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Beschluss
Die Beschwerde
des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Chemnitz
vom 19. Dezember 2007 - 2 K 1517/07 -wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,00 €
festgesetzt. Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Das Verwaltungsgericht
hat es zu Recht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs
des Antragstellers vom 4.12.2007 gegen den für sofort vollziehbar
erklärten Fahrerlaubnisentziehungsbescheid der Antragsgegnerin vom
27.11.2007 wiederherzustellen. Die vom Antragsteller dagegen mit der Beschwerde
vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3
und 6 VwGO beschränkt ist, sind nicht geeignet, die Entscheidung
des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Denn daraus ergibt sich nicht,
dass der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und unter Berücksichtigung
dessen im Rahmen von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das private Interesse
des Antragstellers, den Vollzug dieses Bescheides auszusetzen, das öffentliche
Interesse der Antragsgegnerin überwiegt, den Bescheid sofort zu vollziehen.
Das Verwaltungsgericht
hat zu Recht festgestellt, dass die Antragsgegnerin wegen wiederholter
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß
§ 2 Abs. 8 StVG i. V. m. § 46 Abs. 3 und § 13 Nr. 2 Buchst,
b FeV ordnungsgemäß, aber wegen der Weigerung des Antragstellers
ergebnislos ein medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert hat,
so dass sie gemäß § 46 Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs.
8 Satz 1 FeV auf dessen mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen und ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.
V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV die Fahrerlaubnis entziehen durfte.
Dagegen wendet
der Antragsteller erfolglos ein, dass keine wiederholte Zuwiderhandlung
vorliege, weil neben der Trunkenheitsfahrt vom 1.5.2005 (Atemalkoholkonzentration
0,28 mg/l) die Trunkenheitsfahrt vom 18.10.1992 (Blutalkoholkonzentration
1,76 %o, geahndet durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 13.4.1993
mit Geldstrafe, Fahrerlaubnisentzug und Fahrerlaubnissperre von neun Monaten)
wegen eines Verwertungsverbots nicht mehr berücksichtigt werden dürfe.
Der Antragsteller
stellt nicht in Frage, dass die zehnjährige Verwertungsfrist des
§ 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG für Entscheidungen über
eine Fahrerlaubnisentziehung, die vor dem 1.1.1999 im Verkehrszentralregister
eingetragen worden sind und die früher gemäß § 52
Abs. 2 BZRG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung ungeachtet ihrer Tilgung
im Verkehrszentralregister zeitlich unbegrenzt in einem Fahrerlaubnisentziehungs-
oder -erteilungsverfahren verwertbar waren, gemäß § 29
Abs. 5 Satz 1 StVG erst mit der Neuerteilung der Fahrerlaubnis beginnt,
spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung
(BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW2005, 3440 ff.).
Der Antragsteller bestreitet
auch nicht, dass damit seine Straftat vom 18.10.1992, die bereits nach
altem Recht im Verkehrszentralregister getilgt wurde, bei Erlass des Fahrerlaubnisentziehungsbescheides
vom 27.11.2007 noch verwertbar war, weil ihm innerhalb von fünf Jahren
nach Erlass des Strafbefehls vom 13.4.1993 keine neue Fahrerlaubnis erteilt
wurde, so dass die zehnjährige Verwertungsfrist am 13.4.1998 begann
und somit erst seit 13.4.2008 abgelaufen ist.
