§ 30b Straßenverkehrsgesetz |
||
(1) Die Übermittlung von Daten aus dem Verkehrszentralregister nach § 30 Abs. 1 bis 4 und 7 darf nach näherer Bestimmung durch Rechtsverordnung gemäß § 30c Abs. 1 Nr. 6 in einem automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahren erfolgen. Die anfragende Stelle hat die Zwecke anzugeben, für die die zu übermittelnden Daten benötigt werden. (2) Solche Verfahren dürfen nur eingerichtet werden, wenn gewährleistet ist, daß
(3)
Das Kraftfahrt-Bundesamt als übermittelnde Behörde hat Aufzeichnungen
zu führen, die die übermittelten Daten, den Zeitpunkt der Übermittlung,
den Empfänger der Daten und den vom
Empfänger angegebenen Zweck enthalten.
§ 30a Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. |
|
|