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Stand
29.06.2011
Ausführungsvorschriften
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
Rechtsverordnungen mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1. die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr,
insbesondere über
a) Ausnahmen von der Fahrerlaubnispflicht nach
§ 2 Abs. 1 Satz 1, Anforderungen
für das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge, Ausnahmen von
einzelnen Erteilungsvoraussetzungen nach §
2 Abs. 2 Satz 1 und vom Erfordernis der Begleitung und Beaufsichtigung
durch einen Fahrlehrer nach §
2 Abs. 15 Satz 1,
b) den Inhalt der Fahrerlaubnisklassen nach §
2 Abs. 1 Satz 2 und der besonderen Erlaubnis nach §
2 Abs. 3, die Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis der Klassen
C und D, ihrer Unterklassen und Anhängerklassen, die Gültigkeitsdauer der Führerscheine
und der besonderen Erlaubnis nach §
2 Abs. 3 sowie Auflagen und Beschränkungen zur Fahrerlaubnis
und der besonderen Erlaubnis nach §
2 Abs. 3,
c) die Anforderungen an die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen, die Beurteilung der Eignung durch Gutachten
sowie die Feststellung und Überprüfung der Eignung durch die Fahrerlaubnisbehörde
nach § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3 in Verbindung mit Abs. 4, 7 und 8,
d) die Maßnahmen zur Beseitigung von Eignungsmängeln,
insbesondere Inhalt und Dauer entsprechender Kurse, die Teilnahme
an solchen Kursen, die Anforderungen an die Kursleiter sowie die
Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen
und fachwissenschaftlichen Anforderungen der für die Qualitätssicherung
verantwortlichen Stellen oder Personen durch die Bundesanstalt
für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße Durchführung der Kurse
