Beweisgegenstände
(1) Gegenstände,
die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind
in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden
sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht
freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die
Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen. |