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Beschluss Tenor
Gründe 1. Die Entziehungsverfügung
vom 17. April 2008 stützt sich auf ein von dem Antragsgegner a. Dieser
Rechtsauffassung kann, wie zwischenzeitlich das Bundesverwaltungsgericht
klargestellt
nicht gefolgt werden.
Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1
FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen,
wenn sich deren Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
erweist; nach § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV gilt dies insbesondere dann,
wenn u.a. Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur
Fahrerlaubnisverordnung vorliegen, darunter der unter Nr. 8.1 und 8.2
angeführte Alkoholmissbrauch, und dadurch die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Vorfeld dieser Entscheidung
enthält § 46 Abs. 3 FeV die Rechtsgrundlage für Maßnahmen
zur weiteren Aufklärung des Bestehens dieser Eignung. Danach finden,
wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber
einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder
bedingt geeignet ist, die §§11 bis 14 FeV entsprechende
Die Trunkenheitsfahrt, und zwar auch eine solche mit dem Fahrrad, ist hiernach - nur, aber auch schon -Anlass für die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Vorbereitung der Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde; (erst) die Begutachtung ergibt, ob ein die Kraftfahreignung ausschließender Alkoholmissbrauch nach Nr. 8.1 und 8.2 oder gar Alkoholabhängigkeit im Sinne von Nr. 8.3 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV vorliegt (BVerwG, a.a.O., Rdn. 11). Nachdem die der Fahrerlaubnisbehörde in diesem Zusammenhang obliegende Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen eine Prognose ist und die auf §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV gestützte Entziehung der Fahrerlaubnis nicht der Ahndung vorangegangener Verkehrsverstöße, sondern der Abwehr von Gefahren dient, ist die in Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§11,13 und 14 FeV enthaltene Definition [„Mißbrauch (Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden)"] sinngemäß dahingehend zu ergänzen, dass Alkoholmissbrauch vorliegt, wenn zu erwarten ist, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden kann
dass es auch in der Vergangenheit bereits zu einer Trunkenheitsfahrt gerade mit einem Kraftfahrzeug gekommen ist, ist danach für eine negative Prognose nicht erforderlich
Ausgehend hiervon ist die Eignung für das Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholmissbrauchs zu verneinen, wenn nach der zurückliegenden Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad und ihren Begleitumständen sowie dem bisherigen und zu erwartenden Umgang des Betroffenen mit Alkohol die Gefahr besteht, dass er künftig auch ein Kraftfahrzeug unter unzulässigem Alkoholeinfluss führen wird. Dies ist nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zu den §§11,13 und 14 FeV dann anzunehmen, wenn erzwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholgenuss nicht hinreichend sicher trennen kann. Wird beim Betroffenen ein chronisch überhöhter Alkoholkonsum und eine damit einhergehende Alkoholgewöhnung und die Unfähigkeit zu einer realistischen Einschätzung des eigenen Alkoholpegels sowie der daraus bei einer Teilnahme am Straßenverkehr drohenden Gefahren festgestellt, setzt die Bejahung der Kraftfahreignung regelmäßig eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Dies ist Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§11,13 und 14 FeV zu entnehmen, die auf die Beendigung des (Alkohol-)Missbrauchs und damit auf das Entfallen der sich aus dem mangelnden Trennungsvermögen ergebenden Gefahren abstellt. Sie setzt hierfür eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus. Diesen Fragen ist in dem medizinisch-psychologischen Gutachten nachzugehen, das nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst, c FeV einzuholen ist