zu gewährleisten, wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung
der Bundesanstalt für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann,
e) die Prüfung der Befähigung zum Führen von
Kraftfahrzeugen, insbesondere über die Zulassung zur Prüfung sowie
über Inhalt, Gliederung, Verfahren, Bewertung, Entscheidung und
Wiederholung der Prüfung nach §
2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
Abs. 5, 7 und 8 sowie die Erprobung neuer Prüfungsverfahren,
f) die Prüfung der umweltbewussten und energiesparenden
Fahrweise nach § 2 Abs. 2
Satz 1 Nr. 5 in Verbindung mit
Abs. 5 Nr. 4,
g) die nähere Bestimmung der sonstigen Voraussetzungen
nach
§ 2 Abs. 2 Satz 1 und 2
für die Erteilung der Fahrerlaubnis und die Voraussetzungen der
Erteilung der besonderen Erlaubnis nach
§ 2 Abs. 3,
h) den Nachweis der Personendaten, das Lichtbild
sowie die Mitteilung und die Nachweise über das Vorliegen der
Voraussetzungen im Antragsverfahren nach §
2 Abs. 6,
i) die Sonderbestimmungen bei Dienstfahrerlaubnissen
nach
§ 2 Abs. 10 und die Erteilung
von allgemeinen Fahrerlaubnissen auf Grund von Dienstfahrerlaubnissen
sowie über Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 7,5
t nach § 2 Absatz 10,
j) die Zulassung und Registrierung von Inhabern
ausländischer Fahrerlaubnisse und die Behandlung abgelieferter
ausländischer Führerscheine nach §
2 Abs. 11 und § 3 Abs.
2,
k) die Anerkennung oder Beauftragung von Stellen
oder Personen nach § 2 Abs. 13, die Aufsicht über sie, die Übertragung
dieser Aufsicht auf andere Einrichtungen, die Zertifizierung der
Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen
Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten und die
Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen
und fachwissenschaftlichen Anforderungen der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen
durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die ordnungsgemäße
und gleichmäßige Durchführung der Beurteilung, Prüfung oder Ausbildung
nach § 2 Abs. 13 zu gewährleisten,
wobei ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt
für Straßenwesen vorgeschrieben werden kann, sowie die Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten für die mit der Anerkennung
oder Beauftragung bezweckte Aufgabenerfüllung nach
§ 2 Abs. 14,
l) Ausnahmen von der Probezeit, die Anrechnung
von Probezeiten bei der Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis
an Inhaber von Dienstfahrerlaubnissen nach §
2a Abs. 1, den Vermerk über die Probezeit im Führerschein,
m) die Einstufung der im Verkehrszentralregister
gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
als schwerwiegend oder weniger schwerwiegend für die Maßnahmen
nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe gemäß §
2a Abs. 2,
n) die Anforderungen an die allgemeinen und besonderen
Aufbauseminare, insbesondere über Inhalt und Dauer, die Teilnahme
an den Seminaren nach § 2b Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 3 Satz
1 Nr. 1 und 2, die Anforderungen an die Seminarleiter und deren
Anerkennung nach § 2b Abs. 2 Satz 2 und § 4 Abs. 8 Satz 4 sowie
die Zertifizierung der Qualitätssicherung, deren Inhalt einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten und die Begutachtung, einschließlich der verfahrensmäßigen
und fachwissenschaftlichen Anforderungen der für die Qualitätssicherung verantwortlichen Stellen oder Personen
durch die Bundesanstalt für Straßenwesen, um die vorgeschriebene
Einrichtung und Durchführung der Seminare zu gewährleisten, wobei
ein Erfahrungsaustausch unter Leitung der Bundesanstalt für Straßenwesen
vorgeschrieben werden kann,
o) die Übermittlung der Daten nach § 2c, insbesondere
über den Umfang der zu übermittelnden Daten und die Art der Übermittlung,
p) Maßnahmen zur Erzielung einer verantwortungsbewussteren
Einstellung im Straßenverkehr und damit zur Senkung der besonderen
Unfallrisiken von Fahranfängern - durch eine Ausbildung, die schulische
Verkehrserziehung mit der Ausbildung nach den Vorschriften des
Fahrlehrergesetzes verknüpft, als Voraussetzung für die Erteilung
der Fahrerlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und - durch
die freiwillige Fortbildung in geeigneten Seminaren nach Erwerb
der Fahrerlaubnis mit der Möglichkeit der Abkürzung der Probezeit,
insbesondere über Inhalt und Dauer der Seminare, die Anforderungen
an die Seminarleiter und die Personen, die im Rahmen der Seminare
praktische Fahrübungen auf hierfür geeigneten Flächen durchführen,
die Anerkennung und die Aufsicht über sie, die Qualitätssicherung,
deren Inhalt und die wissenschaftliche Begleitung einschließlich
der hierfür erforderlichen Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten sowie über die, auch zunächst nur zur modellhaften Erprobung
befristete, Einführung in den Ländern durch die obersten Landesbehörden,
die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen,
q) die Maßnahmen bei bedingt geeigneten oder
ungeeigneten oder bei nicht befähigten Fahrerlaubnisinhabern oder
bei Zweifeln an der Eignung oder Befähigung nach § 3 Abs. 1 sowie
die Ablieferung, die Vorlage und die weitere Behandlung der Führerscheine
nach § 3 Abs. 2,
r) die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener
Entziehung oder vorangegangenem Verzicht und die Erteilung des
Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht
von einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen
nach § 3 Abs. 6,
s) die Bewertung der im Verkehrszentralregister
gespeicherten Entscheidungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
nach
§ 4 Abs. 2,
t) (weggefallen)
u) die Anforderungen an die verkehrspsychologische
Beratung, insbesondere über Inhalt und Dauer der Beratung, die
Teilnahme an der Beratung sowie die Anforderungen an die Berater
und ihre Anerkennung nach § 4 Abs. 9,
v) die Herstellung, Lieferung und Gestaltung
des Musters des Führerscheins und dessen Ausfertigung sowie die
Bestimmung, wer die Herstellung und Lieferung durchführt, nach
§ 2 Abs. 1 Satz 3,
w) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
sowie die Befugnis der nach Landesrecht zuständigen Stellen, Ausnahmen
von § 2 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 1 und 2, Abs. 15, § 2a Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 bis 3, § 2b Abs. 1, § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
3, Abs. 8 Satz 1, Abs. 9 Satz 6 Nr. 3, Abs. 10 sowie Ausnahmen
von den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften zuzulassen,
x) den Inhalt und die Gültigkeit bisher erteilter
Fahrerlaubnisse, den Umtausch von Führerscheinen, deren Muster nicht mehr ausgefertigt
werden sowie die Neuausstellung von Führerscheinen,deren
Gültigkeitsdauer abgelaufen ist und die Regelungen
des Besitzstandes im Fall des Umtausches oder
der Neuausstellung,
y) Maßnahmen, um die sichere Teilnahme sonstiger
Personen am Straßenverkehr zu gewährleisten, sowie die Maßnahmen,
wenn sie bedingt geeignet oder ungeeignet oder nicht befähigt
zur Teilnahme am Straßenverkehr sind;
1a.
