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In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis Die
Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Mainz vom 6. Dezember 2004 - 3 L 1076/04. MZ -wird zurückgewiesen. Gründe Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis vom 10. November 2004 wiederherzustellen, zu Recht abgelehnt. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verweist der Senat zunächst gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass bei summarischer Prüfung von einer Eignung des Antragstellers zürn Führen von Kraftfahrzeugen bereits deshalb nicht ausgegangen werden konnte, weil er nach vorangegangener Alkoholabhängigkeit deutlich weniger als ein Jahr alkoholabstinent gelebt hat. Dass gleichwohl eine Kraftfahreignung vorliegt, lässt sich weder dem fachärztlichen verkehrsmedizinischen Gutachten vom 13. September 2004 noch den hierzu eingeholten Stellungnahmen des Gutachters mit entnehmen. Sie erschöpfen sich im Wesentlichen in der Behauptung, dass der Antragsteller das Alkoholproblem erkannt habe und es authentisch und glaubwürdig sei, dass er nicht mehr vorhabe, wieder Alkohol zu trinken. Weshalb sich hieraus wie aus dem Umstand, dass der Antragsteller freiwillig Therapie gegen seine Alkoholabhängigkeit durchgeführt habe, eine stabile und langfristige Verhaltensänderung ableiten lässt, ist nicht näher dargelegt worden. Hierfür hätte angesichts des baldigen Rückfalls des Antragstellers nach den im Herbst 2003 durchgeführten Behandlungen besonderer Anlass bestanden. Schließlich liegt im vorliegenden Fall kein Verstoß gegen ein Verwertungsverbot vor. Die vom Antragsteller angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bezieht sich auf ein solches Verbot im Rahmen eines Strafverfahrens. Im vorliegenden Fall ist hingegen eine Maßnahme der Gefahrenabwehr im Streit, wo ein vergleichbares Verwertungsverbot bereits nicht besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. |
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