Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Auszug) – Stand 09.04.2009

 

 

 

 

1. Abschnitt - Gebühren des Bundes

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Abschnitt - Gebühren der Behörden im Landesbereich *)

 

 

 

 

 

 

 

Gebühren- Nr.

 

Gegenstand

 

Gebühr (Euro)

 

 

A. Straßenverkehrsgesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Fahrerlaubnis-Verordnung

 

 

 

 

1. Fahrerlaubnis und Führerschein

 

 

201 

 

Prüfung eines Antrags auf
- Erteilung,
- Erweiterung oder Verlängerung
einer Fahrerlaubnis oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung durch die nach § 21 Abs.1 FeV zuständige Behörde;

Prüfung eines Antrags auf Erteilung des Rechts,von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, durch die nach § 21 Abs. 1 FeV zuständige Behörde

 

5,10

202  

 

Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
Erteilung des Rechts, von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, und/oder Ausfertigung des Führerscheins

 

 

202.1

 

Ersterteilung,
Erweiterung oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis,
Ersterteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

33,20

 

 


bei anlassbezogener Eignungsbegutachtung zusätzlich 
      
                        

 


10,20 bis 35,80

202.2

 

auf Grund einer Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie aus einem in Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung aufgeführten Staat, sofern keine Prüfung verlangt wird

 

25,60

202.3

 

nach vorangegangener Versagung oder Entziehung der in- oder ausländischen Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung,
nach vorangegangenem Verzicht auf die in- oder ausländische Fahrerlaubnis oder
nach Verhängung einer Sperrfrist

 

33,20 bis 256,00

202.4  

 

als Ersatz
       

 

17,90 bis 35,80

202.5 

 

bei der Umstellung einer Fahrerlaubnis alten Rechts (§ 6 Abs. 7 FeV)

 

23,00

202.6

 

 

bei besonders hohem Aufwand der Feststellung des Besitzstandes

 

10,20 bis 30,70

202.7     

 

Ausfertigung eines Führerscheins, soweit nicht bereits in den Nummern 202.1 bis 202.5 eingeschlossen, oder eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (Prüfungsbescheinigung nach § 22 Abs. 4 Satz 7 FeV), soweit vom Bewerber veranlasst 
      

 

  7,70

202.8 

 

Ausfertigung einer Prüfungsbescheinigung nach  § 48a FeV

 

  7,70

202.9

 

Überprüfung einer Begleitperson nach  § 48a Abs. 5 Satz 2 FeV
                

 

  1,50 bis 10,00

203 

 

Ortskundeprüfung
   

 

20,50 bis 57,30

204 

 

Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung und Eintragung im Führerschein zur Fahrgastbeförderung
              

 

28,60

205

 

Änderung oder Ergänzung eines Führerscheins zur Fahrgastbeförderung (ausgenommen Erweiterungen und Verlängerungen) oder Internationalen Führerscheins

 

  7,70

206 

 

- Versagung der Erteilung oder Erweiterung einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung;
- Versagung der Verlängerung der Geltungsdauer einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; Entziehung,
- Widerruf oder Rücknahme einer Fahrerlaubnis oder Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung; - Untersagen des Führens von Fahrzeugen oder Tieren
                             

 

33,20 bis 256,00

207

 

Entscheidung über die Erteilung, Versagung oder Ersatzausstellung eines Internationalen Führerscheins, gegebenenfalls einschließlich Ausfertigung

 

11,20 bis 15,30

208 

 

Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über
- die Entziehung oder
- die Einschränkung der Fahrerlaubnis
oder über die
- Anordnung von Auflagen nach § 46 FeV;
- Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung nach § 48 Abs.9 FeV

 

12,80 bis 25,60

209

 

Verwarnung
- nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Nr. 2 StVG),
- nach dem Punktsystem (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 StVG)
- oder eines Inhabers einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung

 

17,90

210

 

Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Abs. 2 Nr. 1, § 4 Abs. 3 Nr. 2 StVG) einschließlich der Mitteilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt
              

 

25,60

211        

 

Verkürzung der Probezeit nach § 7 FreiwFortbV

 

1,80

212

 

Registrierung einer ausländischen Fahrerlaubnis
   

 

12,80

213 

 

