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§ 24c Straßenverkehrsgesetz |
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In Kraft getreten am 01.08.2007 Alkoholverbot für Fahranfänger und Fahranfängerinnen
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
in der Probezeit nach §
2a oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines
Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr alkoholische Getränke
zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung
eines solchen Getränks steht. |
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