Begründung zur Fahrerlaubnisverordnung vom 01.01.1999 |
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Stand 01.01.1999 I. Allgemeines
1. Wesentlicher Inhalt der Verordnung Die Verordnung enthält im wesentlichen die zur Umsetzung der Richtlinie
91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABI. EG Nr. L
237 S. 1) in folgenden Richtlinie — in das nationale Recht erforderlichen
Neuregelungen im Bereich des Fahrerlaubnisrechts. Grundlage ist das Gesetz zur
Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBI.
1 S. 747), das die Eckdaten der Umsetzung enthält und durch das die notwendigen
Ermächtigungsgrundlagen für die weitere Umsetzung durch Verordnung in das
Straßenverkehrsgesetz eingefügt worden sind. Im einzelnen beinhaltet die Verordnung folgende Regelungen:
Artikel 1: Fahrerlaubnis-Verordnung
Artikel 2: Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)
Artikel 3: Änderung der Verordnung über internationalen
Kraftfahrzeugverkehr
Artikel 4: Änderung der Fahrzeugregister-Verordnung
Artikel 5: Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Artikel 6: Bußgeldkatalog-Verordnung
Artikel 7: Änderung von Verordnungen über Ausnahmen von
straßenverkehrsrechtllchen Vorschriften 2. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) Das Fahrerlaubnisrecht war bisher in den §§1 bis 15, 18, 68 bis 73 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung geregelt und umfaßte 52 Paragraphen. Einige Bereiche wie das Punktsystem, die Vorschriften für die Fahrerlaubnisprüfung und die körperliche und geistige Eignung der Fahrerlaubnisbewerber und -inhaber waren darüber hinaus ganz oder in großen Teilen außerhalb der Verordnung in allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Richtlinien enthalten. Diese Form wird der Bedeutung der Vorschriften für den Bürger nicht gerecht, erfüllt aber auch nicht den vom EG-Recht für die Umsetzung geforderten Grad an Verbindlichkeit. Die wichtigsten Bestimmungen müssen deshalb in die Verordnung aufgenommen werden. Hinzu kommen neue Bereiche wie die Ausführungsbestimmungen für das Zentrale Fahrerlaubnisregister, das auf Grund des genannten Gesetzes eingerichtet wird, sowie Vorschriften über die Qualitätssicherung bei der medizinisch-psychologischen Begutachtung, der Fahrerlaubnisprüfung und bei Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung: Insgesamt hätte das Sachgebiet den Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gesprengt. Es soll deshalb künftig in einer eigenen Verordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung, geregelt werden. Damit wird auch den betroffenen Bürgern der Überblick über die geltenden Bestimmungen wesentlich erleichtert. Als Richtlinie wird es künftig noch die Prüfungsrichtlinie geben, die dem Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr einen Leitfaden für die Durchführung der theoretischen und praktischen Prüfung an die Hand gibt und die Details der Prüfung regelt. Auch der Fragenkatalog für die theoretische Prüfung behält den Charakter einer Richtlinie. Die Fragen spiegeln lediglich die gesetzlichen Vorschriften und die sonstigen vorgegebenen Bedingungen für das Führen eines Kraftfahrzeugs wieder und brauchen nicht in den Rang einer Verordnung erhoben zu werden. In allgemeinen Verwaltungsvorschriften sollen nur noch Verfahren in und zwischen Behörden geregelt werden wie z.B. der technische Ablauf der Datenübermittlung zwischen den Fahrerlaubnisbehörden und dem Kraftfahrt-Bundesamt. Inhaltlich sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: a) Einteilung der Fahrerlaubnisklassen Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Übernahme der internationalen Einteilung der Fahrerlaubnisklassen in die Klassen A bis E und gibt ihnen darüber hinaus die Möglichkeit zu zusätzlichen fakultativen Unterklassen. Eingeführt werden die obligatorischen Klassen A bis E: A: Krafträder B: Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse C: Kraftfahrzeuge über 3,5 t zulässige Gesamtmasse D: Kraftomnibusse E: Kraftfahrzeuge der Klasse B, C, 0 mit Anhänger über 750 kg (Anhänger
