Gericht: 

VG Augsburg

Datum:

27.06.2007

Aktenzeichen:

Au 3 S 07.796
Vorinstanz:


Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache wegen Vollzugs der Fahrerlaubnisverordnung;
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 27. Juli 2007 folgenden Beschluss:

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2007 gegen den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 28. Juni 2007 wird hinsichtlich Ziffer 1. des Bescheids wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.

Gründe:

Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Rechts des Antragstellers, Fahrzeuge aller Art - insbesondere ein Fahrrad - zu führen.

1. Der am 5. Februar 1990 geborene Antragsteller beantragte mit am 22. Juni 2006 eingegangenen Formblatt erstmals beim Landratsamt Augsburg die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T.
Mit Schreiben der Polizeiinspektion Z. vom 19. November 2006 wurde dem Landratsamt Augsburg bekannt, dass der Antragsteller am 1. November 2006 um ca. 2.05 Uhr ein Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration: 1,77 Promille) geführt hatte. Der Antragsteller war ausweislich des Polizeiberichts auf dem Rückweg von einer Party ohne Fremdbeteiligung auf die Gegenfahrbahn gekommen, hatte dort den Randstein berührt und war infolgedessen schließlich gestürzt, wobei er sich leicht verletzt hatte. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei war festgestellt worden, dass die Atemluft des Antragstellers stark nach Alkohol gerochen hatte und seine Bindehäute stark gerötet gewesen waren. Zudem hatte der Antragsteller Schwierigkeiten, gerade zu stehen. Eine beim Antragsteller um 2.10 Uhr mit dem Vortestgerät Dräger 7410 durchgeführte Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,03 mg/l ergeben. Die Untersuchung der beim Antragsteller um 2.54 Uhr entnommenen Blutprobe hatte schließlich eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,77 Promille ergeben.

Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 7. Dezember 2006 wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund obigen Sachverhalts Zweifel an seiner Fahreignung - sowohl im Hinblick auf die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T als auch im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr durch Mofa oder Fahrrad - bestünden. Diese seien durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Zuvor erhalte jedoch der Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung. Hierfür wurde eine Frist bis zum 14. Dezember 2006 gesetzt, die schließlich bis zum 27. Dezember 2006 verlängert wurde.

Nach gewährter Akteneinsicht wandte sich der Antragsteller mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Dezember 2006 gegen die vom Landratsamt Augsburg angekündigte Gutachtensanforderung. Es sei zunächst der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 28. Dezember 2006 wurde dem Antragsteller sodann mitgeteilt, dass die Eignungsüberprüfung zum Führen von Fahrzeugen insgesamt und die Fahreignungsüberprüfung zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T zurückgestellt und das gerichtliche Verfahren abgewartet würde.

Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 28. März 2007 wurde dem Landratsamt Augsburg schließlich bekannt, dass von der Verfolgung der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr des Antragstellers am 1. November 2006 mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 19. Februar 2007 gegen eine Arbeitsauflage (acht Stunden gemeinnützige Tätigkeit) nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) abgesehen worden ist.

Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 17. April 2007 - den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt am 18. April 2007 - wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 1. November 2006 Zweifel an seiner Fahreignung - sowohl im Hinblick auf die beantragte Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T als auch im Hinblick auf die Teilnahme am Straßenverkehr durch Mofa oder Fahrrad - bestünden. Diese seien durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 18. Juni 2006 gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht fristgerechten Vorlage des Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung geschlossen werden könne.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2007 nahm der Antragsteller daraufhin den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T zurück und verzichtete auf das Recht, ein Mofa zu führen. Die Vorlage eines medizinischpsychologischen Gutachtens erfolgte jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 teilte das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller mit, dass aufgrund der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens beabsichtigt sei, ihm das Recht abzuerkennen, erlaubnisfreie Fahrzeuge (Mofa und Fahrrad) zu führen. Es wurde Gelegenheit zur Vorlage des Fahreignungsgutachtens bzw. zur Stellungnahme bis zum 3. Juli 2007 gegeben. Diese Frist wurde schließlich bis zum 6. Juli 2007 verlängert.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 25. Juni 2006 und 27. Juni 2006 wandte sich der Antragsteller nochmals gegen die vom Landratsamt Augsburg angekündigte Maßnahme. Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgte jedoch weiterhin nicht.