Entscheidung über eine Ausnahme von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung je Ausnahmetatbestand und je Person
  

 

5,10 bis 511,00

214

 

Entscheidung über die
- Erteilung,
- Änderung,
- Versagung,
- Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung,
im Falle der Anerkennung einschließlich der Anerkennungsurkunde, sowie die Überprüfung

 

 

214.1

 

einer Begutachtungsstelle für Fahreignung nach § 66 FeV
           

 

128,00 bis 2.556,00

214.2

 

einer Sehteststelle nach § 67 FeV

 

51,10 bis 307,00

214.3 

 

einer anderen Stelle nach § 68 FeV
         

 

51,10 bis 511,00

214.4

 

eines Kurses zur Wiederherstellung der Kraftfahreignung nach § 70 FeV
          

 

128,00 bis 2.556,00

214.5

 

eines Trägers von besonderen Einweisungs-lehrgängen nach  § 4 Abs. 4 Satz 1 FreiwFortbV
  

 

33,20 bis 256,00

214.6

 

Anerkennung als Kursleiter für die Durchführung von besonderen Aufbauseminaren gemäß §§ 36, 43 FeV
  

 

33,20 bis 256,00

215

 

Überprüfung von Gruppensitzungen nach § 4 Abs. 1 FreiwFortbV und von praktischen Sicherheitsübungen nach § 4 Abs. 3 FreiwFortbV                  

 

30,70 bis 511,00

 

 

 

 

 

 

 

2. Zulassung/Umkennzeichnung von Kraftfahrzeugen/Anhängern

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Amtliche Anerkennung und Überprüfung von Betrieben und Organisationen im Bereich der Überwachung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG,
der StVZO, FZV, FeV, VOInt

 

 

 

 

 

 

 

251

 

Entscheidung über einen Antrag auf Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 StVG
               

 

12,80 bis 102,00

252

 

Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches  einschließlich der Prüfung der Eintragung
  

 

21,50 bis 93,10

254 Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind. Die Gebühr umfasst auch die im Zusammenhang mit der Vollstreckung der Anordnungen entstehenden Kosten.
14,30 bis 286,00

256 

 

Abnahme einer Versicherung an Eides statt durch Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde (§ 5 StVG)                                           

 

30,70

 

 

 

 

 

 

 

B. Straßenverkehrs-Ordnung

 

 

 

 

 

 

 

262  

 

Anordnung zur Teilnahme am Verkehrsunterricht   

 

25,60

 

 

 

 

 

 

 

C. Ferienreiseverordnung

 

 

 

 

 

 

 

 

 

D. Fahrlehrergesetz

 

 

 

 

 

 

 

301

 

Fahrlehrerprüfung

 

 

301.1 

 

für die Klasse BE

 

 

 

 

- für die fahrpraktische Prüfung    

 

169,00

 

 

- für die Fachkundeprüfung

 

 

 

 

a) schriftlicher Teil

 

266,00

 

 

b) mündlicher Teil

 

164,00

 

 

   - für die Lehrproben

 

 

 

 

a) im theoretischen Unterricht

 

99,70

 

 

b) im fahrpraktischen Unterricht
      

 

99,70

301.2 

 

für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse A

 

 

 

 

- für die fahrpraktische Prüfung        

 

169,00

 

 

- für die Fachkundeprüfung

 

 

 

 

a) schriftlicher Teil  

 

148,00

 

 

b) mündlicher Teil
     

 

164,00

301.3

 

für die Erweiterung von der Klasse BE auf die Klasse CE oder DE

 

 

 

 

- für die fahrpraktische Prüfung Klasse CE oder DE

 

220,00

 

 

- für die Fachkundeprüfung Klasse CE oder DE

 

 

 

 

a) schriftlicher Teil

 

148,00

 

 

b) mündlicher Teil

 

164,00

 

 

Diese Gebühren schließen die Kosten für die Mitglieder des Prüfungsausschusses - mit Ausnahme der Auslagen - ein.
Die Gebühr ist auch zu entrichten für Teile, die ohne Verschulden des Prüfungsausschusses und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt werden konnten.

