Vollrausch
(1) Wer
sich vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel in einen Rausch versetzt, wird mit Freiheitsstrafe
bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand
eine rechtswidrige Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann,
weil er infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht auszuschließen
ist.
(2) Die
Strafe darf nicht schwerer sein als die Strafe, die für die im Rausch
begangene Tat angedroht ist. |