§ 66 Straßenverkehrsgesetz |
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Rechtsverordnungen können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Gundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages Ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen. *) Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de |
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