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In Kraft getreten am 01.01.1999
Verlust von Dokumenten und Kennzeichen
Besteht
eine Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage eines Führerscheins,
Fahrzeugscheins, Anhängerverzeichnisses, Fahrzeugbriefs, Nachweises
über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens oder über die Betriebserlaubnis
oder EG-Typgenehmigung, eines ausländischen Führerscheins oder Zulassungsscheins
oder eines internationalen Führerscheins oder Zulassungsscheins oder
amtlicher Kennzeichen oder Versicherungskennzeichen und behauptet
der Verpflichtete, der Ablieferungs- oder Vorlagepflicht deshalb nicht
nachkommen zu können, weil ihm der Schein, das Verzeichnis, der Brief,
der Nachweis oder die Kennzeichen verlorengegangen oder sonst abhanden
gekommen sind, so hat er auf Verlangen der Verwaltungsbehörde eine
Versicherung an Eides Statt über den Verbleib des Scheins, Verzeichnisses,
Briefs, Nachweises oder der Kennzeichen abzugeben. Dies gilt auch,
wenn jemand für einen verlorengegangenen oder sonst abhanden gekommener
Schein; Brief oder Nachweis oder ein verlorengegangenes oder sonst
abhanden gekommenes Anhängerverzeichnis oder Kennzeichen eine neue
Ausfertigung oder ein neues Kennzeichen beantragt.
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