bis 750 kg sind in Grundklasse Von den nach der Richtlinie fakultativen Unterklassen (Artikel 3 Abs. 2 EG-Richtlinie) werden eingeführt: A1: Leichtkrafträder bis 125 cm3 und 11 kW. Die Mitgliedstaaten können
weitere einschränkende Merkmale C1: Kfz von mehr als 3,5 t bis 7,5 t zulässige Gesamtmasse C1E: Kraftfahrzeuge der Klasse C1 mit Anhänger über 750 kg, wobei die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers D1: Busse bis 16 Plätze D1E: Kraftfahrzeuge der Klasse Dl mit Anhänger über 750 kg, wobei die
zulässige Gesamtmasse des Anhängers Die folgende Tabelle enthält eine Gegenüberstellung der alten und neuen Fahrerlaubnisklassen
Besonders hinzuweisen ist auf folgende Neuerungen: - Bewerber um eine Fahrerlaubnis
der Klasse A, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, können künftig diese - Die Grenze zwischen der
Pkw-Klasse-3/B und der Lkw-Klasse 2/C wird von jetzt 7 500 kg auf 3 500 kg - Für das Mitführen von
Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg ist künftig
ein eigener - Das bisherige Nebeneinander
einer allgemeinen Fahrerlaubnis der Klasse 2 oder 3 und der Fahrerlaubnis zur - Land- und forstwirtschaftliche
Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von Nicht eingeführt wird die Unterklasse Bl für drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einer Leermasse von nicht mehr als 550 kg (Artikel 3 Abs. 3 zweiter Spiegelstrich der Führerscheinrichtlinie). Für diese Klasse wird kein Bedarf gesehen. Sie wird aber auch aus Gründen der Verkehrssicherheit abgelehnt, da nach der Führerscheinrichtlinie für diese Klasse ein Mindestalter von 16 Jahren gilt, Jugendliche Fahranfänger eine besondere Risikogruppe bilden und durch die Einbeziehung von zwei weiteren Jahrgängen in das Führen von Pkw eine Verschlechterung der ohnehin problematischen Situation zu befürchten ist. b) Fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge Die bisherigen Regelungen für Mofas, d.h. Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, werden beibehalten. Für das Führen dieser Fahrzeuge ist also keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung erforderlich. Krankenfahrstühle mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 10 km/h bleiben fahrerlaubnis- und prüfbescheinigungsfrei. Krankenfahrstühle bis 30 km/h fielen bisher in die Fahrerlaubnisklasse 5 und werden künftig unter Absenkung der Geschwindigkeitsgrenze auf 25 km/h den Mofas gleichgestellt. Zugleich werden Krankenfahrstühle so definiert, daß es künftig ausgeschlossen ist, Klein-Pkw unter den Begriff "Krankenfahrstühle" einzuordnen. Die bisherige allgemeine Fahrerlaubnisfreiheit für Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6 km/h entfällt. Auf Grund dieser Regelung sind übliche Pkw auf 6 km/h gedrosseIt worden, um sie ohne Fahrerlaubnis fahren zu können. Diese Fahrzeuge behindern den Verkehr. Wegen ihres äußeren Erscheinungsbildes sind sie nicht als langsamfahrende Fahrzeuge zu erkennen. Daraus können sich gefährliche Situationen ergeben. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sollen daher künftig nur noch selbstfahrende Arbeitsmaschinen, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen und Flurförderzeuge bis 6 km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden, fahrerlaubnisfrei sein. Für alle Pkw ist damit die Fahreriaubnis der Klasse B erforderlich. c) Besitzstände Inhaber einer nach altem Recht erworbenen Fahrerlaubnis behalten grundsätzlich ihren Besitzstand. Bei einem Umtausch des Führerscheins werden die entsprechenden neuen Klassen erteilt. Die wichtigsten Besitzstandsregelungen ergeben sich aus der folgenden Tabelle, die Einzelheiten sind in § 6 Abs. 6 und 7 und in Anlage 3 der Fahrerlaubnis-Verordnung geregelt.
d) Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Mindestalter Die geltenden Regelungen werden im wesentlichen
beibehalten. Eine Änderung ergibt sich auf Grund von Artikel 6 der Richtlinie
nur bei den Klassen C und CE, die der früheren Klasse 2 entsprechen. Während
für Klasse 2 das Mindestalter 21 Jahre betrug; bestimmt die Richtlinie für die
Klassen C und CE ein Mindestalter von 18 Jahren. 18- bis 2ojährige können aber
auf Grund der Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 (Sozialvorschriften)
nur eingeschränkt von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch machen. Beförderungen mit
Fahrzeugen über 7 500 kg, die den Sozialvorschriften unterliegen, dürfen sie
nur dann durchführen, wenn sie eine Ausbildung als Berufskraftfahrer absolviert
haben. Die Einschränkungen entfallen erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres.
Außerdem werden neue Altersregelungen für Auszubildende zum Berufskraftfahrer
- Fachrichtung Güterverkehr - geschaffen. Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen Die Eignungsvorschriften in §§ 11 bis 14 konkretisieren die Bestimmungen in § 2 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 StVG, wonach der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sein muß. Die Ermächtigung zur Regelung durch Rechtsverordnung enthält § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBI. 1 S. 747). Die Grundregelung besagt, daß Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen müssen und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen haben dürfen. Damit wird im Straßenverkehrsgesetz positiv gefordert, daß der Bewerber geeignet ist. Durch Verordnung wird festgelegt, wie die Eignung festgestellt wird. Dabei wird insbesondere unterschieden zwischen den verschiedenen Klassen. Für Motorrad und Pkw (Klassen A und B) bleibt es in der Praxis auch in Zukunft dabei, daß eine ärztliche Untersuchung nur bei besonderem Anlaß angeordnet wird. Im übrigen ist wie bisher lediglich ein Sehtest erforderlich. Bei Lkw und Bussen (Klassen C und D) und der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird es wie bisher eine Eingangsuntersuchung geben sowie Wiederholungsuntersuchungen (dies ist neu für die Klasse C, bei der es bislang nur eine Eingangsuntersuchung gab). Davon zu unterscheiden ist die anlaßbezogene.Überprüfung der Eignung eines Bewerbers oder Inhabers der Fahreriaubnis: Hierzu legt die Verordnung fest, wann Anlaß für eine Untersuchung gegeben ist und nach welchen Grundsätzen die Eignung oder bedingte Eignung zu beurteilen ist (siehe hierzu Ausführungen zu Anlage 4). Die Verordnung enthält außerdem verbindliche Bestimmungen darüber, welche Untersuchungsarten in welchen Fällen in Frage kommen, insbesondere wer‚den die Anlässe für die medizinisch-psychologische Untersuchung im einzelnen abschließend festgelegt § 11 Abs. 3, §§ 13 und 14 in Verbindung mit den Anlagen 4 und 5). Außerdem enthält das Straßenverkehrsgesetz selbst Zuweisungen in § 2a Abs. 5 (Fahrerlaubnis auf Probe) und § 4 Abs. 10 Satz 3 (Punktsystem). Hiermit wird vor allem dem Anliegen Rechnung getragen, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (z.B. Abgrenzung zum Facharzt) zu wahren. Neu eingeführt wird die Anerkennung von Kursen zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung (§ 11 Abs.10, § 70) mit der Folge, daß nach Absolvierung des Kurses eine erneute medizinisch-psychologische Untersuchung nicht mehr erforderlich ist. Die Eignung im Zusammenhang mit Alkohol oder Betäubungsmitteln und Arzneimitteln ist in besonderen Vorschriften (§§ 13, 14) behandelt im Hinblick auf die große Bedeutung dieser Fragen bei der Eignungsbegutachtung. Theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung Soweit die Klassen A bis E und ihre Unterklassen inhaltlich den bisherigen Klassen entsprechen, werden die Prüfungsregelungen weitgehend beibehalten, da sie den Mindestanforderungen des Anhangs Il der Richtlinie bereits entsprechen bzw. über sie hinausgehen. Für die neuen Klassen, die bisher keine Entsprechung im deutschen Recht hatten - das sind BE, C1, C1E, DE und D1E - wird ein neues Anforderungsprofil festgelegt. Grundsätzlich ist für den Erwerb aller Klassen