 

 

302

 

Erteilung (außer der etwaigen Gebühr nach 308)

 

 

302.1

 

der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins
   

 

40,90

302.2

 

der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde

 

40,90

302.3

 

der Fahrschulerlaubnis

 

 

 

 

- an eine natürliche Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde

 

102,00

 

 

- an eine juristische Person einschließlich Ausfertigung der Erlaubnisurkunde
      

 

153,00

302.4

 

der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde
    

 

84,40

302.5

 

der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs.3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde

 

102,00 bis 358,00

302.6

 

-der befristeten Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung des befristeten Fahrlehrerscheins,
-der Fahrlehrerlaubnis oder der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) einschließlich der Ausfertigung des Fahrlehrerscheins oder der Erlaubnisurkunde,

- der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde,
- der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde oder
- der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG einschließlich der Ausfertigung der Anerkennungsurkunde
nach vorangegangener Versagung, Rücknahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht

 

33,20 bis 256,00

303

 

Erweiterung

 

 

303.1

 

der Fahrlehrerlaubnis einschließlich der Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins
  

 

40,90

303.2

 

der Fahrschulerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde

 

56,20

303.3

 

der Zweigstellenerlaubnis einschließlich der Ausfertigung einer Erlaubnisurkunde

 

40,90

303.4

 

der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließlich

der Ausfertigung einer Anerkennungsurkunde

 

51,10 bis 169,00

304

 

Berichtigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
   

 

7,70

305

 

Ausfertigung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde als Ersatz für eine(n) verlorene(n) oder unbrauchbar gewordene(n), außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklärung


 

15,30 bis 38,30

306

 

Rücknahme oder Widerruf der Fahrlehrerlaubnis, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG), der Fahrschulerlaubnis, der Zweigstellenerlaubnis oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG
  

 

33,20 bis 256,00

307

 

Zwangsweise Einziehung eines Fahrlehrerscheins, eines befristeten Fahrlehrerscheins, einer Erlaubnisurkunde oder einer Anerkennungsurkunde
  

 

14,30 bis 286,00

 

 

Diese Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.

 

 

308

 

Überprüfung

 

 

308.1

 

einer Fahrschule oder Zweigstelle, eines Aufbauseminars, einer Aus- oder
Fortbildungsveranstaltung nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG

 

 

30,70 bis 511,00

308.2

 

einer Fahrlehrerausbildungsstätte

 

30,70 bis 511,00

309

 

Erteilung oder Versagung einer Ausnahme von den Vorschriften über das Fahrlehrerwesen

 

 

  5,10 bis 511,00

310

 

Versagung (außer der etwaigen Gebühr nach Nummer 308) der Fahrlehrerlaubnis oder der  Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung, der befristeten Fahrlehrerlaubnis, der Fahrschulerlaubnis oder deren Erweiterung, der Zweigstellenerlaubnis oder deren Erweiterung oder der amtlichen Anerkennung einer Fahrlehrerausbildungsstätte oder eines Aus- oder Fortbildungsträgers nach § 31 Abs. 2 Satz 4 oder § 33a Abs. 3 Satz 5 FahrlG oder deren Erweiterung

 

33,20 bis 256,00

 

 

 

 

 

 

 

E. Kraftfahrsachverständigengesetz

 

 

 

 

 

 

 

 

 

F. Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz (BKrFQG) und Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung (BKrFQV)

 

 

343

 

Eintrag der Schlüsselnummer im Führerschein nach Grundqualifikation oder Weiterbildung  nach § 5 Abs. 2 BKrFQV

 

28,60

344

 

Entscheidung über Erteilung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 4 Satz 4 BKrFQV
einschließlich Ausfertigung oder Widerruf

 

 

28,60 bis 256,00

345

 

Entscheidung über die Erteilung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder Widerruf der
Anerkennung, im Falle der Anerkennung einschließlich Anerkennungsurkunde, sowie die     Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 7 Abs. 4 Satz 5 BKrFQG

 

51,10 bis 511,00

346

 

Überprüfung der Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und Weiterbildung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 und 5 in Verbindung mit Absatz 2 BKrFQG

 

 

30,70 bis 511,00

 

 

G. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 

 

398

 

Androhung der Anordnung der im 2. Abschnitt genannten Maßnahmen, soweit bei den einzelnen Gebührennummern die Androhung nicht bereits selbst genannt ist 

      

 

10,20

399

 

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Maßnahmen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Maßnahmen oder, soweit solche nicht bewertet sind, nach dem
Zeitaufwand mit 12,80 Euro je angefangene Viertelstunde Arbeitszeit erhoben werden.