2. Mit Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 28. Juni 2007 wurde dem Antragsteller daraufhin das Recht aberkannt, ab Zustellung des Bescheids Fahrzeuge aller Art - insbesondere ein Fahrrad - zu führen (Ziffer 1.). Die Ziffer 1. wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer 2.). Zur Begründung wurde angeführt, dass von der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens auf eine mangelnde Fahreignung des Antragstellers geschlossen werden könne.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2007 legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
3. Am 17. Juli 2007 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) gestellt. Beantragt ist (sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2007 gegen den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 28. Juni 2007 wiederherzustellen.
Der streitgegenständliche Aberkennungsbescheid sei rechtswidrig. Grund hierfür sei, dass die Anordnung des Fahreignungsgutachtens nicht rechtmäßig gewesen sei. Eine über einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille liegende Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt des Führens des Fahrrads am 1. November 2006 gegen 2.05 Uhr sei nicht erwiesen. Die eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille aufweisende Blutprobe sei erst um 2.54 Uhr des betreffenden Tages beim Antragsteller genommen worden. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme um 2.54 Uhr die 90-minütige Resorptionsphase erst abgeschlossen und somit der höchste Wert der Blutalkoholkonzentration erreicht gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt um 2.05 Uhr sei daher von einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 1,57 Promille auszugehen. Unerweislichkeiten gingen jedenfalls zu Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, die insoweit die materielle Beweislast trage. Unabhängig davon sei der Antragsteller dringend auf das Führen eines Fahrrads angewiesen, um so täglich von seinem Wohnort zum drei bis vier Kilometer entfernten Bahnhof zu gelangen, um von dort mit dem Zug zu seiner Lehrstelle zu fahren. Öffentliche Verkehrsmittel stünden für die Fahrtstrecke zum Bahnhof nicht zur Verfügung. Letztlich habe es der Antragsgegner unzulässigerweise unterlassen, eine Würdigung der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers und der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

4. Das Landratsamt Augsburg beantragt für den Antragsgegner, den Antrag abzulehnen.
Der streitgegenständliche Aberkennungsbescheid sei rechtmäßig. Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sei aufgrund der Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr am 1. November 2006 mittels eines Fahrrads unter erheblichen Alkoholeinflusses (Blutalkoholkonzentration: 1,77 Promille) erforderlich gewesen, um Zweifel an seiner Eignung zu klären. Aus der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens könne auf eine mangelnde Eignung des Antragstellers geschlossen werden.

5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.

Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Das Landratsamt Augsburg hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs zwar den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanfordungen in ausreichender Weise Rechnung getragen. Hierbei ist hervorzuheben, dass bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts, fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, aus Gründen der präventiven Gefahrenabwehr jene Umstände, aus denen die Fahrungeeignetheit des Betroffenen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen (vgl. BayVGH vom 4.12.1994, NZV 1995, 167).

2. Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird, kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses Verwaltungsaktes bestehen

(vgl. zum Ganzen: Eyermann/Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 69 ff. zu § 80).

Vorliegend ist die streitgegenständliche Aberkennungsentscheidung im Rahmen einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.

a) Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, einem Verkehrsteilnehmer, der sich als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen (oder Tieren) erweist, das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. § 3 Abs. 2 FeV erklärt die Vorschriften der §§11 bis 14 FeV für entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von (fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen vorliegt. Diese entsprechende Anwendung erscheint auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche Umsichts-, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential, welches hierbei - etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes Fehlverhalten auf der Fahrbahn - von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, diesen Maßstab anzulegen. § 13 Nr. 2c FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches Gutachten u.a. dann zu fordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt wurde. Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne
des § 13 Nr. 2c FeV. Diese Bestimmung meint nicht nur Kraftfahrzeuge, sondern Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen, mithin auch Fahrräder

(vgl. BayVGH vom 7.3.2007, 11 ZB 05.1010; vom 8.4.2002, 11 CS 02.336; vom 2.1.2007, 11 CS 06.2968; OVG Bbg vom 31.1.2003, 4 B 10/03; OVG MV vom 1.2.2006, NZV 2007, 53 ff.).

