Stand 23.07.2009
Führung
und Inhalt des Verkehrszentralregisters
(1)
Das Kraftfahrt-Bundesamt führt das Verkehrszentralregister
nach den Vorschriften dieses Abschnitts.
(2)
Das Verkehrszentralregister wird geführt zur Speicherung von Daten,
die erforderlich sind
1.
für die Beurteilung der Eignung und der Befähigung von Personen
zum Führen von Kraftfahrzeugen oder zum
Begleiten eines Kraftfahrzeugführers entsprechend einer nach
§ 6e Abs.1 erlassenen Rechtssverordnung,
2.
für die Prüfung der Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen,
3.
für die Ahndung der Verstöße von Personen, die wiederholt Straftaten
oder Ordnungswidrigkeiten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr
stehen, begehen oder
4.
für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit
bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz, Satzung oder Vertrag
übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur Sicherheit
im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften.
(3)
Im Verkehrszentralregister werden Daten gespeichert über
1.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, soweit sie wegen
einer im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr begangenen rechtswidrigen
Tat auf Strafe, Verwarnung mit Strafvorbehalt erkennen oder einen
Schuldspruch enthalten,
2.
rechtskräftige Entscheidungen der Strafgerichte, die die Entziehung
der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder ein Fahrverbot anordnen
sowie Entscheidungen der Strafgerichte, die die vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis anordnen,
3.
rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24 ,§ 24a oder §
24c wenn gegen den Betroffenen
ein Fahrverbot nach § 25
angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens vierzig EURO festgesetzt
ist, soweit § 28a nichts
anderes bestimmt,
4.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Verbote oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
5.
unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis,
6.
unanfechtbare oder sofort vollziehbare Entziehungen, Widerrufe,
Aberkennungen oder Rücknahmen einer
Fahrerlaubnis oder die Feststellung über
die fehlende Berechtigung, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch
zu machen,
7.
Verzichte auf die Fahrerlaubnis,
8.
unanfechtbare Ablehnungen eines Antrags auf Verlängerung der Geltungsdauer
einer Fahrerlaubnis,
9.
die Beschlagnahme, Sicherstellung oder Verwahrung von Führerscheinen
nach § 94 der Strafprozeßordnung,
10.
unanfechtbare Entscheidungen
ausländischer Gerichte und Verwaltungsbehörden, in denen Inhabern
einer deutschen Fahrerlaubnis das Recht aberkannt wird, von der
Fahrerlaubnis in dem betreffenden Land Gebrauch zu machen,
11.
Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §
2a Abs.2 Satz 1 Nr. 1 und 2 und §
4 Abs.3 Satz 1 Nr. 1 und 2,
12.
die Teilnahme an einem Aufbauseminar und die Art des Aufbauseminars
und die Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung, soweit
dies für die Anwendung der Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe
(§ 2a) und des Punktsystems
(§ 4) erforderlich ist
13.
Entscheidungen oder Änderungen, die sich auf eine der in den Nummern
1 bis 12 genannten Eintragungen beziehen.
(4)
Die Gerichte,
Staatsanwaltschaften und andere Behörden teilen dem Kraftfahrt-Bundesamt
unverzüglich die nach Absatz 3 zu speichernden oder zu einer Änderung
oder Löschung einer Eintragung führenden Daten mit.
(5)
Bei Zweifeln an der Identität einer eingetragenen Person mit der Person,
auf die sich eine Mitteilung nach Absatz 4 bezieht, dürfen die Datenbestände
des Zentralen Fahrerlaubnisregisters und des Zentralen Fahrzeugregisters
zur Identifizierung dieser Personen genutzt werden. Ist die Feststellung
der Identität der betreffenden Personen auf diese Weise nicht möglich,
dürfen die auf Anfrage aus den Melderegistern übermittelten Daten
zur Behebung der Zweifel genutzt werden. Die Zulässigkeit der Übermittlung
durch die Meldebehörden richtet sich nach den Meldegesetzen der Länder.
Können die Zweifel an der Identität der betreffenden Personen nicht
ausgeräumt werden, werden die Eintragungen über beide Personen mit
einem Hinweis auf die Zweifel an deren Identität versehen.
(6)
Die regelmäßige Nutzung der auf Grund des §
50 Abs.1 im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten
ist zulässig, um Fehler und Abweichungen bei den Personendaten sowie
den Daten über Fahrerlaubnisse und Führerscheine der betreffenden
Person im Verkehrszentralregister festzustellen und zu beseitigen
und um das Verkehrszentralregister zu vervollständigen.
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