eine theoretische und praktische Prüfung vorgeschrieben. Bei der Klasse L wird
wie bei der ihr entsprechenden bisherigen Klasse 5 nur eine theoretische
Prüfung verlangt. Bei der Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klasse B auf BE,
der Klasse C1 auf C1E, der Klasse D auf DE und der Klasse D1 auf D1E bedarf es
nur einer praktischen Prüfung, da die anhängerspezifischen Fragen bereits bei
Erwerb der Soloklasse im Hinblick auf die darin enthaltene Berechtigung zum
Mitführen leichter Anhänger Die Grundzüge der energiesparenden Fahrweise waren bisher Gegenstand einer gesonderten theoretischen Prüfung. Diese konnte beliebig oft wiederholt werden. Ihr Ergebnis hatte keinen Einfluß auf das Bestehen der allgemeinen Befähigungsprüfung. Künftig werden die Fragen auf den gesamten Bereich "Umweltschutz und Führen von Kraftfahrzeugen" erweitert und in den allgemeinen Prüfungsstoff einbezogen. Damit haben die Bewerber zwar zahlenmäßig weniger Fragen zu beantworten, die Fragen erhalten jedoch ein höheres Gewicht, da Fehler in diesem Bereich zum Nichtbestehen der gesamten theoretischen Prüfung führen können. Die Fragen in der theoretischen Prüfung waren bisher abhängig von ihrer Bedeutung für die Verkehrssi-cherheit mit zwei bis vier Punkten bewertet. Um eine differenziertere Einstufung vornehmen zu können, ist künftig eine Spanne von zwei bis fünf Punkten vorgesehen. Ein höherer Schwierigkeitsgrad der Prüfung ist damit nicht verbunden, da die Gesamtzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl entsprechend angehoben werden: Bei einer Gesamtpunktzahl von 96 Punkten waren bisher acht Fehlerpunkte zulässig, d.h. 91,7 % der möglichen Punkte mußten erreicht sein. Bei einer künftigen Gesamtpunktzahl von 110 Punkten und neun zulässigen Fehlerpunkten ergibt sich künftig eine Quote von 91,8 %. Sonstige Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis Wie bisher bei den entsprechenden Klassen setzt eine Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen A, A1 ‚ B, BE, M, L und T den Nachweis der Teilnahme an einer Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen voraus, während bei den Klassen C, C1 ‚ CE, C1E, D, DE, D1 und D1E eine Ausbildung in Erster Hilfe erforderlich ist. Nach Artikel 5 der Richtlinie ist Bedingung für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen C, C1 ‚ D und D1 der Besitz der Klasse B, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse E der Besitz der entsprechenden Soloklasse. Eine bestimmte Dauer des Besitzes ist nicht vorgeschrieben. Den Bestimmungen der Richtlinie genügt es daher, wenn der Bewerber vor Erwerb der höheren Klasse die Voraussetzungen für die niedrigere erfüllt hat. Die formelle Erteilung der Fahrerlaubnis der niedrigeren Klasse durch Aushändigung des Führerscheins ist nicht erforderlich. Für die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen war bisher Fahrpraxis auf Fahrzeugen der Klasse 2 oder 3 Voraussetzung. Die die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen ablösende Fahrerlaubnis der Klasse D ist eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse mit eigenständiger qualifizierter Ausbildung und Prüfung. Der Nachweis von Fahrpraxis in anderen Klassen ist deshalb nicht mehr erforderlich. Unberührt bleiben die Vorschriften des Artikels 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über Vorkenntnisse von im Personenverkehr im Umkreis von mehr als 50 Kilometern eingesetzten Fahrern. e) Dienstfahrerlaubnisse Dienstfahrerlaubnisse werden heute noch von der Bundeswehr, dem Bundesgrenzschutz und den Polizeien der Länder erteilt. Sie berechtigten bisher sowohl zum Führen von Dienstfahrzeugen als auch zum Führen von Privatfahrzeugen. Daneben konnte sich der Inhaber auf Grund seiner Dienstfahrerlaubnis auch eine allgemeine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen erteilen lassen, so daß er rechtlich zwei Fahrerlaubnisse für Privatfahrzeuge besaß. Dies ist mit der Bestimmung der Richtlinie, wonach jeder nur im Besitz einer Fahrerlaubnis und eines