b. Von den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen geht auch das vorliegend eingeholte Gutachten der P... vom 11. März 2008 aus, so dass von einer Unbrauchbarkeit entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht die Rede sein kann. Wie sich aus den Ausführungen des Gutachtens zu I. (Anlass und Fragestellung der Untersuchung) und insbesondere zu II.2 (Begründung der Eignungsbedenken und Voraussetzungen für eine positive Prognose) ergibt, setzen die Eignungsbedenken der Gutachter - insoweitzutreffend ausgehend von einer bei über 1,6 Promille liegenden, für eine ungewöhnlich hohe Giftfestigkeit sprechenden Blutalkoholkonzentration
an einer hohen Alkoholverträglichkeit des Antragstellers an und verlangen für eine positive Prognose, dass der Antragsteller jederzeit in der Lage sein müsse, Alkoholkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen zuverlässig zu trennen; dies orientiert sich ersichtlich an Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§11, 13 und 14 FeV. Das Gutachten trägt auch im Einzelnen die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller derzeit wegen künftig zu befürchtenden Alkoholmissbrauchs im Sinne von Nr. 8.1 und 8.2 der Anlage 4 zu den §§11,13 und 14 FeV ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist. Die in einem solchen Falle zu berücksichtigenden Maßgaben hat das Bundesverwaltungsgericht dahin skizziert, dass dabei die Umstände der in der Vergangenheit bereits zu verzeichnenden Trunkenheitsfahrt, das Trinkverhalten des Betroffenen anhand seiner Vorgeschichte und Entwicklung sowie sein Persönlichkeitsbild unter dem Blickwinkel näher aufzuklären und zu bewerten seien, ob für die Zukunft auch die Gefahr einer Trunkenheitsfahrt mit einem Kraftfahrzeug bestehe
Insoweit komme es darauf an, ob die Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad Ausdruck eines Kontrollverlustes gewesen sei, der genauso gut zu einer Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug führen könne. Sei danach vom Betroffenen eine Änderung seines Trinkverhaltens zu fordern, müsse diese hinreichend stabil sein, damit die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bejaht werden könne. Dies setze unter anderem ein angemessenes Problembewusstsein und eine hinreichende Integration der Änderung in das Gesamtverhalten voraus. DerÄnderungsprozess müsse vom Betroffenen nachvollziehbar aufgezeigt werden
Auch diesen
Maßgaben wird das Gutachten der PIMA-GmbH vom 11. März 2008
gerecht. Wie
Wie die Angaben des Antragstellers zu der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt deutlich machen, hat es sich dabei offenkundig um ein situationsbedingtes Ereignis gehandelt („Dann sind wir nach Hause gegangen. Dann wollte meine Frau Fahrrad fahren, das letzte Stück. Das habe ich probiert und habe versucht, auf das Fahrrad zu steigen. Das hat die Polizei gesehen"), bei dem sich der Antragsteller über den Grad seiner Alkoholisierung nicht im Klaren war („Kann ich nicht sagen. Ich habe nicht gezählt und es ist schon 4 Jahre her"). Eine maßgebliche Veränderung seines Trinkverhaltens hat seither nicht stattgefunden, wie seine Angaben zum gegenwärtigen Umgang mit Alkohol deutlich machen („In der Woche täglich 3-4 Bier und immer nur abends. Wenn ich frei habe, ist es vielleicht 2 Flaschen mehr. Wenn ich in Gesellschaft bin, kann es mehr werden, da zähle ich nicht"); über verlässliche Kenntnisse, welche Mengen an Alkohol in welchen Getränken enthalten sind und welche Alkoholisierungsgrade durch bestimmte Trinkmengen erreicht werden, verfügt er ausweislich seiner Befragung nicht (S. 11 des Gutachtens). Seiner Alkoholproblematik ist sich der Antragsteller offensichtlich auch nicht bewusst, wie u.a. seine Angaben zu den Fragen zu den Alkoholmengen in bestimmten alkoholischen Getränken, zu seinen Trinkgewohnheiten und insbesondere zu seiner diesbezüglichen Selbsteinschätzung zeigen („als normal", S. 11 des Gutachtens). Von daher ist die Bewertung der Gutachter gerechtfertigt, dass infolge der fehlenden oder zumindest verdrängten Auseinandersetzung des Antragstellers