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Tenor
Gründe Mit Schreiben vom 12. September 2008 forderte die Antragsgegnerin vom Antragsteller unter Hinweis auf § 13 Nr. 2 a FeV und unter Bezugnahme auf die beiden vorgenannten Vorfälle die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens unter Fristsetzung bis 15. Oktober 2008. Darin sollte zur Frage Stellung genommen werden, ob trotz der Hinweise auf Alkoholmissbrauch nicht zu erwarten sei, dass der Antragsteller künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Mit Schriftsatz seiner zwischenzeitlich bestellten Bevollmächtigten vom 17. November 2008 ließ der Antragsteller das für ihn negative Gutachten vom 13. November 2008 vorlegen. Unter Hinweis auf ein ebenfalls übersandtes Kurzgutachten des Internisten Dr. N. vom 5. November 2008 sei das med.-psy. Gutachten jedoch aus fachärztlich-internistischer Sicht haltlos, da ein chronischer Alkoholmissbrauch des Antragstellers dort verneint werde. Zu beachten sei auch, dass der Antragsteller bisher im Straßenverkehr nie alkoholbedingt auffällig geworden sei. Die hierzu um Stellungnahme gebetene Begutachtungsstelle teilte mit Schreiben vom 17. Dezember 2008 der Antragsgegnerin mit, dass schon nach dem Gutachten vom 13. November 2008 aus medizinischer Sicht keine Hinweise auf einen gegenwärtigen Alkoholmissbrauch des Antragstellers festgestellt worden seien, weshalb der vorgelegte ärztliche Befund vom 5. November 2008 zum eigenen Gutachten auch nicht in Widerspruch stehe. Die negative Fahreignungsprognose stütze sich allein auf die psychologische Auswertung, auf das entsprechend ausführlich erläuterte Bewertungsurteil vom 13. November 2008 werde verwiesen. Mit Schreiben vom 26. Januar 2009 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerseite Gelegenheit, sich zum nunmehr beabsichtigten Fahrerlaubnisentzug zu äußern. Mit Schriftsatz vom 5. Februar 2009 ließ der Antragsteller die bisherigen Einwendungen im Wesentlichen wiederholen. Mit am 18. Februar 2009 zugestellten Bescheid vom 17. Februar 2009 wurde dem Antragsteller unter Anordnung des Sofortvollzuges die Fahrerlaubnis der genannten Klassen entzogen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf beide Vorfälle vom 17. Mai 2008 und vom 27. Juli 2008 sowie auf das negative Fahreignungsgutachten vom 13. November 2008 verwiesen. Der Antragsteller
hat hiergegen mit Telefax vom 17. März 2009 fristgemäß
Widerspruch eingelegt. Zur Antragsbegründung wurde unter Darstellung des bisherigen Geschehensablaufes im Wesentlichen die im behördlichen Verfahren bereits erhobenen Einwendungen wiederholt. Die Antragsgegnerin beantragte, den Antrag abzulehnen. Der Entzug der Fahrerlaubnis sei zutreffend auf das vorliegende Gutachten gestützt worden. Der Gutachter sei nachvollziehbar zum Ergebnis gekommen, dass der Antragsteller derzeit zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeuges nicht geeignet sei. Der Antragsteller verharmlose seine Alkoholprobleme und sei nicht in der Lage, seinen Alkoholkonsum zu steuern. Auf Grund der fehlenden Fähigkeit, Alkohol kontrolliert zu konsumieren, sei eine sichere Trennung von Trinken und Fahren nur bei striktem Verzicht auf Alkohol gewährleistet. Eine hierfür erforderliche stabile Verhaltensänderung liege aber noch nicht vor. Die vom Antragsteller vorgelegte fachärztliche Stellungnahme stehe hierzu nicht in Widerspruch, da sie nicht auf entscheidungserheblichen psychologischen Teil des med.-psy. Gutachtens eingehe. Mit Schriftsatz vom 20. März 2009 ließ der Antragsteller nochmals bekräftigen, dass er bisher niemals im Straßenverkehr alkoholbedingt auffällig geworden sei. Das med.-psy. Gutachten stütze die Prognose wohl auch auf den ausgeübten Beruf des Antragstellers. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der vorgelegten Behördenakte und der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes angeordnet worden ist, die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs dagegen ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei der Entscheidung sind die widerstreitenden Interessen gegeneinander abzuwägen. Im Rahmen dieser Abwägung können auch die Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahrens berücksichtigt werden. Bleibt dieses mit hoher Wahrscheinlichkeit erfolglos, wird die Abwägung in der Regel zum Nachteil des Betroffenen ausfallen, da dann das von der Behörde geltend gemachte besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt. Im vorliegenden Fall ergibt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, aber auch ausreichende summarische Überprüfung, dass dem Antragsteller die Fahrerlaubnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Recht entzogen worden ist, da hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er in der Tat derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist mit der Folge, dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen war (§§ 3 Abs. 1 StVG, 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Die Behörde
konnte zu Recht auf Grund des Gutachtens vom 13. November 2008 davon ausgehen,
dass der Antragsteller zukünftig unter Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug
führen wird. Die im Gutachten getroffenen Feststellungen und Folgerungen
sind nachvollziehbar und schlüssig und werden durch die vom Antragsteller
im Verfahren erhobenen Einwendungen im Ergebnis letztlich nicht in Frage
gestellt.