Führerscheins sein darf, nicht vereinbar. Dienstfahrerlaubnisse sind deshalb künftig auf das Führen dienstlicher Kraftfahrzeuge beschränkt (§ 2, Abs. 10 StVG n. F.). Eine Umschreibung ohne erneute Ausbildung und Prüfung in entsprechende zivile Fahrerlaubnisse bleibt möglich. Auch die Probezeit nach den Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe kann mit einer Dienstfahrerlaubnis abgeleistet werden. f) Anerkennung und Umschreibung von ausländischen Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten Nach der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie, die auch im Verhältnis zu den EWR-Staaten (Norwegen, Island und Liechtenstein) gilt, behalten Führerscheine aus den Mitgliedstaaten grundsätzlich auch dann ihre Gültigkeit, wenn der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz in einen anderen Mitgliedstaat verlegt, und brauchen auch in diesem Fall nicht umgetauscht zu werden. Der neue Wohnsitzstaat kann jedoch bestimmte nationale, noch nicht harmonisierte Vorschriften auf die mitgebrachte Fahrerlaubnis anwenden und sie zu diesem Zweck auch registrieren. Diese Bestimmungen sind bereits durch die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 19. Juni 1996 (BGBI. 1 S. 885) in das nationale Recht umgesetzt worden. Der Inhalt dieser Verordnung wird - ohne wesentliche Änderungen - in die Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen. Die gesonderte Verordnung kann damit aufgehoben werden. Die Fahrerlaubnis-Verordnung - und nicht die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr - ist der richtige Standort, weil die dauernde Verkehrsteilnahme von Personen mit Wohnsitz im Inland, auch wenn sie einen Führerschein aus einem anderen EU oder EWR-Staat besitzen, nicht mehr dem internationalen Verkehr zuzuordnen ist. Die Zulassung von Inhabern solcher Fahrerlaubnisse mit Wohnsitz im Ausland zum Straßenverkehr in der Bundesrepublik Deutschland richtet sich weiter nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr. Die Führerscheine aus EU- und EWR-Staaten berechtigen grundsätzlich im selben Umfang zum Führen von Kraftfahrzeugen wie im erteilenden Staat. Bei einem Umtausch des Führerscheins, der auf freiwilliger Basis nach wie vor möglich ist und auf den die Richtlinie dem Inhaber einen Anspruch einräumt, werden grundsätzlich, wenn es sich um der Richtlinie entsprechende Klassen handelt, dieselben Klassen zugeteilt wie im Heimatstaat. Handelt es sich um einen Führerschein der fakultativen Unterklasse B1 der Richtlinie, die nicht in das deutsche Recht übernommen wird, bekommt der Betreffende die höhere Klasse eingeschränkt auf den Umfang der Klasse B1. Weist der Führerschein nationale Klassen auf, wird die entsprechende deutsche nationale Klasse erteilt. Die Richtlinie harmonisiert das Fahrerlaubnisrecht der Mitgliedstaaten nicht vollständig. Unterschiedlich sind nach wie vor die Vorschriften über die Gültigkeitsdauer einer Fahrerlaubnis und die Abstände der ärztlichen Untersuchung sowie Vorschriften für Fahranfänger, das Punktsystem und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Außerdem legt die Richtlinie in einigen Bereichen nur Mindestanforderungen fest, über die die Mitgliedstaaten hinausgehen können, so z.B. bei den Anforderungen an die körperliche und geistige Eignung (Anhang III) und die Fahrerlaubnisprüfung (Anhang II). Auch die Klasse A1 können die Mitgliedstaaten zusätzlich zu den von der Richtlinie vorgegebenen Kriterien 125 cm3 und 11 kW durch weitere Normen einschränken. In diesen Bereichen finden daher aus Gründen der Gleichbehandlung mit hier lebenden Inhabern deutscher Fahrerlaubnisse auch auf Inhaber von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen die nationalen Vorschriften Anwendung. Dies war früher dadurch sichergestellt, daß der ausländische Führerschein spätestens nach einem Jahr in einen deutschen umgetauscht werden mußte. Da der Umtausch entfällt, finden die Vorschriften nun direkt ab Wohnsitzbegründung Anwendung. Konkret wirkt sich dies im wesentlichen wie folgt aus: - Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis der Klasse A1, die das 18.
