Stand 09.12.2010
Ermächtigungsgrundlagen,
Ausführungsvorschriften
(1)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, Rechtsverordnungen
mit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über
1.
den Inhalt der Eintragungen einschließlich der Personendaten nach
§ 28 Abs.3
2.
Verkürzungen der Tilgungsfristen nach
§ 29 Abs.1 Satz 5 und über Tilgungen ohne Rücksicht auf den
Lauf der Fristen nach § 29
Abs.3 Nr. 3,
3.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30 Abs.1 bis 4 und 7 und 10 sowie die Bestimmung der Empfänger und
den Geschäftsweg bei Übermittlungen nach
§ 30 Abs.7 und 10 ,
4.
den Identitätsnachweis bei Auskünften nach
§ 30 Abs.8,
5.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30a Abs.1, die Maßnahmen zur Sicherung gegen Mißbrauch nach
§ 30a Abs.2, die weiteren
Aufzeichnungen nach § 30a
Abs.4 beim Abruf im automatisierten Verfahren und die Bestimmung
der Empfänger bei Übermittlungen nach
§ 30a Abs.5,
6.
die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten nach
§ 30b Abs.1 und die Maßnahmen zur Sicherung gegen Missbrauch
nach § 30b Abs.2 Nr. 1.
(2)
Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, allgemeine Verwaltungsvorschriften
mit Zustimmung des Bundesrates
1.
über die Art und Weise der Durchführung von Datenübermittlungen,
2.
über die Zusammenarbeit zwischen Bundeszentralregister und Verkehrszentralregister
zu erlassen. Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften nach Nummer
1, soweit Justizbehörden betroffen sind, und nach Nummer 2 werden
gemeinsam mit dem Bundesministerium der Justiz erlassen,
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