§ 24 Straßenverkehrsgesetz |
||
(1) Ordnungswidrig
handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf
Grund des § 6 Abs. 1 oder
des §
6e Abs.1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund
einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt,
soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich,
soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. |
|
|