Lebensjahr noch nicht vollendet haben, - Die deutschen Gültigkeitsvorschriften für die Klassen C und D sowie die
entsprechenden Unter- und - Die Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe finden vom Zeitpunkt der
Wohnsitzbegründung in der - Die Entziehung einer ausländischen Fahrerlaubnis mit Wirkung für den
erteilenden Staat ist nach wie vor aus Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Gültigkeitsdauer und die Fahrerlaubnis auf Probe und die Einbeziehung in das deutsche Rechtssystem ist die Kenntnis der deutschen Fahrerlaubnisbehörden von der Existenz der ausländischen Fahrerlaubnis. Die betreffenden Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse sind deshalb verpflichtet, bei der Wohnsitzverlegung ihre Fahrerlaubnis in Deutschland registrieren zu lassen. g) Führerscheinmuster Die Richtlinie läßt den Mitgliedstaaten die Wahl zwischen einem gegenüber dem jetzigen leicht abgewandelten rosa Papiermodell im Format A7 und einem Führerschein im Scheckkartenformat. Die Bundesrepublik Deutschland hat sich für einen Führerschein im Scheckkartenformat als zukunftsträchtigeres Modell entschieden. Um eine hochwertige, möglichst fälschungssichere Karte bei vertretbaren Kosten zu erreichen, ist eine zentrale Herstellung erforderlich. Der Hersteller - die Bundesdruckerei/Berlin - ist in einem EU-weiten, auf Grund von § 2 Abs. 1 Nr. 6 des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der Fassung des Gesetzes vom 24. April 1998 (BGBI. 1 S. 747) vom Kraftfahrt-Bundesamt durchgeführten Ausschreibungsverfahren ermittelt worden. Eine Pflicht zum Umtausch der alten Führerscheine ist mit der Einführung des neuen Musters nicht verbunden. Die alten Führerscheine behalten ihre grundsätzliche Gültigkeit. Ein freiwilliger Umtausch ist selbstverständlich möglich. h) Punktsystem Die wesentlichen Bestimmungen zum Punktsystem enthält § 4 StVO. Hierdurch wird insbesondere die bisherige Rechtsgrundlage in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b StVZO abgelöst. Dies erfolgte im Hinblick auf den Eingriffscharakter der möglichen Maßnahmen und die hohe Bedeutung des Punktsystems für den betroffenen Bürger. Das Gesetz selbst enthält Regelungen über den Punkterahmen, die zu ergreifenden Maßnahmen, die Einführung von Aufbauseminaren und verkehrspsychologischer Beratung sowie den Wegfall der Wiederholungsprüfung. Die vorliegende Verordnung ergänzt in den §§ 40 bis 45 und der Anlage 13 die Bestimmungen des Straßenverkehrsgesetzes: - Bewertung der im Verkehrszentralregister erfaßten Entscheidungen (§ 40 in
Verbindung mit Anlage 13) Das Punktsystem soll künftig nicht mehr nur der Feststellung von Defiziten dienen, sondern auch Angebot und Hilfestellung enthalten, diese Defizite zu beheben und zwar durch das Aufbauseminar sowie die verkehrspsychologische Beratung. Auch soll der Gedanke der Freiwilligkeit in der Verkehrssicherheit gestärkt werden. Deshalb soll durch die Möglichkeit des Punkterabatts ein "Bonus-System" für freiwillige Schulungsmaßnahmen eingeführt werden. i) Medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU): Die MPU ist ein wichtiges Mittel zur Eignungsbeurteilung; durch die neue Regelung soll sichergestellt werden, daß die MPU nach einheitlichen, verbindlichen und sachlichen Kriterien durchgeführt wird und Mißbräuche vermieden werden. Es werden deshalb verbindliche Bestimmungen geschaffen für folgende Punkte: - Gesetzliche Festlegung konkreter Voraussetzungen für die amtliche
