Vorläufige
Entziehung der Fahrerlaubnis
(1) Sind
dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß die Fahrerlaubnis entzogen
werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches),
so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis
vorläufig entziehen. Von der vorläufigen Entziehung können bestimmte Arten
von Kraftfahrzeugen ausgenommen werden, wenn besondere Umstände die Annahme
rechtfertigen, daß der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis ist aufzuheben, wenn ihr Grund
weggefallen ist oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis nicht
entzieht.
(3) Die
vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wirkt zugleich als Anordnung oder
Bestätigung der Beschlagnahme des von einer deutschen Behörde ausgestellten
Führerscheins. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden
ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat.
(4) Ist
ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach
§ 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und
bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so
tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis.
(5) Ein
Führerschein, der in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt
ist, weil er nach § 69
Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, ist dem
Beschuldigten zurückzugeben, wenn der Richter die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis wegen Fehlens der in Absatz 1 bezeichneten Voraussetzungen
ablehnt, wenn er sie aufhebt oder wenn das Gericht im Urteil die Fahrerlaubnis
nicht entzieht, wird jedoch im Urteil ein Fahrverbot nach
§ 44 des Strafgesetzbuches verhängt, so kann die Rückgabe des Führerscheins
aufgeschoben werden, wenn der Beschuldigte nicht widerspricht.
(6) In
anderen als in Absatz 3 Satz 2 genannten ausländischen Führerscheinen
ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis zu vermerken. Bis zur
Eintragung dieses Vermerkes kann der Führerschein beschlagnahmt werden
(§ 94 Abs. 3,
§ 98). |