(weggefallen)
2.
die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr einschließlich Ausnahmen
von der Zulassung, die Beschaffenheit, Ausrüstung und Prüfung der
Fahrzeuge, insbesondere über
a) Voraussetzungen für die Zulassung von Kraftfahrzeugen und deren
Anhänger, vor allem über Bau, Beschaffenheit, Abnahme, Ausrüstung
und Betrieb, Begutachtung und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung
sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, um deren
Verkehrssicherheit zu gewährleisten und um die Insassen und andere
Verkehrsteilnehmer bei einem Verkehrsunfall vor Verletzungen zu
schützen oder deren Ausmaß oder Folgen zu mildern (Schutz von
Verkehrsteilnehmern),
b)
Anforderungen an zulassungsfreie Kraftfahrzeuge und Anhänger,
um deren Verkehrssicherheit und den Schutz der Verkehrsteilnehmer
zu gewährleisten, Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Kraftfahrzeuge
und Anhänger nach § 1 Abs. 1 sowie die Kennzeichnung
zulassungsfreier Fahrzeuge und Fahrzeugteile zum Nachweis des
Zeitpunktes ihrer Abgabe an den Endverbraucher,
c) Art und Inhalt von Zulassung, Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung
und Betrieb der Fahrzeuge und Fahrzeugteile, deren Begutachtung
und Prüfung, Betriebserlaubnis und Genehmigung sowie Kennzeichnung,
d) den Nachweis der Zulassung durch Fahrzeugdokumente, die Gestaltung
der Muster der Fahrzeugdokumente und deren Herstellung, Lieferung
und Ausfertigung sowie die Bestimmung, wer die Herstellung und
Lieferung durchführen darf,
e) das Herstellen, Feilbieten, Veräußern, Erwerben und Verwenden
von Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt
sein müssen,
f) die Allgemeine Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmigung, Typgenehmigung
oder vergleichbare Gutachten von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
einschließlich Art, Inhalt, Nachweis und Kennzeichnung sowie Typbegutachtung
und Typprüfung,
g) die Konformität der Produkte mit dem genehmigten, begutachteten
oder geprüften Typ einschließlich der Anforderungen z. B. an Produktionsverfahren,
Prüfungen und Zertifizierungen sowie Nachweise hierfür, h) das
Erfordernis von Qualitätssicherungssystemen einschließlich der
Anforderungen, Prüfungen, Zertifizierungen und Nachweise hierfür
sowie sonstige Pflichten des Inhabers der Erlaubnis oder Genehmigung,
i) die Anerkennung und die Akkreditierung von Stellen zur Prüfung
und Begutachtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie von Stellen
zur Prüfung und Zertifizierung von Qualitätssicherungssystemen
einschließlich der Voraussetzungen hierfür sowie die Änderung
und Beendigung von Anerkennung, Akkreditierung und Zertifizierung
einschließlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen für
die Änderung und die Beendigung. Die Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen müssen zur Anerkennung und zur
Akkreditierung die Gewähr dafür bieten, dass für die beantragte
Zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufgaben
nach den allgemeinen Kriterien zum Betreiben von Prüflaboratorien
und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien
an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird. Für die Akkreditierung
von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung muss gewährleistet
sein, dass für die beantragte Kontrollzuständigkeit die ordnungsgemäße
Wahrnehmung der Kontrollaufgaben nach den Kriterien für Stellen,
die Qualitätssicherungssysteme zertifizieren, erfolgen,
j) die Anerkennung ausländischer Erlaubnisse und Genehmigungen
sowie ausländischer Begutachtungen, Prüfungen und Kennzeichnungen
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
k) die Änderung und Beendigung von Zulassung und Betrieb, Erlaubnis
