellung
auch die Klasse CE mit Beschränkung auf bisher in Klasse 3 fallende
Züge zugeteilt. Die Fahrerlaubnis dieser Klasse wird bis zu dem
Tag befristet, an dem der Inhaber das 50. Lebensjahr vollendet.
Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis nach Ablauf der Geltungsdauer
ist § 24 entsprechend anzuwenden.
Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998 das 50. Lebensjahr
vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis für den Erhalt
der beschränkten Klasse CE ihre Eignung nach Maßgabe von §
11 Absatz 9 und § 12 Absatz
6 in Verbindung mit den Anlagen
5 und 6
nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnis
nicht umgestellt, darf der Inhaber ab Vollendung des 50. Lebensjahres
keine in Klasse CE fallende Fahrzeugkombinationen mehr führen. Für
die Erteilung einer Fahrerlaubnis dieser Klasse ist anschließend
§ 24 Absatz 2 entsprechend anzuwenden. Für Fahrerlaubnisinhaber;
die bis zum 31. Dezember 1999 das 50. Lebensjahr vollendet haben,
tritt Satz 7 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bei
der Umstellung einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis
der Klasse 2 oder einer entsprechenden Fahrerlaubnis wird die Fahrerlaubnis
der Klassen C und CE bis zu dem Tag befristet, an dem der Inhaber
das 50. Lebensjahr vollendet. Für die Verlängerung der Fahrerlaubnis
und die Erteilung nach Ablauf der Geltungsdauer ist § 24 entsprechend
anzuwenden. Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1998
das 50. Lebensjahr vollenden, müssen bei der Umstellung der Fahrerlaubnis
ihre Eignung nach Maßgabe von § 11 Abs. 9 und § 12 Abs. 6 in Verbindung
mit den Anlagen 5 und 6 nachweisen. Wird die bis zum 31. Dezember
1998 erteilte Fahrerlaubnis nicht umgestellt, darf der Inhaber ab
Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen
der Klassen C oder CE mehr führen. Für die Erteilung einer Fahrerlaubnis
dieser Klassen ist anschließend § 24 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Für Fahrerlaubnisinhaber; die bis zum 31. Dezember 1999 das 50.
Lebensjahr vollendet haben, tritt Satz 13 am 1. Januar 2001 in Kraft.
Bescheinigungen
über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über
die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die
nach den bis zum Ablauf des 14.Juni 2007 vorgeschriebenen Mustern
ausgefertigt worden sind, bleiben 2 Jahre gültig. Bescheinigungen
über die ärztliche Untersuchung oder Zeugnisse über
die augenärztliche Untersuchung des Sehvermögens, die
den Mustern der Anlage 5 und 6 in der bis zum Ablauf des 14.Juni
2007 geltenden Fassung entsprechen, dürfen bis zum 01.09.2007
weiter ausgefertigt werden
10.
weggefallen
11.
weggefallen
11a.
§ 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis
nach Entzug der Klasse 3 alten Rechts)
Personen,
denen eine Fahrerlaubnis alten Rechts der Klasse 3 entzogen wurde,
werden im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 auf Antrag außer der
Klasse B auch die Klassen BE, C1 und C1E und CE mit einer Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79 sowie die Klasse A1, sofern
die Klasse 3 vor dem 1. April 1980 erteilt war, ohne Ablegung der
hierfür erforderlichen Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die
Fahrerlaubnisbehörde nicht
die Ablegung der Prüfung der
Klasse B nach § 20 Abs. 2 angeordnet
hat. Satz 1 gilt auch, wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts verzichtet worden ist oder wenn bei der Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden ist.
12.
§§ 21 Absatz 2,
25 Absatz 4 (Einholung von Auskünften)
Sind
die Daten des Betreffenden noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister
gespeichert, können die Auskünfte nach
§ 22 Absatz 2 Satz 2 und
§ 25 Absatz 4 Satz 1 aus den örtlichen Fahrerlaubnisregistern
eingeholt werden.
13.
§ 23 Absatz 1 und
Anlage 8, § 26 Absatz 1
und Anlage
8, § 48 Absatz 3 und
Anlage
8 (Führerscheine, Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung)
Führerscheine,
die nach den bis zum 31. Dezember 1998 vorgeschriebenen Mustern
oder nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik,
auch solche der Nationalen Volksarmee, ausgefertigt worden sind,
bleiben gültig.
Bis
zum 31. Dezember 1998 erteilte Fahrerlaubnisse zur Fahrgastbeförderung
in Kraftomnibussen, Taxen, Mietwagen, Krankenkraftwagen oder Personenkranwagen,
mit denen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen (§ 48 Personenbeförderungsgesetz)
durchgeführt werden und entsprechende Führerscheine bleiben bis
zum Ablauf ihrer bisherigen Befristung gültig. Die Regelung in Nummer
9 bleibt unberührt.
13a.§ 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)
Ein internationaler Führerschein, der bis zum 31.Dezember 2010 nach Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über den Straßenverkehr vom 08.11.1968 in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung im Ausland ausgestellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland.
14.
§ 48 Absatz 3 (Weitergeltung
der bisherigen Führerscheine zur Fahrgastbeförderung)
Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die nach den bis zum 01.September
2002 vorgeschriebenen Mustern ausgefertigt sind, bleiben gültig.
Führerscheine zur Fahrgastbeförderung, die dem Muster 4 der Anlage
8 in der bis zum 01.September 2002 geltenden Fassung entsprechen,
dürfen bis zum
31. Dezember 2002 weiter ausgefertigt werden.
15.
weggefallen
16.
§ 68 (Stellen für die Unterweisung
in lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort und die Ausbildung
in Erster Hilfe)
Der
Arbeiter-Samariter-Bund Deutschland, das Deutsche Rote Kreuz, die
Johanniter-Unfallhilfe und der Malteser-Hilfsdienst gelten bis zum
31. Dezember 2013 als amtlich anerkannt. Die Anerkennung kann durch
die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht
zuständige Stelle mit Auflagen verbunden werden, um sicherzustellen,
daß die Unterweisungen und Ausbildungen ordnungsgemäß durchgeführt
werden. Die Anerkennung ist im Einzelfall durch die oberste Landesbehörde
oder die von ihr bestimmte oder nach Landesrecht zuständige Stelle
für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe von
§ 68 Absatz 2 Satz 5 zu widerrufen, wenn die in diesen Vorschriften
bezeichneten Umstände jeweils vorliegen. Für die Aufsicht ist
§ 68 Absatz 2 Satz 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
17.
§ 70 (Kurse zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung)
Kurse,
die vor dem 1. Januar 1999 von den zuständigen obersten Landesbehörden
anerkannt und die von ihrem Träger durchgeführt wurden, müssen bis
zum 31. Dezember 2009 erneut evaluiert sein.
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