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In
Kraft getreten am
Tilgung der Eintragungen
(1)
Die im Register gespeicherten Eintragungen werden nach Ablauf der
in Satz 2 bestimmten Fristen getilgt. Die Tilgungsfristen betragen
1.
zwei Jahre
bei Entscheidungen
wegen einer Ordnungswidrigkeit,
2.
fünf Jahre
a) bei Entscheidungen wegen Straftaten
mit Ausnahme von Entscheidungen wegen Straftaten nach
§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, den
§§ 316 und
323a des Strafgesetzbuchs und Entscheidungen, in denen die
Entziehung der Fahrerlaubnis nach den §§
69 und 69b
des Strafgesetzbuchs oder eine Sperre nach
§ 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden
ist,
b)
bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen,
c)
bei der Teilnahme an einem Aufbauseminar oder einer verkehrspsychologischen
Beratung,
3.
zehn Jahre
in allen übrigen Fällen.
Eintragungen
über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach §
2a Abs.2 Satz 1 Nr.1 und 2 und §
4 Abs.3 Satz 2 Nr. 1 und 2 werden getilgt, wenn dem Betroffenen
die Fahrerlaubnis entzogen wird. Sonst erfolgt eine Tilgung bei den
Maßnahmen nach § 2a ein
Jahr nach Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach
§ 4 dann, wenn die letzte mit Punkten bewertete Eintragung wegen
einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit getilgt ist. Verkürzungen der
Tilgungsfristen nach Absatz 1 können durch Rechtsverordnung gemäß
§ 30c Abs.1 Nr. 2 zugelassen werden, wenn die eingetragene Entscheidung
auf körperlichen oder geistigen Mängeln oder fehlender Befähigung
beruht.
(2)
Die Tilgungsfristen gelten nicht, wenn
die Erteilung einer Fahrerlaubnis oder die Erteilung des Rechts, von
einer ausländischen Fahrerlaubnis wieder Gebrauch zu machen, für immer
untersagt ist.
(3)
Ohne Rücksicht auf den Lauf der Fristen nach Absatz 1 und das Tilgungsverbot
nach Absatz 2 werden getilgt
1.
Eintragungen über Entscheidungen, wenn ihre Tilgung im Bundeszentralregister
angeordnet oder wenn die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren
oder nach den §§ 86, 102 Abs. 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
rechtskräftig aufgehoben wird,
2.
Eintragungen, die in das Bundeszentralregister nicht aufzunehmen
sind, wenn ihre Tilgung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde
angeordnet wird, wobei die Anordnung nur ergehen darf, wenn dies
zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche
Interessen nicht gefährdet werden,
3.
Eintragungen, bei denen die zugrundeliegende Entscheidung aufgehoben
wird oder bei denen nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung
gemäß
§ 30c Abs. 1 Nr. 2 eine Änderung der zugrundeliegenden Entscheidung
Anlaß gibt,
4.
sämtliche Eintragungen, wenn eine amtliche Mitteilung über den Tod
des Betroffenen eingeht.
(4)
Die Tilgungsfrist (Absatz 1) beginnt
1.
bei strafgerichtlichen Verurteilungen mit dem Tag des ersten
Urteils und bei Strafbefehlen mit dem Tag der Unterzeichnung durch
den Richter, wobei dieser Tag auch dann maßgebend bleibt, wenn eine
Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugendstrafe gebildet oder nach
§ 30 Abs.1 des Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt wird
oder eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren ergeht, die eine
registerpflichtige Verurteilung enthält,
2.
bei Entscheidungen der Gerichte nach den §§
59, 60 des Strafgesetzbuchs
und § 27 des Jugendgerichtsgesetzes mit dem Tag der Entscheidung,
3.
bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen
sowie bei anderen Verwaltungsentscheidungen mit dem Tag der Rechtskraft
oder Unanfechtbarkeit der beschwerenden Entscheidung,
4. bei Aufbauseminaren und verkehrspsychologischen
Beratungen mit dem Tag der Ausstellung der Teilnahmebescheinigung
.
(5)
Bei der Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis wegen mangelnder
Eignung, der Anordnung einer Sperre nach § 69a
Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs oder bei einem Verzicht auf
die Fahrerlaubnis beginnt die Tilgungsfrist erst mit der Erteilung
oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre
nach der beschwerenden Entscheidung oder dem
Tag des Zugangs der Verzichtserklärung bei der zuständigen Behörde.
Bei von der Fahrerlaubnisbehörde verhängten Verboten oder Beschränkungen,
ein fahrerlaubnisfreies Fahrzeug zu führen, beginnt die Tilgungsfrist
fünf Jahre nach Ablauf oder Aufhebung des Verbots oder der Beschränkung.
(6)
Sind im Register mehrere Entscheidungen nach §
28 Abs.3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die
Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen
2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die
Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.
Eine
Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der
Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist
(Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt.
Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern
nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten.
Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit -
mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach
§ 24a - wird spätestens
nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung
einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem
Falle so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister
als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine
Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren
Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
(7)
Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer
Überliegefrist von einem
Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der
Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden,
es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden
Inhalt.
(8)Ist
eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister
getilgt, so dürfen die Tat und die Entscheidung dem Betroffenen
für die Zwecke des
§ 28 Abs. 2 nicht mehr
vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Unterliegen
diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen
sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist
nach den Vorschriften dieses Paragraphen entspricht, nur noch für
ein Verfahren übermittelt und verwertet werden, das die Erteilung
oder Entziehung einer Fahrerlaubnis zum Gegenstand hat. Außerdem
dürfen für die Prüfung der Berechtigung zum Führen
von Kraftfahrzeugen Entscheidungen der Gerichte nach den
§§ 69 bis 69b des Strafgesetzbuchs übermittelt und verwertet
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Eintragungen wegen
strafgerichtlicher Entscheidungen, die für die Ahndung von Straftaten
herangezogen werden; insoweit gelten die Regelungen des Bundeszentralregistergesetzes.
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