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Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Wird
jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang
mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges oder unter Verletzung der Pflichten
eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht
verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen
ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der
Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Einer
weiteren Prüfung nach § 62
bedarf es nicht.
(2) Ist
die rechtswidrige Tat in den Fällen des Absatzes 1 ein Vergehen.
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