und Genehmigung sowie Kennzeichnung der Fahrzeuge und Fahrzeugteile,
l) Art, Umfang, Inhalt, Ort und Zeitabstände der regelmäßigen
Untersuchungen und Prüfungen, um die Verkehrssicherheit der Fahrzeuge
und den Schutz der Verkehrsteilnehmer zu gewährleisten sowie Anforderungen
an Untersuchungsstellen und Fachpersonal zur Durchführung von
Untersuchungen und Prüfungen sowie Abnahmen von Fahrzeugen und
Fahrzeugteilen einschließlich der hierfür notwendigen Räume und
Geräte, Schulungen, Schulungsstätten und -institutionen,
m) den Nachweis der regelmäßigen Untersuchungen und Prüfungen
sowie Abnahmen von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich
der Bewertung der bei den Untersuchungen und Prüfungen festgestellten
Mängel,
n) die Bestätigung der amtlichen Anerkennung von Überwachungsorganisationen,
soweit sie vor dem 18. September 2002 anerkannt waren, sowie die
Anerkennung von Überwachungsorganisationen, soweit sie von selbständigen
und hauptberuflich tätigen Kraftfahrzeugsachverständigen gebildet
und getragen werden, zur Vornahme von regelmäßigen Untersuchungen
und Prüfungen sowie von Abnahmen, die organisatorischen, personellen
und technischen Voraussetzungen für die Anerkennungen einschließlich
der Qualifikation und der Anforderungen an das Fachpersonal und
die Geräte sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen
und Auflagen, um ordnungsgemäße und gleichmäßige Untersuchungen,
Prüfungen und Abnahmen durch leistungsfähige Organisationen sicherzustellen,
o) die notwendige Haftpflichtversicherung anerkannter Überwachungsorganisationen
zur Deckung aller im Zusammenhang mit Untersuchungen, Prüfungen
und Abnahmen entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des
für die Anerkennung und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen
Dritter wegen Schäden, die die Organisation verursacht,
p) die amtliche Anerkennung von Herstellern von Fahrzeugen oder
Fahrzeugteilen zur Vornahme der Prüfungen von Geschwindigkeitsbegrenzern,
Fahrtschreibern und Kontrollgeräten, die amtliche Anerkennung
von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Vornahme von regelmäßigen Prüfungen
an diesen Einrichtungen, zur Durchführung von Abgasuntersuchungen
und Gasanlagenprüfungen an Kraftfahrzeugen
und zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen an Nutzfahrzeugen
sowie die mit den Anerkennungen verbundenen Bedingungen und Auflagen,
um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische Prüfungen sicherzustellen,
die organisatorischen, personellen und technischen Voraussetzungen
für die Anerkennung einschließlich der Qualifikation und Anforderungen
an das Fachpersonal und die Geräte sowie die Erhebung, Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten des Inhabers der Anerkennungen,
dessen Vertreters und der mit der Vornahme der Prüfungen betrauten
Personen durch die für die Anerkennung und Aufsicht zuständigen
Behörden, um ordnungsgemäße und gleichmäßige technische Prüfungen
sicherzustellen,
q) die notwendige Haftpflichtversicherung amtlich anerkannter
Hersteller von Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen und von Kraftfahrzeugwerkstätten
zur Deckung aller im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Buchstabe
p entstehenden Ansprüche sowie die Freistellung des für die Anerkennung
und Aufsicht verantwortlichen Landes von Ansprüchen Dritter wegen
Schäden, die die Werkstatt oder der Hersteller verursacht,
r) Maßnahmen der mit der Durchführung der regelmäßigen Untersuchungen
und Prüfungen sowie Abnahmen und Begutachtungen von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen befassten Stellen und Personen zur Qualitätssicherung,
deren Inhalt einschließlich der hierfür erforderlichen Verarbeitung