Anerkennung von Begutachtungsstellen für 3. Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr Die Verordnung gilt nur noch für Inhaber von ausländischen Fahrerlaubnissen aus EU- und EWR-Staaten ohne ordentlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland sowie für Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Drittstaaten. Inhaber von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen fallen ab Wohnsitzbegründung unter die Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung. Der Zeitraum, in dem Inhaber von Fahrerlaubnissen aus Dritt-Staaten nach Wohnsitzbegründung noch mit ihrer ausländischen Fahrerlaubnis am Straßenverkehr im Inland teilnehmen können, wird von einem Jahr auf sechs Monate verkürzt, wobei die Frist auf Antrag verlängert werden kann, wenn der Antragsteller sich nicht länger als ein Jahr in Deutschland aufhält. 4. Kosten a) Kosten der öffentlichen Haushalte Inhalt folgt - >>>> b) Sonstige Kosten aa) Wirtschaft Durch die differenziertere Einteilung der Fahrerlaubnisklassen, verbunden mit der Absenkung der Grenze zwischen der Pkw- und der Lkw-Klasse von jetzt 7,5 auf 3,5 t und die Befristung von Fahrerlaubnissen ab 3,5 t in Verbindung mit ärztlichen Untersuchungen kann sich, sofern Betriebe den Erwerb der Fahrerlaubnis finanzieren, der Einsatz von Fahrern verteuern. Mehrkosten können auch dadurch entstehen, daß Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h - sofern es sich nicht um land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge handelt - nicht mehr der mit geringen Anforderungen verbundenen Klasse 5 / L, sondern den höheren Klassen (je nach dem zulässigen Gesamtgewicht des Fahrzeugs) zugeordnet werden. Auch für das Mitführen bestimmter zulassungsfreier Anhänger kann eine Fahrerlaubnis in einer mit höheren Anforderungen verbundenen Klasse notwendig sein. Diese Regelungen resultieren aus der Zweiten EG-Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG. Ein eigener nationaler Gestaltungsspielraum besteht im wesentlichen nur noch im land- und forstwirtschaftlichen Bereich. Hiervon wird durch die Einführung der Klassen L und T Gebrauch gemacht. Die Klasse T (Zugmaschinen bis 60 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen bis 40 km/h, auch mit Anhängern) macht den Erwerb der aufwendigeren Klasse 2/CE entbehrlich. Die ärztlichen Untersuchungen für die Verlängerung der Fahrerlaubnis dürften sich weitgehend im Zusammenhang mit den ohnehin vorgeschriebenen arbeitsmedizinischen Untersuchungen erledigen lassen. Im Rahmen der Eignungsuntersuchung nach § 11 wird für den Facharzt eine zusätzliche verkehrsmedizinische Qualifikation vorgeschrieben. Die Voraussetzungen für den Erwerb dieser Qualifikation werden durch die Landesärztekammern geschaffen, die Fortbildungskurse durchführen und entsprechende Bescheinigungen ausstellen. Die Begutachtungsstellen für Fahreignung müssen künftig von der Bundesanstalt für Straßenwesen nach § 72 akkreditiert werden. Auch die bereits anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen müssen innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung die Akkreditierung gegenüber der Landesbehörde nachweisen. Die Gebühren hierfür betragen zwischen 15.000 und 35.000 DM zuzüglich 2.000 bis 5.000 DM für die Begehung. Für die Nachakkreditierung, die alle drei Jahre erfolgen soll, sind 8.000 bis 25.000 DM zuzüglich 2.000 bis 5.000 DM vorgesehen. Außerdem werden die Untersuchungsstellen jährlich überprüft (Audits). Hierfür können Gebühren zwischen 2.000 und 5.000 DM erhoben werden. Das gleiche gilt für die Kurse zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70. Es handelt sich hierbei nur um solche Kurse, an die die Rechtsfolge geknüpft ist, daß nach ihrer Absolvierung keine erneute medizinisch-psychologische Nachbegutachtung erforderlich ist. An diese Kurse müssen strenge Anforderungen gestellt werden. Die Verpflichtung zur Akkreditierung ist daher gerechtfertigt. Auch Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr, deren