Gericht: 

OVG Schleswig

Datum:

05.03.2008

Aktenzeichen:

4 MB 26/08
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis
- Antrag nach § 80. Abs. 5 VwGO -

hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts in Schleswig am 5. März 2008 beschlossen:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 31.01.2008 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro
festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die allein der Prüfung durch den Senat unterliegen (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO), vermögen eine Abänderung des angefoch¬tenen Beschlusses vom 31 .Januar 2008 nicht zu rechtfertigen.

Zunächst teilt der Senat ausdrücklich die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass das vom Antragsteller vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV Nord vom 18. Dezember 2007 nicht geeignet ist, die Zweifei an der Fahreignung des Antragstellers ihn Hinblick auf die bei ihm seit Jahren bestehende, verfestigte Alkoholproblematik auszuräumen. Wie im übrigen schon die in der Vergangenheit zu seinen Gunsten erstellten Gutachten ist auch das hier in Rede stehende vom 18. Dezember 2007 in seinem Ergebnis („Es ist nicht zu erwarten, dass ...zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird.") nach den vorstehenden Befunden, Bewertungen sowie der zugrundezulegenden Vorgeschichte schlicht unschlüssig und nicht nachvollziehbar. Zur Begründung kann insoweit auf die detaillierten und zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem angefochtenen Beschluss (vgl. dort S. 3/4) bzw. des Antragsgegners in seinem Schreiben an den TÜV Nord vom 04. Januar 2008 (Bl. 158 des Verwaltungsvorgangs) und in der Sofortvollzugsanordnung vom 15. Januar 2008 verwiesen werden. Dort sind die zahlreichen Widersprüche und Ungereimtheiten, die das Gutachten zur Zweifelsabklärung unbrauchbar machen, im Einzelnen dargestellt, ebenso die Grundsätze der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats

(vgl. bereits Urt. v. 04.02.1994- 4 L 172/93 -; Urt. v. 29.11.1994 -4L 98/94 -).

Danach ist der Antragsteller schon aufgrund seiner Vorgeschichte (Teilnahme am Straßenverkehr mit BAK-Wert von 2,54 %0 in 1997, von 3,19 %o in 2002, Teilnahme am Wasserstraßenverkehr mit 0,99 %o in 2003, mit 1,21 %o in 2007) als ungeeignet zürn Führen von Kraftfahrzeugen jedenfalls so lange anzusehen, als er nicht einen Entschluss zu dauerhafter und unbedingter Alkoholabstinenz glaubhaft gefasst (bisher nicht einmal behauptet) und auch über einen längeren Zeitraum glaubhaft umgesetzt und Maßnahmen zur Stabilisierung seines Abstinenzentschlusses (etwa durch regelmäßige, längerfristige Teilnahme an Sitzungen einer Selbsthilfegruppe) ergriffen hat.

Insofern sprach und spricht vorliegend alles für die .Annähme, dass beim Antragsteller -wenn nicht sogar eine gravierende Alkohoikrankheit - jedenfalls ein „Alkoholmissbrauch" nach Ziff. 8.1 der Anlage 4 zur FeV („Das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum kann nicht hinreichend sicher getrennt werden.") vorliegt, der seine Kraftfahreignung ausschließt. Schon von daher drängt sich die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung vom 10. September 2007 nebst der Sofortvollzugsanordnung vom 15. Januar 2008 nach gerade auf, obwohl die Nichteignung durch das - wie o.g. unbrauchbare - Gutachten des TÜV Nord vom 18. Dezember 2007 nicht bestätigt, sondern in dessen Ergebnis scheinbar widerlegt wird. Soweit sich der Antragsteller mit seiner Beschwerde weiter auf dieses stützt und die psychologische Fachkompetenz von Behörde und Gericht, (im Grundsatz zu Recht) bestreitet, mag dem im anhängigen Widerspruchsverfahren ggfs. noch weiter nachzugehen sein, auch über die ergänzende Stelfungnahme des TÜV vom 14. Januar 2008 hinaus.

Was deren Einholung durch den Antragsgegner angeht, so ist dies entgegen der Beschwerde schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Einverständniserklärung des Antragstellers vom 21. September 2007 auch die Anforderung solcher Ergänzungen unmittelbar durch den Antragsgegner umfasst. Soweit der Antragsteller einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör geltend macht, weil ihm die ergänzende Stellungnahme des TÜV bis heute nicht vorliege, so kann und ist die erforderliche Anhörung hierzu noch im Rahmen des anhängigen Widerspruchsverfahrens nachzuholen, § 114 LVwG. Zur Nichtigkeit der streitbefangenen Verfügung führt der Verstoß nicht, wie bereits, das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf § 115 LVwG ausgeführt hat.

Drängt sich nach allem eine offensichtliche Reehtmäßigkeit der Entziehungsverfügung trotz des scheinbar positiven Gutachtenergebnisses geradezu auf, so weist der Senat dennoch vorsorglich darauf hin, dass selbst bei Annahme einer noch offenen Rechtslage die dann im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren weiter vorzunehmende Interessenabwägung zu seinen Lasten ausgehen müsste. Das öffentliche Interesse und die Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer wären bis zu einer endgültigen Abklärung der Aikoholproblematik des Antragstellers in jedem Fall höher zu bewerten als dessen individuelles Interesse an einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§53 Abs. 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 S. 5, 66 Abs. 3 S.3 GKG).