und Nutzung personenbezogener Daten, um ordnungsgemäße, nach gleichen
Maßstäben durchgeführte Untersuchungen, Prüfungen, Abnahmen und
Begutachtungen an Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zu gewährleisten,
s) die Verantwortung und die Pflichten und Rechte des Halters
im Rahmen der Zulassung und des Betriebs der auf ihn zugelassenen
Fahrzeuge sowie des Halters nicht zulassungspflichtiger Fahrzeuge,
t) die Zuständigkeit und das Verfahren bei Verwaltungsmaßnahmen
nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften
für Zulassung, Begutachtung, Prüfung, Abnahme, regelmäßige Untersuchungen
und Prüfungen, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung,
u) Ausnahmen von § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie Ausnahmen von auf
Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften und die Zuständigkeiten
hierfür,
v) die Zulassung von ausländischen Kraftfahrzeugen und Anhängern,
die Voraussetzungen hierfür, die Anerkennung ausländischer Zulassungspapiere
und Kennzeichen, Maßnahmen bei Verstößen gegen die auf Grund des
Straßenverkehrsgesetzes erlassenen Vorschriften,
w) Maßnahmen und Anforderungen, um eine sichere Teilnahme von
nicht motorisierten Fahrzeugen am Straßenverkehr zu gewährleisten,
x) abweichende Voraussetzungen
für die Erteilung einer Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
und Fahrzeugkombinationen des Großraum- und Schwerverkehrs sowie
für Arbeitsmaschinen, soweit diese Voraussetzungen durch den Einsatzzweck
gerechtfertigt sind und ohne Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit
standardisiert werden können, die Begutachtung der Fahrzeuge und
die Bestätigung der Einhaltung der Voraussetzungen durch einen
amtlich anerkannten Sachverständigen;
3.
die sonstigen zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen
Straßen, für Zwecke der Verteidigung, zur Verhütung einer über das
verkehrsübliche Maß hinausgehenden Abnutzung der Straßen oder zur
Verhütung von Belästigungen erforderlichen Maßnahmen über den Straßenverkehr,
und zwar hierzu unter anderem
a) (weggefallen)
b) (weggefallen)
c) über das Mindestalter der Führer von Fahrzeugen und ihr Verhalten,
d) über den Schutz der Wohnbevölkerung und Erholungssuchenden
gegen Lärm und Abgas durch den Kraftfahrzeugverkehr und über Beschränkungen
des Verkehrs an Sonn- und Feiertagen,
e) über das innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Ausnahme
von entsprechend ausgewiesenen Parkplätzen sowie von Industrie-
und Gewerbegebieten, anzuordnende Verbot, Kraftfahrzeuganhänger
und Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5
Tonnen in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr und an Sonn- und Feiertagen,
regelmäßig zu parken,
f) über Ortstafeln und Wegweiser,
g) über das Verbot von Werbung und Propaganda durch Bildwerk,
Schrift, Beleuchtung oder Ton, soweit sie geeignet sind, außerhalb
geschlossener Ortschaften die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer
in einer die Sicherheit des Verkehrs gefährdenden Weise abzulenken
oder die Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen,
h) über die Beschränkung des Straßenverkehrs zum Schutz von kulturellen
Veranstaltungen, die außerhalb des Straßenraums stattfinden, wenn
dies im öffentlichen Interesse liegt,
i) über das Verbot zur Verwendung technischer Einrichtungen am
oder im Kraftfahrzeug, die dafür bestimmt sind, die Verkehrsüberwachung
zu beeinträchtigen;
4.
(weggefallen)
4a.
das Verhalten der Beteiligten nach einem Verkehrsunfall, das geboten
ist, um
a) den Verkehr zu sichern und Verletzten zu helfen,
b) zur Klärung und Sicherung zivilrechtlicher Ansprüche die Art
der Beteiligung festzustellen und
c) Haftpflichtansprüche geltend machen zu können;
5.
(weggefallen)
5a.