Ungeachtet
dessen, dass das Verwertungsverbot damit erst nach Ende der Beschwerdebegründungsfrist
des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingetreten ist, ohne dass sich der
Antragsteller darauf berufen hat, was die Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts
entsprechend einschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), könnte
dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Vielmehr ist die obergerichtlich
weitgehend geteilte Rechtsprechung des Senats, wonach der Eintritt der
Tilgungsreife von Verkehrsverstößen während des laufenden
Widerspruchsverfahrens für eine im Ausgangsbescheid angeordnete Teilnahme
an einem Aufbauseminar (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVG) oder eine dort
verfügte Fahrerlaubnisentziehung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG)
unbeachtlich ist
(Senatsbeschl. v. 15.11.2005 - 3 BS 232/05 -, zitiert
nach Juris; VGH BW, Beschl. v. 17.2.2005, DÖV 2005, 746 f.; OVG NRW,
Beschl. v. 24.5.2006, DÖV 2006, 924; OVG M-V, Beschl. v. 23.11.2006,
NordÖR2007, 46; BayVGH, Beschl. v. 8.6.2007, NJW2008, 1547 f.; zweifelnd
nur: OVG RP, Beschl. v. 19.7.2006, DÖV 2006, 834 f.),
hierher zu übertragen. Denn auch hier gebietet das materielle Recht ein Abweichen
von dem sonst bei der Anfechtung von Fahrerlaubnisentziehungen geltenden
Grundsatz, dass die Sach- und Rechtslage bei Erlass der letzten Behördenentscheidung
(dem Widerspruchsbescheid) maßgeblich ist (BVerwG, Urt. v. 27.9.1995,
DÖV 1996, 378 ff.), was im vorläufigen Rechtsschutz ein Abstellen
auf den Zeitpunkt der gerichtlichen (Beschwerde-)Entscheidung erfordern
würde, falls ein Widerspruchsbescheid noch nicht vorliegt. Der gegenteiligen
Ansicht
(ThürOVG, Urt. v. 21.2.2005, VRS 109, 306 ff.; BayVGH, Beschl.
v. 25.10.2007 -11 CS 07.1242 -, zitiert nach Juris)
folgt der Senat aus
den folgenden Gründen nicht.
Ein erst
während des Widerspruchsverfahrens eintretendes Verwertungsverbot
für einen Verkehrsverstoß lässt die Rechtmäßigkeit
einer auf diesen Verkehrsverstoß gestützten Gutachtensanforderung
nicht rückwirkend entfallen. Vielmehr bleiben gemäß §
51 Abs. 2 BZRG trotz des Verwertungsverbots die aus der Tat oder der Verurteilung
entstandenen Rechte Dritter, die gesetzlichen Rechtsfolgen der Tat oder
der Verurteilung sowie die Entscheidungen von Gerichten oder Verwaltungsbehörden,
die im Zusammenhang mit der Tat oder der Verurteilung ergangen sind, unberührt.
Somit ist der aus der Gutachtensverweigerung bzw. dem Ablauf der Vorlagefrist
gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV gezogene Schluss, dass der
Fahrerlaubnisinhaber - in diesem Zeitpunkt - ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen war, auch nach Eintritt des Verwertungsverbots für
diesen Zeitpunkt noch zutreffend.
Da §
11 Abs. 8 Satz 1 FeV der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen einräumt,
sondern einen
Grundsatz der Beweiswürdigung regelt, der auf der Überlegung
beruht, dass bei grundloser
Gutachtensverweigerung die Vermutung berechtigt ist, der Fahrerlaubnisinhaber
wolle einen ihm
bekannten Eignungsmangel verbergen
(Senatsbeschl. v. 3.7.2008 - 3 B 149/08
-, unveröffentlicht,
mit Verweis auf: OVG RP, Beschl. v. 3.6.2008 -10 B 10356/08 -, zitiert
nach Juris, sowie auf
BVerwG, Urt. v. 9.6.2005, NJW2005, 3440 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 10.7.2002,
VRS 105, 76 ff.;
Senatsbeschl. v. 8.11.2001, DAR 2002, 234 f.)
