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Stand: 09.12.2010
Führen
von Kraftfahrzeugen in Begleitung
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt,
durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
zur Erprobung neuer Maßnahmeansätze zur Senkung des Unfallrisikos
junger Fahranfänger die erforderlichen Vorschriften zu erlassen, insbesondere
über
1.
das Herabsetzen des allgemein vorgeschriebenen Mindestalters zum
Führen von Kraftfahrzeugen mit einer Fahrerlaubnis der Klassen B
und BE,
2. die zur Erhaltung der Sicherheit und Ordnung auf den öffentlichen
Straßen notwendigen Auflagen, insbesondere dass der Fahrerlaubnisinhaber
während des Führens eines Kraftfahrzeuges von mindestens einer namentlich
benannten Person begleitet sein muss,
3. die Aufgaben und Befugnisse der begleitenden Person nach
Nummer 2, insbesondere über die Möglichkeit, dem Fahrerlaubnisinhaber
als Ansprechpartner beratend zur Verfügung zu stehen,
4. die Anforderungen an die begleitende Person
nach Nummer 2, insbesondere über
a)
das Lebensalter,
b) den Besitz einer Fahrerlaubnis sowie über deren Mitführen
und Aushändigung an zur Überwachung zuständige Personen,
c) ihre Belastung mit Eintragungen im Verkehrszentralregister
sowie
d) über Beschränkungen oder das Verbot des Genusses alkoholischer
Getränke und berauschender Mittel,
5.
die Ausstellung einer Prüfungsbescheinigung, die abweichend von
§ 2 Abs. 1 Satz 3 ausschließlich
im Inland längstens bis drei Monate nach Erreichen des allgemein
vorgeschriebenen Mindestalters zum Nachweis der Fahrberechtigung
dient, sowie über deren Mitführen und Aushändigung an zur Überwachung
des Straßenverkehrs berechtigte Personen,
6.
die Kosten in entsprechender Anwendung des
§ 6a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 4 und
7.
das Verfahren.
Eine
Rechtsverordnung nach Satz 1 findet nur Anwendung, soweit dies in
einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmt ist.
(2)
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
bestimmen, dass von der Möglichkeit, eine Fahrerlaubnis der Klassen
B und BE nach Maßgabe der nach Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung
zu erteilen, Gebrauch gemacht werden kann. Die Landesregierungen können
die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die zuständigen
obersten Landesbehörden übertragen.
(2) Eine auf der
Grundlage der Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2
erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B und BE ist zu widerrufen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer
vollziehbaren Auflage nach Absatz 1 Nr.
Nummer 2 über die Begleitung durch mindestens eine namentlich benannte
Person während des Führens von Kraftfahrzeugen zuwiderhandelt
ein Kraftfahrzeug ohne Begleitung durch eine
namentlich benannte Person führt. Ist
die Fahrerlaubnis widerrufen, darf eine neue Fahrerlaubnis unbeschadet
der übrigen Voraussetzungen nur erteilt werden, wenn der Antragsteller
nachweist, dass er an einem Aufbauseminar nach §
2a Abs. 2 teilgenommen hat. Die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis
erfolgt unbeschadet der übrigen Voraussetzungen nach den Vorschriften
des
§ 2a.
(3)
Im Übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften über die Fahrerlaubnispflicht,
die Erteilung, die Entziehung oder die Neuerteilung der Fahrerlaubnis,
die Regelungen für die Fahrerlaubnis auf Probe, das Fahrerlaubnisregister
und die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr. Für die Prüfungsbescheinigung
nach Absatz 1 Nr. 5 gelten im Übrigen die Vorschriften über den Führerschein
entsprechend.
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