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung,
Abnahme, Betriebserlaubnis, Genehmigung und Kennzeichnung der Fahrzeuge
und Fahrzeugteile sowie über das Verhalten im Straßenverkehr zum
Schutz vor den von Fahrzeugen ausgehenden schädlichen Umwelteinwirkungen
im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes; dabei können Emissionsgrenzwerte
unter Berücksichtigung der technischen Entwicklung auch für einen
Zeitpunkt nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung festgesetzt werden;
5b.
das Verbot des Kraftfahrzeugverkehrs in den nach § 40 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
festgelegten Gebieten nach Bekanntgabe austauscharmer Wetterlagen;
5c.
den Nachweis über die Entsorgung oder den sonstigen Verbleib der
Fahrzeuge nach ihrer Stilllegung oder Außerbetriebsetzung, um die
umweltverträgliche Entsorgung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
sicherzustellen;
6.
Art, Umfang, Inhalt, Zeitabstände und Ort einschließlich der Anforderungen
an die hierfür notwendigen Räume und Geräte, Schulungen, Schulungsstätten
und -institutionen sowie den Nachweis der regelmäßigen Prüfungen
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen einschließlich der Bewertung der
bei den Prüfungen festgestellten Mängel sowie die amtliche Anerkennung
von Überwachungsorganisationen und Kraftfahrzeugwerkstätten nach
Nummer 2 Buchstabe n und p und Maßnahmen zur Qualitätssicherung
nach Nummer 2 Buchstabe r zum Schutz vor von Fahrzeugen ausgehenden
schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes;
7.
die in den Nummern 1 bis 6 vorgesehenen Maßnahmen, soweit sie zur
Erfüllung von Verpflichtungen aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen
oder von bindenden Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaften notwendig
sind;
8.
die Beschaffenheit, Anbringung und Prüfung sowie die Herstellung,
den Vertrieb, die Ausgabe, die Verwahrung und die Einziehung von
Kennzeichen (einschließlich solcher Vorprodukte, bei denen nur noch
die Beschriftung fehlt) für Fahrzeuge, um die unzulässige Verwendung
von Kennzeichen oder die Begehung von Straftaten mit Hilfe von Fahrzeugen
oder Kennzeichen zu bekämpfen;
9.
die Beschaffenheit, Herstellung, Vertrieb, Verwendung und Verwahrung
von Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke
sowie von auf Grund dieses Gesetzes oder der auf ihm beruhenden
Rechtsvorschriften zu verwendenden Plaketten, Prüffolien und Stempel,
um deren Diebstahl oder deren Missbrauch bei der Begehung von Straftaten
zu bekämpfen;
10.
Bau, Beschaffenheit, Ausrüstung und Betrieb, Begutachtung, Prüfung,
Abnahme und regelmäßige Untersuchungen, Betriebserlaubnis und Genehmigung
sowie Kennzeichnung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen, um den Diebstahl
der Fahrzeuge zu bekämpfen;
11.
die Ermittlung, Auffindung und Sicherstellung von gestohlenen, verloren
gegangenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugen, Fahrzeugkennzeichen
sowie Führerscheinen und Fahrzeugpapieren einschließlich ihrer Vordrucke,
soweit nicht die Strafverfolgungsbehörden hierfür zuständig sind;
12.
die Überwachung der gewerbsmäßigen Vermietung von Kraftfahrzeugen
und Anhängern an Selbstfahrer a) zur Bekämpfung der Begehung von
Straftaten mit gemieteten Fahrzeugen oder b) zur Erhaltung der Ordnung
und Sicherheit im Straßenverkehr;
13.
die Einrichtung gebührenpflichtiger Parkplätze bei Großveranstaltungen
im Interesse der Ordnung und Sicherheit des Verkehrs;
14.
die Beschränkung des Haltens und Parkens zu Gunsten
a) der Bewohner
städtischer Quartiere mit erheblichem Parkraummangel
b) von Fahrzeugen mit Fahrzeugen ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern gespeist werden (Elektrofahrzeuge) im Bereich von Ladestationen, sowie die Schaffung
von Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder vergleichbaren
Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen, insbesondere
in unmittelbarer Nähe ihrer Wohnung oder ihrer Arbeitsstätte;
15.
die Kennzeichnung von Fußgängerbereichen und verkehrsberuhigten
Bereichen und die Beschränkungen oder Verbote des Fahrzeugverkehrs
zur Erhaltung der Ordnung und Sicherheit in diesen Bereichen, zum
Schutz der Bevölkerung vor Lärm und Abgasen und zur Unterstützung
einer geordneten städtebaulichen Entwicklung;
16.