gilt ein solcher
Eignungsmangel für den Zeitpunkt
der Gutachtensverweigerung bzw. des Ablaufs der Vorlagefrist als nachgewiesen,
sofern §
11 Abs. 8 Satz 1 FeV bezogen auf diesen Zeitpunkt rechtsfehlerfrei angewandt
wurde. Infolge dessen gilt der Antragsteller hier trotz des eingetretenen
Verwertungsverbots für diesen Zeitpunkt wegen Alkoholmissbrauchs
(§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i. V. m. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV) als
ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Steht dies
aber kraft gesetzlicher Vermutung fest, bedarf es seitens der Antragsgegnerin
keines Gutachtens mehr, um dies nachzuweisen (§ 11 Abs. 7 FeV). Vielmehr
ist es jetzt am Antragsteller, dies durch den Beweis des Gegenteils oder
der Tatsache, dass er seine Fahreignung nach diesem Zeitpunkt zurückerlangt
hat, zu widerlegen. Dies ist etwa möglich, indem er das bisher verweigerte
Gutachten vorlegt und so entweder nachweist, dass Alkoholmissbrauch im
Sinne von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zum Zeitpunkt der Gutachtensverweigerung
trotz der damals begründeten Eignungszweifel nicht vorlag oder dass
der als nachgewiesen geltende Alkoholmissbrauch anhand der Vorgaben der
Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV inzwischen - d. h. spätestens bis zum
Erlass des Widerspruchsbescheides bzw. mangels eines solchen hier im vorläufigen
Rechtsschutz bis zur Entscheidung über die Beschwerde -
wieder beendet ist. Daran fehlt es jedoch bisher.
Dem widerspricht
nicht, dass - falls es bei der Fahrerlaubnisentziehung bliebe - in einem
Neuerteilungsverfahren ein Eignungsgutachten ohnehin nicht mehr wegen
des unverwertbaren
Verkehrs Verstoßes (hier mithin nicht mehr gestützt auf §
13 Nr. 2 Buchst, b FeV) angefordert
werden dürfte. Denn im Erteilungsverfahren wäre ein solches
Gutachten deshalb zwingend,
weil die Fahrerlaubnis dann aus einem der in § 13 Nr. 2 Buchst, a
bis c FeV genannten
Gründe entzogen worden wäre, was gemäß § 13
Nr. 2 Buchst, d FeV ebenfalls zur Einholung
eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Aber selbst
ohne vorherigen
Fahrerlaubnisentzug nach § 13 Nr. 2 Buchst, a bis c FeV wäre
ein solches Gutachten im
Erteilungsverfahren nötig, falls die Erteilung der Fahrerlaubnis
gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
wegen der Weigerung, ein nach § 13 Nr. 2 Buchst, a bis c FeV ordnungsgemäß
angefordertes
Gutachten beizubringen, abgelehnt wird, aber im Laufe des Widerspruchs-
oder Klageverfahrens
ein Verwertungsverbot für eine der für die Gutachtensanforderung
nötigen Taten einträte. Denn
auch dann stünde aufgrund der Vermutung des § 11 Abs. 8 Satz
1 FeV fest, dass im Zeitpunkt
der Gutachtensverweigerung Alkoholmissbrauch vorlag, so dass gemäß
§ 13 Nr. 2 Buchst, e
FeV aus einem sonstigen Grund mittels eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens zu klären
wäre, ob der bereits festgestellte Alkoholmissbrauch jetzt - d. h.
im Erteilungsverfahren bis zum
Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz - nicht mehr besteht.
Dieses Ergebnis,
das wesentlich auf der Überlegung beruht, dass der Eignungsmangel
(hier
der Alkoholmissbrauch) nicht identisch mit den Verstößen ist,
die auf den Eignungsmangel
hindeuten, so dass der Eintritt des Verwertungsverbots für einen
solchen Verstoß nicht bedeutet,
dass zugleich der Eignungsmangel entfällt, ist letztlich auch interessengerecht.
