§ 65 Straßenverkehrsgesetz |
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(1) Registerauskünfte, Führungszeugnisse, Gutachten und Gesundheitszeugnisse, die sich am 01.01.1999 bereits in den Akten befinden, brauchen abweichend von § 2 Abs. 9 Satz 2 bis 4 erst dann vernichtet zu werden, wenn sich die Fahrerlaubnisbehörde aus anderem Anlass mit dem Vorgang befasst. Eine Überprüfung der Akten muss jedoch spätestens bis zum . . . (Einsetzen: 15 Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes) durchgeführt werden. Anstelle einer Vernichtung der Unterlagen sind die darin enthaltenen Daten zu sperren, wenn die Vernichtung wegen der besonderen Art der Führung der Akten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist. (2)
Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 01.01.1999 begangen
worden, richten sich die Maßnahmen nach den Regelungen über die Fahrerlaubnis
auf Probe nach (3) Die vor dem 01.01.1999 auf Grund von § 2c vom Kraftfahrt-Bundesamt gespeicherten Daten sind in das Zentrale Fahrerlaubnisregister zu übernehmen. (4) Sind Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten vor dem 01.01.1999 begangen worden, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem in der Fassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15b der Straßenverkehrs-Zulassung- Ordnung. Treten Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten hinzu, die ab 01.Januar 1999 begangen worden sind, richten sich die Maßnahmen nach dem Punktsystem gemäß § 4; dabei werden gleichgestellt:
Der
Hinweis auf die verkehrspsychologische Beratung sowie die Unterrichtung
über den drohenden Entzug der Fahrerlaubnis nach
(5) Anerkennungen nach § 4 Abs. 9 Satz 6 können unter den dort genannten Voraussetzungen ab dem . . . (Einsetzen: Tag des auf die Verkündung folgenden Tages) vorgenommen werden. (6) Soweit Entscheidungen in das Verkehrszentralregister nach § 28 in der vor dem . 01.01.1999 geltenden Fassung nicht einzutragen waren, werden solche Entscheidungen ab dem 01.01.1999 nur eingetragen, wenn die zugrundeliegenden Taten ab dem 01.01.1999 begangen wurden. (7) Soweit Widerrufe oder Rücknahmen nach § 28 Abs. 3 Nr. 6 in das Verkehrszentralregister einzutragen sind; werden nur solche berücksichtigt, die nach dem . (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) unanfechtbar oder sofort vollziehbar geworden sind. (8) Eintragungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 12 sind nicht vorzunehmen, wenn das Aufbauseminar vor dem 01.01.1999 abgeschlossen worden ist. (9)
Entscheidungen, die vor dem 01.01.1999 im Verkehrszentralregister
eingetragen worden sind, werden bis . . . (Einsetzen: fünf Jahre nach
Inkrafttreten dieses Gesetzes) nach den Bestimmungen des § 29 in der
bis zum. (Einsetzen: Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes) geltenden
Fassung in Verbindung mit § 13a der Straßenverkehrs - Zulassungs -
Ordnung getilgt; die Entscheidungen dürfen nach § 52 Abs.2 des Bundeszentralregistergesetzes
in der bis zum 31.Dezember 1998 geltenden Fassung verwertet werden,
jedoch längstens bis zu den Tag, der einer zehnjährigen Tilgungsfrist
entspricht.
Abweichend hiervon gilt (10) Ein örtliches Fahrerlaubnisregister (§ 48 Abs. 1) darf nicht mehr geführt werden, sobald 1. sein Datenbestand mit den in § 50 Abs. 1 genannten Daten in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommen worden ist,
Die Fahrerlaubnisbehörden löschen aus ihrem örtlichen Fahrerlaubnisregister spätestens bis zum 31.Dezember 2012 die im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten, nachdem sie sich von der Vollständigkeit und Richtigkeit der in das Zentrale Fahrerlaubnisregister übernommenen Einträge überzeugt haben. Die noch nicht im Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeicherten Daten der Fahrerlaubnisbehörden werden bis zur jeweiligen Übernahme im örtlichen Register gespeichert. (11) Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 26a Abs.1 Nr.1 ist die allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Erteilung einer Verwarnung bei Strassenverkehrsordnungswidrigkeiten vom 28.Februar 2000 (BAnz. S.3048), auch soweit sie nach Artikel 84 Abs.2 des Grundgesetzes geändert wird, weiter anzuwenden. (12) Eine vor dem 1. Januar 2011 auf Grund von § 6e Absatz 1 und 2 in der bis zum |
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