amtlich anerkannte Sachverständige und Prüfer als Beliehene die Fahrerlaubnisprüfungen durchführen, müssen künftig nach § 72 der Fahrerlaubnis-Verordnung akkreditiert sein. Die Gebühren hierfür betragen je nach Aufwand zwischen 17.000 DM und 37.000 DM, für eine Nachakkreditierung 8.000 DM bis 25.000 DM und für ein Audit einer einzelnen Prüfstelle 2.000 bis 5.000 DM. Eine Begehung ist mit 2.000 bis 5.000 DM veranschlagt. Die aus der Akkreditierung resultierenden Gesamtkosten belaufen sich in etwa auf die Beträge, die als Kosten für den Bundeshaushalt angegeben sind. Die Akkreditierung ist zur Sicherung einer gIeichmäßig hohen Qualität der Prüfungen erforderlich. Zugleich soll damit die staatliche Aufsicht effizienter gestaltet werden. bb) Für den Bürger sind unter Kostengesichtspunkten folgende Regelungen von Bedeutung: - Durch die differenziertere Einteilung der Fahrerlaubnisklassen muß
künftig für das Führen bestimmter Fahrzeuge - Durch die Einführung des Scheckkartenführerscheins sowie die sich
allerdings bereits aus dem Gesetz zur - Die Verwaltungsgebühren für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis, die
künftig auch bei den Lkw-Klassen alle Die Verordnung enthält keine Verpflichtung zum Umtausch der bis zum Inkrafttreten ausgestellten Führerscheine. Es bleibt grundsätzlich jedem Fahrerlaubnisinhaber selbst überlassen, ob er sich einen Scheckkartenführerschein ausstellen läßt. Die privaten Haushalte werden durch die genannten Maßnahmen mit zusätzlichen Kosten belastet. Soweit Unternehmen sie finanzieren, können sie auch die Wirtschaft belasten. Ob sich hierdurch Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau ergeben, läßt sich nicht abschätzen. cc) Sonstige Kosten sind nicht ersichtlich.
8. Zu Artikel 8 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten Die Verordnung tritt wie das Gesetz zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze vom 24. April 1998 (BGBI. I S. 747), dessen Ausführung sie dient, am 1. Januar 1999 in Kraft (Absatz 1). Gleichzeitig treten nach Absatz 2 folgende Verordnungen außer Kraft: Die Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/439/ EWG (Nummer 1) hob die Verpflichtung von Inhabern von EU- und EWR-Fahrerlaubnissen auf, ihren Führerschein bei der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland in einen deutschen Führerschein umzutauschen. Diese Regelung ist in die §§ 28 if. der Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen worden. Die Achtundzwanzigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 2) erweiterte den Geltungsbereich der Fahrerlaubnis der Klasse 5. Die Regelung ist bei der diese Klasse ersetzenden Klasse L nach § 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung berücksichtigt worden. Die Neunundzwanzigste Ausnahmeverordnung (Nummer 3) hatte nur bis zum 31. Dezember 1987 Bedeutung. Begründung des Bundesrates zur Nummer 4 Die Einunddreißigste Ausnahmeverordnung betrifft eine Abweichung vom Stufenführerschein. Sie hatte nur bis zum 31. März 1988 Bedeutung und kann aufgehoben werden. Die Dreiunddreißigste Ausnahmeverordnung (Nummer 5) betraf eine Ausnahme von der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bei Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen mit Pkw (§ 48 des Personenbeförderungsgesetzes) und ist als Dauerregelung in § 48 der Fahrerlaubnis-Verordnung übernommen worden. Die Einundvierzigste Ausnahmeverordnung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Nummer 6) betraf das sogenannte Lastendreirad. Die Regelung ist ersatzlos gestrichen worden.
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letzte Änderung am 06.03.2000 |
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