Denn so wird
verhindert, dass der Fahrerlaubnisinhaber oder -bewerber durch Verweigerung
und Verzögerung
eines ordnungsgemäß angeforderten Eignungsgutachtens einen
bereits vorhandenen
Eignungsmangel verbirgt und so trotz rechtzeitigen Handelns der Fahrerlaubnisbehörde
die
Feststellung seiner Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen
verhindert. Dies muss
wegen der von einem ungeeigneten Fahrzeugführer ausgehenden Gefahren
im Interesse
der Sicherheit der anderen Verkehrsteilnehmer und der Allgemeinheit vermieden
werden. Andererseits bleibt dem Betroffenen so der Nachweis möglich,
dass er seine Eignung entweder nie verloren hatte oder spätestens
bis zum Erlass der letzten Behördenentscheidung (im Entziehungsverfahren)
bzw. bis zum Ende der letzten gerichtlichen Tatsacheninstanz (im Erteilungsverfahren)
zurückerlangt hat.
Der Vortrag
des Antragstellers zur Begründung des behaupteten Verwertungsverbots
für die
Trunkenheitsfahrt vom 18.10.1992 verhilft der Beschwerde ebenfalls nicht
zum Erfolg.
Der Antragsteller
macht geltend, ihm dürfe nicht entgegen gehalten werden, dass die
zehnjährige
Verwertungsfrist erst am 13.4.1998 zu laufen begonnen habe, weil es nicht
an ihm gelegen
habe, dass ihm das medizinisch-psychologische Gutachten vom 16.10.1995
keine Fahreignung
bescheinigt und erdeshalb nicht schon vordem 13.4.1998 eine neue Fahrerlaubnis
erhalten
habe, welche die zehnjährige Verwertungsfrist hätte in Lauf
setzen können. Es sei aufgrund
empirischer Untersuchungen Tatsache, dass bei Sachverständigengutachten,
die anlässlich
von Alkoholfahrten eingeholt werden, die Durchfallquote 80 % bis 90 %
betrage, was nicht daran liege, dass der Alkoholgenuss nicht vom Führen
eines Kraftfahrzeugs getrennt werden könne, sondern daran, dass die
Durchfallquote hier generell hoch gehalten werde. Er habe sich so früh
wie möglich um ein positives Eignungsgutachten bemüht und ein
solches später am 5.5.1999 nochmals erstellen lassen, was dann auch
zur Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis geführt habe. Mit diesem Vorbringen
hat der Antragsteller jedoch schon deshalb keinen Erfolg, weil aufgrund
des ersten Gutachtens vom 16.10.1995 die Neuerteilung der Fahrerlaubnis
mit Bescheid vom 29.7.1996 bestandskräftig abgelehnt wurde, so dass
die Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht in Frage steht. Außerdem
hat der Antragsteller weder dargelegt, aufweiche empirischen Untersuchungen
ersieh bezieht, noch ist ersichtlich, dass derartige empirische Untersuchungen
überhaupt geeignet sein könnten, im vorliegenden Einzelfall
die Unrichtigkeit des ausführlichen, nach persönlicher Untersuchung
und Befragung des Antragstellers verfassten Eignungsgutachtens vom 16.10.1995
nachzuweisen.
Soweit der
Antragsteller darüber hinaus die Berechnung der zehnjährigen
Verwertungsfrist
vor allem hinsichtlich ihres Beginns für willkürlich und deshalb
für verfassungswidrig hält
und eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht verlangt, legt er nicht
dar, in welchen
verfassungsmäßigen Rechten ersieh verletzt sieht. Eine solche
Verletzung ist auch nicht
ersichtlich, zumal das Bundesverwaltungsgericht in der bereits zitierten
Entscheidung ebenfalls
keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die übergangsweise geltende
Verwertungsfrist
des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG hatte (BVerwG, Urt. v. 9.6.2005,
NJW2005, 3440 ff.
m. w. N.). Der Senat hat zudem bereits entschieden, dass selbst ein Zeitraum
von mehreren
Jahren zwischen den alkoholbedingten Verkehrsverstößen nicht
der Annahme wiederholter
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss gemäß
§ 13 Nr. 2 Buchst, b FeV
entgegen steht, solange die einzelnen Verkehrsverstöße noch
verwertbar sind, weil diese
Vorschrift keine weitere Differenzierung nach der Länge der Zeiträume
zwischen einzelnen
Zuwiderhandlungen oder nach den Umständen, die den Zuwiderhandlungen
zugrunde liegen,
gebietet
(Senatsbeschl. v. 20.11.2003 - 3 BS 429/02 -, unveröffentlicht;
BayVGH, Beschl. v.
