Gefährdung des Straßenverkehrs
(1) Wer
im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel oder
b) infolge geistiger oder körperlicher
Mängel
nicht in der Lage ist, das
Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob
verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die
Vorfahrt nicht beachtet,
b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen
falsch fährt,
c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,
d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen,
Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,
e) an unübersichtlichen Stellen nicht die
rechte Seite der Fahrbahn einhält,
f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen
wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht
oder
g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge
nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung
des Verkehrs erforderlich ist,
und dadurch Leib oder Leben eines anderen
Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit
Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In
den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.
(3) Wer
in den Fällen des Absatzes 1
1. die
Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig
verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe
bestraft.
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