die Beschränkung des Straßenverkehrs zur Erforschung des Unfallgeschehens,
des Verkehrsverhaltens, der Verkehrsabläufe sowie zur Erprobung
geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Regelungen und
Maßnahmen;
17.
die zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen
über den Straßenverkehr;
18.
die Einrichtung von Sonderfahrspuren für Linienomnibusse und Taxen;
19.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 92/59/EWG des Rates
vom 29. Juni 1992 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. EG
Nr. L 228 S. 24) erforderlich sind;
20.
Maßnahmen, die zur Umsetzung der Richtlinie 2000/30/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2000 über die technische Unterwegskontrolle
von Nutzfahrzeugen, die in der Gemeinschaft am Straßenverkehr teilnehmen
(ABl. EG Nr. L 203 S. 1), erforderlich sind.
(2)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 8, 9, 10, 11 und 12 Buchstabe
a werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
und vom Bundesministerium des Innern erlassen.
(2a)
Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 3 Buchstabe
d, e, Nr. 5a, 5b, 5c, 6 und 15 sowie solche nach Nr. 7, soweit sie
sich auf Maßnahmen nach Nr. 1 Buchstabe f, Nr. 5a, 5b, 5c und 6 beziehen,
werden vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und
vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
erlassen.
(3)
Abweichend von den Absätzen 1 bis 2a bedürfen Rechtsverordnungen zur
Durchführung der Vorschriften über die Beschaffenheit, den Bau,
die Ausrüstung und die Prüfung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen sowie
Rechtsverordnungen über allgemeine Ausnahmen von den auf diesem Gesetz
beruhenden Rechtsvorschriften nicht der Zustimmung des Bundesrates;
vor ihrem Erlass sind die zuständigen obersten Landesbehörden zu hören.
(4) Das Bundesministerium
für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung,
die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien, soweit Verordnungen nach diesem
Gesetz geändert oder abgelöst werden, Verweisungen in Gesetzen und
Rechtsverordnungen auf die geänderten oder abgelösten Vorschriften
durch Verweisungen auf die jeweils inhaltsgleichen neuen Vorschriften
zu ersetzen.
(5) In Rechtsverordnungen nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i kann die
Befugnis zum Erlass einer Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf
die Landesregierung übertragen werden, soweit sie Fahrberechtigungen
zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren,
der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste und der technischen
Hilfsdienste mit einer zulässigen Gesamtmasse von 4,75 t bis
7,5 t betrifft. Die Landesregierungen können die Ermächtigung
nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste
Landesbehörde übertragen. Die Befugnis zum Erlass einer
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird auf die Länder
übertragen, soweit sie Fahrberechtigungen zum Führen von
Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach Landesrecht
anerkannten Rettungsdienste und der technischen Hilfsdienste mit einer
zulässigen Gesamtmasse von 3,5 bis 4,75 t betrifft.
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung besondere Bestimmungen über das Erteilen einschließlich der Einweisung und die Prüfung für Fahrberechtigungen zum Führen von Einsatzfahrzeugen der Freiwilligen Feuerwehren, der nach LAndesrecht anerkannten Rettungsdienste, des Technischen Hilfswerks und des Kathastrophenschutzes auf öffentlichen Straßen nach § 2 Absatz 10 a zu erlassen. Bei der näheren Ausgestaltung sind die Besonderheiten der unterschiedlichen Gewichtsklassen der Fahrberechtigung nach § 2 Absatz 10a Satz 1 und 4 zu berücksichtigen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.
(6)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung
wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
die Landesregierungen zu ermächtigen, Ausnahmen von den auf Grundlage
des § 6 Absatz 1 Mummer 2 Buchstabe c, d. k, m, r, s, t und v
erlassenen Rechtsverordnungen für die Dauer von drei Jahren zur
Erprobung eines Zulassungsverfahrens unter Einsatz von Informations-
und Kommunikationstechnik durch Rechtsverordnung zu regeln.
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