Zu § 57 StVG

§ 58 Straßenverkehrsgesetz 

Zu § 59 StVG

 

In Kraft getreten am 01.01.1999

Auskunft über eigene Daten aus den Registern

Einer Privatperson wird auf Antrag schriftlich über den sie betreffenden Inhalt des örtlichen oder des Zentralen Fahrerlaubnisregisters unentgeltlich Auskunft erteilt. Der Antragsteller hat dem Antrag einen Identitätsnachweis beizufügen.

 

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