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| Gründe: Weil der Bf. am 23. 2. 2(100 mit einem Pkw und einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille am Straßenverkehr teilnahm, hat ihm die Strafrichterin des AG Hof mit Urteil vorn 4. 5. 2000, rechtskräftig seit dem gleichen Tag, die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre für die Wiederherstellung der Fahrerlaubnis von 7 Monaten bestimmt. Nachdem der Bf. in der Zeit vom 15. 4. 2000 bis zum 8. 7. 2000 an dem vom TÜV Süddeutschland angebotenen Kurs Modell “Freyung" teilgenommen hatte, beantragte er durch seinen Verteidiger die mit Urteil des AG Hof vom 4. 5. 2000 bestimmte Sperrfrist um zwei Monate abzukürzen. Diesen Antrag des Bf. lehnte die Strafrichterin des AG Hof mit Beschluss vom 14. 9. 2000, dem Verteidiger des Bf. am 20. 9. 2000 zugestellt, ab. Hiergegen richtete sich die mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 27. 9. 2000, eingegangen bei den Justizbehörden Hof am gleichen Tag, eingelegte sofortige Beschwerde des Bf. Mit dieser verfolgt er die Abkürzung der mit Urteil des AG Hof vom 4. 5. 2000 bestimmten Sperrtrist weiter. II. Die gemäß §§ 463 Abs. 5, 462 Abs. 3 StPO statthatte sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt, § 311 Abs. 2 StPO. Sie erweist sich auch als begründet. Da die Sperre vorliegend bereits über drei Monate gedauert hat, waren die formellen Voraussetzungen gemäß § 69 a Abs. 7 S. 2 StGB für eine Abkürzung der Sperrfrist gegeben. Sachliche Voraussetzung hierfür ist gemäß § 69 a Abs. 7 S. 1 StGB jedoch, dass wegen neuer Tatsachen Grund zu der Annahme besteht, dass der Täter zum Zeitpunkt der Entscheidung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist. Zutreffend und in nicht zu beanstandender Weise ist die Erstrichterin insoweit davon ausgegangen, dass für die sachliche Voraussetzung des § 69 a Abs. 7 StGB Berücksichtigung finden kann, dass der “Verurteilte" durch eine Nachschulung eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat und dass auf Grund ordnungsgemäßen Ablaufs des Nachschulungskurses Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass bei ihm eine Haltungsänderung eingetreten ist (vgl. Tröndle/'Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdnr. 15 zu § 69 a m. w. N.). Allerdings sind diese Voraussetzungen konkret auf die Person des Bf. bezogen zu prüfen. Die vom AG Hof in der angefochtenen Entscheidung insoweit vertretene Auffassung, dass der Eignungsmangel beim Bf. nur durch ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten ausgeräumt werden kann, stellt nach Auffassung der BeschwK zu strenge Anforderungen an die sachlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 7 S. l StGB für die Abkürzung einer Sperrfrist. Die vom Gericht nach § 69 a Abs. 7 StGB zu treffende Entscheidung darf nicht auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis lauten (Tröndle/Fischer, StGB, 49. Aufl., Rdnr. 15 b zu § 69a StGB). Vielmehr prüft die Verwaltungsbehörde allein nach Abkürzung der Sperrfrist die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrerlaubnis (Tröndle/Fischer, a.a.O., Rdnr. 16 zu § 69a StGB). Soweit für die (Wieder)-Erteilung der Fahrerlaubnis ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten erforderlich ist, obliegt es allein der Verwaltungsbehörde, im Rahmen der ihr obliegenden Entscheidung dieses als Voraussetzung für die (Wieder)-Erteilung der Fahrerlaubnis zu verlangen. Da § 69 a Abs. 7 StGB nur die Voraussetzung für die (vorzeitig) Wiedererteilung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde schafft und diese das Erfordernis eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens im Verfahren der (Wieder)-Erteilung der Fahrerlaubnis prüft, wären - wollte man für das Vorliegen der sachlichen Voraussetzung des § 69 a Abs. 7 StGB immer ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten fordern - die Anforderungen an die Voraussetzungen des § 69 a Abs. 7 S. 1 StGB zu streng gefasst. Nach Auffassung der BeschwK darf sich die Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 69 a Abs. 7 S. 1 StGB auch nicht auf die generelle Eignung des vom TÜV Süddeutschland angebotenen Kurses “Freyung" — wie vom AG weitgehend in der angefochtenen Entscheidung vorgenommen — beschränken. Vielmehr muss — wie bereits ausgeführt — die Prüfung insbesondere der Frage, ob der Verurteilte eine risikobewusstere Einstellung im Straßenverkehr entwickelt hat und ob beim Verurteilten eine Haltungsänderung eingetreten ist, konkret an Hand seiner Person vorgenommen werden. Insoweit hat die den Nachschulungskurs, an dem der Verurteilte vom 15. 4. bis zum 18. 7. teilgenommen hat, durchführende Dipl.-Psychologin E. und med.-psych. Institut des TÜV auf Nachfrage der BeschwK bestätigt, dass der Bf. auf Grund der Kursteilnahme eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt habe. Während er sich noch bei einem Vorgespräch zu dem Kurs vor dem 15. 4. 2000 uneinsichtig gezeigt habe, sei während des Kurses eine positive Entwicklung dahingehend eingetreten, dass er hinsichtlich seiner Alkoholproblematik eine Problemeinsicht und auch Lösungsstrategien zum Verhalten im Straßenverkehr ohne Alkohol entwickelt habe. Bei einer abschließenden Prüfung habe er sehr gute Ergebnisse erzielt. Diese von der Dipl.-Psychologin E.bekundete Entwicklung des Bf. belegt zum Einen, dass er tatsächlich eine risikobewusstere Einstellung zum Straßenverkehr entwickelt hat und dass bei ihm tatsächlich eine die Abkürzung der Sperrfrist nach § 69 a Abs. 7 StGB rechtfertigende Haltungsänderung eingetreten ist. Da die dargelegte Haltungsänderung und Entwicklung einer risikobewussteren Einstellung des Bf. zum Straßenverkehr nach dem Urteil des AG Hof am 4. 5. 2000 eingetreten ist, handelt es sich auch um neue Tatsachen. Dem zu Folge war der Beschluss des AG Hof vom 14. 9. 2000 aufzuheben und die Sperrfrist — wie in Ziffer II. geschehen — abzukürzen. Die Kostenentscheidung folgt - da der Bf. in vollem Umfange Erfolg hatte — aus einer entsprechenden Anwendung des § 467 Abs. l StPO. |
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