 

 

400

 

Zurückweisung eines Widerspruchs oder  Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung

 

Gebühr in Höhe der Gebühr für die beantragte oder angefochtene Amtshandlung, mindestens jedoch 25,60 Euro; bei gebührenfreien angefochtenen Amtshandlungen 25,60 Euro. Von der Festsetzung einer Gebühr ist abzusehen, soweit durch die Rücknahme des Widerspruchs das Verfahren besonders rasch und mit geringem Verwaltungsaufwand abgeschlossen werden kann, wenn dies der Billigkeit nicht widerspricht.

 

 

*) Die Behörden im Landesbereich erheben auch die Gebühren für den Bund,soweit diese im Zusammenhang mit den jeweiligen Amtshandlungen stehen.

 

 

         

 

 

3. Abschnitt
Gebühren der amtlich anerkannten Sachverständigen und Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, der Prüfstellen nach der Fahrzeugteileverordnung, der
Begutachtungsstellen für Fahreignung und der Sehteststellen

 

 

 

 

 

1. Prüfung von Bewerbern um eine Fahrerlaubnis

 

 

 

 

 

Die Gebühren zu den Nummern 401 bis 403 schließen etwaige Reisekosten des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr ein.

 

 

 

 

 

 

 

401 

 

Theoretische Prüfung

 

 

401.1

 

für eine Fahrerlaubnis aller Klassen, je

 

9,30

 

 

Werden mehrere Prüfungen an einem Termin durchgeführt,wird nur einmal die Gebühr erhoben.

 

 

401.2

 

nach § 5 FeV (Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)

 

3,80

401.3

 

Zu den Gebühren nach den Nummern 401.1 und 401.2 werden erhoben für

 

 

 

 

- Ausfertigung einer Bescheinigung nach § 5 FeV 
(Mofa 25, motorisierter Krankenfahrstuhl)

 

6,50

 

 

- Prüfung am PC

 

8,20

 

 

- Prüfungsbogen oder andere Medien außer PC nebst Auswertung in Fremdsprachen

 

 

20,20

 

 

- Hilfestellung bei der Prüfung durch den Sachverständigen/Prüfer, Audio-Systeme oder durch vom Bewerber gesondert zu bezahlenden Dolmetscher/Übersetzer

 

je angefangene Viertelstunde
Gebühr entsprechend Nummer 499

 

 

- fremdsprachige Prüfung mit CD

 

 

 

 

a) als Einzelprüfung

 

109,00

 

 

b) bei gleichzeitiger Prüfung von zwei Bewerbern

                                 

 

87,10

402

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis in den Fällen, in denen der Termin für den theoretischen und praktischen Teil der Prüfungauf Antrag des Bewerbers auf einen Tag festgesetzt wird, der Bewerber jedoch den theoretischen Teil der Prüfung nicht besteht, wird für beide Prüfungsteile die volle Gebühr erhoben.
Können der praktische oder der theoretischeTeil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers am festgesetzten Termin nicht stattfinden odernicht beendet werden, wird die volle Gebühr für den ausgefallenen Prüfungsteil erhoben.
Verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung nach Anlage 7 Abschnitt 2.3 oder 2.6.1 FeV, ermäßigt sich die Gebühr entsprechend

.

 

 

402.1

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A

 

94,80

402.2

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse A1

 

71,40

402.3

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen B, BE

 

71,40

402.4

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C, CE

 

118,00

402.5

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E

 

118,00

402.6

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen D, D1

 

118,00

402.7

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen DE, D1E

 

111,00

402.8

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klassen M, S

 

47,40

402.9

 

Praktische Prüfung für eine Fahrerlaubnis der Klasse T

 

94,80

403

 

Prüfung der Sehleistung mit Testgerät

 

5,40

 

 

 

 

 

 

 

2. Prüfungen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

3. Untersuchungen der amtlich anerkannten Begutachtungsstellen für Fahreignung

 

 

 

 

 

 

 