Abgesehen davon bestehen aber auch aus Sicht des Gerichtes keine Zweifel an der Berechtigung der Antragsgegnerin, im vorliegenden Fall ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Antragsteller zu verlangen. Durch die - auch vom Antragsteller nicht bestrittenen - Vorfälle in Verbindung mit der geltend gemachten Notwendigkeit, wegen seines Berufes als Berufskraftfahrer mit täglich hoher Fahrleistung auf die Fahrerlaubnis angewiesen zu sein, sind die Voraussetzungen des § 13 Nr. 2 a FeV zweifelsfrei erfüllt. § 13 Nr. 2 a FeV bestimmt, dass ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen ist, „wenn nach dem ärztlichen Gutachten zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen." Die Auslegung dieser Bestimmung hat sich am Gesamtzusammenhang der Vorschrift des § 13 Nr. 2 FeV zu orientieren. Danach lässt allerdings weder die Systematik noch der Sinn und Zweck dieser Bestimmung den Schluss zu, dass § 13 Nr. 2 a FeV die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens grundsätzlich in allen Fallkonstellationen erlauben würde, die von den Buchstaben b bis e nicht erfasst werden. Vielmehr ist § 13 Nr. 2 FeV so zu verstehen, dass er in seinen Buchstaben a bis e voneinander unabhängige Fälle normiert, in denen wegen ähnlich gewichtiger Hinweise auf eine alkoholbedingte Straßenverkehrsgefährdung die Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens als erforderlich anzusehen ist. Der Begriff „Alkoholmissbrauch" ist im Rahmen von § 13 Nr. 2 FeV fahrerlaubnisrechtlich unter Zuhilfenahme von Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV zu definieren
Alkoholmissbrauch setzt hiernach fehlendes Trennungsvermögen zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen voraus, weshalb für das Vorliegen „sonstiger Tatsachen" i.o.S. zu fordern ist, dass diese zumindest einen mittelbaren Zusammenhang zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und einer (möglichen) Verkehrsteilnahme aufzeigen (unter anderem gegeben im Falle des Dauerkonfliktes, z. B. bei Berufskraftfahrern). Der Gesetzgeber hat nach der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes, der sich das Gericht anschließt, mit den Regelungen in § 13 Nr. 2 FeV gezeigt, dass der Alkoholgenuss - auch in schädlich großen Mengen - solange er nicht im wenigstens mittelbaren Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, die Fahreignung nicht ausschließt
wobei die Regelungen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV deutlich machen,dass Fahren unter Alkoholeinfluss (Regelungsgegenstand des § 13 Nr. 2 Buchstabe b und c FeV) ohne hinzukommende „Zusatztatsachen" die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens allein unter den dort normierten Voraussetzungen rechtfertigt. Vor diesem Hintergrund ist § 13 Nr. 2 a FeV so zu verstehen, dass er die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nur erlaubt, wenn zusätzlich konkrete Anzeichen für einen Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, also dafür vorliegen, dass der Betroffene generell zwischen einem die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum und dem Fahren nicht zu trennen vermag. Dies wird etwa dann der Fall sein, wenn der Betroffene jeden Abend große Mengen Alkohol trinkt und jeden Morgen zur Berufsausübung ein Kraftfahrzeug führen muss. In dieser Konstellation kann ein Dauerkonflikt zwischen Trinken und dem Fahren angenommen werden, der den Verstoß gegen das Trennungsgebot der Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV quasi unausweichlich erscheinen lässt
Vorliegend
sprechen, wie das MPU-Gutachten schon nach den eigenen Angaben des Antragstellers
nachvollziehbar angenommen hat, durchgreifende Anzeichen dafür, dass
der Antragsteller Der Entzug der Fahrerlaubnis erweist sich nach alledem im Eilverfahren als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Hiervon ausgehend kann auch - entgegen der Antragsbegründung - nichts an der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit erinnert werden, insbesondere der hierfür gegebenen Begründung. Die Fahrerlaubnisbehörde hat das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug formell ausreichend im Sinn des § 80 Abs. 3 VwGO begründet. Sie ist erkennbar davon ausgegangen, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr zu einer unmittelbaren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer führen könnte. Zwar setzt die Anordnung des Sofortvollzuges eines Verwaltungsaktes regelmäßig besondere Gründe voraus, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Im Bereich des Sicherheitsrechts kann dies aber nicht uneingeschränkt gelten, wozu auch die Fälle gehören, in denen die Fahreignung in Frage steht, so dass die weitere Führung eines Kraftfahrzeuges durch einen Fahrer unverzüglich verhindert werden muss, wenn auch nur ernsthafte Zweifel an dessen Fahreignung bestehen. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen, war nach alledem abzulehnen. |
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