| |
Trunkenheit
im Verkehr
(1) Wer
im Verkehr (§§ 315 bis 315 d) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des
Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht
in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in
§ 315 a oder
§ 315 c mit Strafe bedroht ist.
(2) Nach
Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
|
|