451

 

medizinisch-psychologische Gutachten nach den §§ 2a und 4 Abs.10 StVG sowie § 11 Abs.3, den §§ 13 und 14 FeV

 

 

 

451.1

 

körperliche und geistige Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV), ausgenommen neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen

 

204,00

451.2

 

neurologisch-psychiatrische Beeinträchtigungen (§ 11 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 FeV)

   

 

289,00

451.3 

 

Auffälligkeit bei der Fahrerlaubnisprüfung (§ 11 Abs. 3 Nr. 3 FeV)

    

 

220,00

451.4

 

Tatauffällige (allgemein, ausgenommen Gebührennummern 451.5 und 451.6;
§ 11 Abs. 3 Nr. 4 und 5, Abs. 10 Nr. 2 FeV und § 2a Abs. 4 und 5 sowie § 4 Abs. 10 StVG)

 

292,00

451.5

 

Alkoholauffällige (§ 13 Nr. 2 FeV)

 

338,00

451.6

 

Betäubungsmittel- und Medikamentenauffällige  (§ 14 FeV)

  

 

338,00

 

 

Soweit von der Begutachtungsstelle selbst ein Drogenscreening durchgeführt wird, erhöht sich der Betrag um

 

 

 

128,00 Euro.

451.7

 

Untersuchungen bei Mehrfachfragestellungen (§ 11 Abs. 6 Fev)

 

für die Fragestellung mit der höchsten Gebühr den vollen Satz; für alle weiteren Fragestellungen  insgesamt 1/2 der hierfür geltenden höchsten Gebühr

451.8

 

 

 

Teiluntersuchungen oder Nachuntersuchungen 1/2 bis 2/3 der jeweiligen Gebühr nach den Nummern 451.1 bis 451.6

452

 

Gutachten zur Vorbereitung einer Entscheidung über die Befreiung von den Vorschriften über das Mindestalter (§§ 10, 11 FeV)

 

 

452.1

 

Klassen M, L, T

 

92,50

452.2

 

alle übrigen Klassen

 

106,00

454

 

Gutachten nach § 3 Satz 1 Nr. 3 und § 33 Abs. 3 FahrlG

 

 

454.1

 

Untersuchung eines Bewerbers auf seine körperliche und geistige Eignung

 

185,00

454.2

 

Untersuchung eines Fahrlehrers auf seine körperliche und geistige Eignung

 

292,00

455

 

Kann eine der unter den Gebührennummern 451, 452 und 454 genannten Untersuchungen ohne Verschulden der Begutachtungsstelle für Fahreignung und ohne ausreichende Entschuldigung der zu untersuchenden Person am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, ist die für die Untersuchung vorgesehene Gebühr fällig. Für die Fortsetzung einer derartig unterbrochenen Untersuchung ist eine Gebühr bis zur Hälfte der vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

4. Terminzuschläge

 

 

 

 

 

 

 

460

 

Soweit Überstunden oder Einsatz außerhalb der normalen Arbeitszeit mit dem Auftraggeber vereinbart sind, werden auf die Gebühren oder den Stundensatz

 

 

 

 

- an normalen Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr  30 v. H.,

 

 

 

 

- an dienstfreien Werktagen zwischen 6.00 und 20.00 Uhr  60 v. H.,

 

 

 

 

- in den Nachtstunden zwischen 20.00 und 6.00 Uhr  60 v. H.,

 

 

 

 

- an Sonntagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr  80 v. H.

 

 

 

 

- an Feiertagen zwischen 0.00 und 24.00 Uhr 120 v.H.

 

 

 

 

als Zuschlag erhoben.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

5. Sonstige Maßnahmen auf dem Gebiet des Straßenverkehrs

 

 

 

 

 

 

 

499

 

Für andere als die in diesem Abschnitt aufgeführten Prüfungen und Untersuchungen können Gebühren nach den Sätzen für vergleichbare Prüfungen oder Untersuchungen der Gebührennummern 401 bis 460 oder, soweit solche nicht bewertet sind, je angefangene Viertelstunde mindestens 18,50 Euro und höchstens 24,50 Euro erhoben werden. Der Zeitaufwand für Prüfgehilfen wird mit 70 v. H. des vorgenannten Satzes berechnet.

 

 

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