mit dem Tatgeschehen der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt, seiner unkritischen und verharmlosenden Einstellung gegenüber hohen Blutalkoholkonzentrationen, seinem problematischen und zur Gewohnheit gewordenen Alkoholtrinkverhalten, seiner unzureichenden Auseinandersetzung damit sowie dem unzureichenden alkoholbezogenen Sachwissen und der nicht feststellbaren gefestigten Verhaltensänderung im Alkoholtrinkverhalten von einer erfolgversprechenden Vermeidung einer erneuten Alkoholfahrt nicht ausgegangen werden könne (vgl. im Einzelnen die „Bewertung der Ergebnisse der psychologischen Exploration", S. 13 ff. des Gutachtens); das Gutachten trägt damit die negative Eignungsprognose. An dem vorstehenden
Ergebnis ändert schließlich auch der Umstand nichts, dass der c. Auch sonst sind keine Gründe ersichtlich, die eine Fehlerhaftigkeit der Entziehungsverfügung vom 17. April 2008 begründen würden. Unerheblich ist insbesondere der Umstand, dass die Entziehungsverfügung fast vier Jahre nach der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt vom 1. Mai 2004 erfolgt ist und der Antragsteller seither nicht mehr durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist. Die Frage, aufweichen Zeitraum die Fahrerlaubnisbehörde bei der Überprüfung der Fahreignung zurückgreifen darf, beantwortet sich im Grundsatz anhand der Tilgungsregelungen und Verwertungsverbote des Straßenverkehrsgesetzes
dabei entspricht es dem Willen des Gesetzgebers, bei Trunkenheitsdelikten im Straßenverkehr eine Berücksichtigung grundsätzlich lange zuzulassen
Vorliegend beträgt die Tilgungsfrist für die aufgrund der seinerzeitigen Trunkenheitsfahrt verhängte Strafe zehn Jahre (vgl. §§ 28 Abs. 3 Nr. 1, 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Nr. 3 StVG), so dass die seinerzeitige Trunkenheitsfahrt ersichtlich noch zu berücksichtigen war. 2. Entgegen
der Auffassung des Verwaltungsgerichts wäre vorliegendenfalls auch
unabhängig
Diese staatliche Schutzpflicht gilt auch und gerade im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs
und somit für die Abwehr von Gefahren, die durch die Teilnahme von nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeigneten Fahrern am Straßenverkehr entstehen können (so zur Intention der §§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 FeV: BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008, a.a.O., Rdn. 14). Gerade die Verbindung von Verkehrsteilnahme und Alkoholkonsum in unzulässigem Ausmaß stellt eine der größten Gefahren für die Sicherheit im Straßenverkehr dar
Von daher beansprucht der Grundsatz Geltung, dass die Gefahren für die Allgemeinheit, die von einem zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet geltenden Verkehrsteilnehmer ausgehen, jedenfalls solange schwerer wiegen als das private Interesse des Einzelnen, weiterhin am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, wie die durch deutliche Anzeichen für einen massiven Alkoholmissbrauch begründeten Zweifel an seiner Kraftfahreignung nicht ausgeräumt sind
Dies gilt vorliegend in besonderer Weise, nachdem der Antragsteller bereits alkoholisiert am Straßenverkehr teilgenommen hat, und zwar mit der ungewöhnlich hohen Blutalkoholkonzentration von 2,44 Promille, sein Trinkverhalten seither nicht wesentlich geändert hat und dazu, wie das Schreiben seines Arbeitgebers vom 11.März 2008 zeigt, zur Ausübung seiner Berufstätigkeit auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Damit greift die Fahrerlaubnisentziehung zwar umso deutlicher in seine private Lebenssphäre ein, wie der Senat nicht verkennt, umso mehr steht allerdings zugleich auch zu besorgen, dass er gerade wegen der mit seinem Beruf zwangsläufig verbundenen Teilnahme am Straßenverkehr eine ernsthafte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer darstellt. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf
§ 47 Dieser Beschluss
ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m.
§ 66 Abs. 3 |
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