6.5.2008 - 11 CS 08.551 -, zitiert nach Juris, m. w. N.).
Zu Unrecht
wirft der Antragsteller dem Verwaltungsgericht darüber hinaus vor,
auch
Alkoholabhängigkeit angenommen zu haben, indem es ihm ein mangelndes
Trennungsvermögen
zwischen dem Führen von Kraftfahrzeugen und einem die Fahrsicherheit
beeinträchtigenden
Alkoholkonsum vorgeworfen habe. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr auf
den Seiten
3/4 seines Beschlusses den Unterschied zwischen der- hier nie in Rede
stehenden -Alkoholabhängigkeit im Sinne von § 13 Nr. 1 FeV und
Alkoholmissbrauch im Sinne von § 13 Nr. 2 FeV zutreffend erläutert
und später (Seiten 7/8 des Beschlusses) auf die Legaldefinition des
Alkoholmissbrauchs in Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV Bezug genommen, worauf
zur Vermeidung von Wiederholungen nochmals verwiesen wird.
Schließlich
kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, durch das medizinisch-
psychologische Gutachten vom 5.5.1999, das zur Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis
führte, seine
Fahreignung und insbesondere die Überwindung seines Alkoholmissbrauchs
nachgewiesen zu
haben, so dass allein die Trunkenheitsfahrt vom 1.5.2005 mit einer verhältnismäßig
geringen
Atemalkoholkonzentration von 0,28 mg/l nicht die wiedererlangte Fahreignung
in Frage stellen
könne. Entgegen der Ansicht des Antragstellers stellte dieses Gutachten
nur für den damaligen
Zeitpunkt und angesichts der damals bekannten Umstände die Wiedererlangung
der Fahreignung
fest. Zwar dürfte es deshalb ausgeschlossen sein, allein aus der
Trunkenheitsfahrt vom
18.10.1992 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,76 %o nochmals Eignungszweifel
abzuleiten
(etwa im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV). Jedoch hindert dies
nicht deren Berücksichtigung gemeinsam mit einer späteren Trunkenheitsfahrt
als wiederholte Zuwiderhandlung im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
gemäß § 13 Nr. 2 Buchst, b FeV. Denn bei der weiteren
Trunkenheitsfahrt handelt es sich um einen neuen Umstand, der im Begutachtungszeitpunkt
noch nicht - insbesondere auch nicht in Bezug auf die frühere Trunkenheitsfahrt
- gewürdigt werden konnte (ebenso bei Verkehrsverstößen, die
vor und nach Ausstellung eines EU-Führerscheins begangen wurden und
erst gemeinsam den Fahrerlaubnisentzug rechtfertigen: Senatsbeschl. v.
28.5.2008 - 3 BS 424/07 -, unveröffentlicht). Dementsprechend schließt
das Eignungsgutachten vom 5.5.1999 mit der Bemerkung, dass keine Bedenken
gegen die Fahreignung bestehen, falls noch ein Trainingsprogramm für
alkoholauffällige Kraftfahrer absolviert wird, sofern nicht zwischenzeitlich
neue Eignungsmängel offenkundig geworden sind. Mit der erneuten Trunkenheitsfahrt
am 1.5.2005 sind jedoch derartige neue Eignungsmängel (im Sinne des
§ 13 Nr. 2 Buchst, b FeV) offenkundig geworden, die folgerichtig
einer erneuten Klärung mittels eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens bedurft und somit dessen Anforderung gerechtfertigt haben.
Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung
für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und §
53 Abs. 3
Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Festsetzung erster Instanz.
Dieser Beschluss
ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V.
m. § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
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