Auch eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stellt ein für die Straßenverkehrssicherheit sowie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter gefährliches Verhalten dar.

Ausweislich der Gesetzesbegründung (VkBl. 1998, 1070) geht es bei dem von §13 Nr. 2c FeV erfassten Personenkreis im Wesentlichen um die Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens und des Umgangs mit dem Alkohol -, mithin Aspekte des kontrollierten Alkoholkonsums oder Trennens von Trinken und Fahren - was eine Verhaltensprognose erforderlich macht. Hierbei ist des Weiteren nach einhelliger Auffassung davon auszugehen, dass mit einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille auffällig gewordene Personen bereits über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen und doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen. Es ist insoweit aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse davon auszugehen, dass der so genannte „Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1 bis maximal 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Alkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden

(BVerwG vom 15.7.1988, NJW 1989, 116; vom 27.9.1995, DVBl. 1996, 165).

Untermauert wird diese Annahme durch ein vom OVG Schleswig im Jahr 1992 eingeholtes Sachverständigengutachten, wonach bei Personen, die im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr auffällig geworden sind, eine pathologische Alkoholtoleranz vorliegt, die nur durch chronischen Alkoholmissbrauch erworben werden kann (VRS 83, 392).

b) Wie sich aus den vorgelegten Akten ergibt, hat der Antragsteller am 1. November 2006 mit einer für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von wohl zumindest 1,77 Promille geführt. Insoweit vermag die Argumentation des Antragstellers nicht zu überzeugen, dass er sich am 1. November 2006 um 2.05 Uhr noch innerhalb einer bis zu 90 Minuten nach dem Trinkende andauernden Resorptionsphase - in der die Blutalkoholkonzentration bis zu ihrem höchsten Stand ansteige - befunden habe, die erst zum Zeitpunkt der Entnahme der Blutprobe um 2.54 Uhr beendet gewesen sei, so dass zum Tatzeitpunkt von einer noch unter 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration auszugehen sei. Hiergegen spricht bereits, dass beim im Fall des Antragsteller auf der Party am Abend des 31. Oktober 2006 wohl gegebenen geselligen Trinken der Gipfel der Alkoholkurve in der Regel auch nach Genuss großer Alkoholmengen bereits mit Trinkende - hier: spätestens mit Verlassen der Party vor 2.00 Uhr - erreicht sein wird; nur in abweichenden Fällen ist von einer Resorptionszeit von bis zu 90 Minuten auszugehen

(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNr. 7 und 59 zu § 316 StGB).

Demnach würde vieles dafür sprechen, dass die um 2.05 Uhr beim Antragsteller gegebene Blutalkoholkonzentration sogar höher als der um 2.54 Uhr gemessene Wert von 1,77 Promille gewesen sein dürfte. Unabhängig davon hat der Antragsteller ausweislich seiner eigenen Einlassung gegenüber der Polizei am Tattag bereits am 31. Oktober 2006 um 20.30 Uhr mit dem Alkoholkonsum begonnen und eingeräumt, fünf „Wodka-Bull" bzw. „Wodka-Orange" zu sich genommen zu haben (vgl. Protokoll vom 1. November 2006, Blatt 29 der Verwaltungsakte). Dies hat er in der Beschuldigtenvernehmung zeitlich nochmals bekräftigt, wobei er hier angegeben hat, am betreffenden Tag einige Bier und Mixgetränke zu sich genommen zu haben (vgl. Protokoll vom 18. November 2006, Blatt 32 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch mehr als unwahrscheinlich, dass der Kläger erst unmittelbar vor Verlassen der Party - diese fand in seinem Heimatort statt, so dass davon auszugehen ist, dass Fahrtbeginn wohl gegen 2.00 Uhr gewesen sein muss - den Großteil der alkoholischen Getränke zu sich genommen haben sollte. Überdies spricht auch die mit dem ungeeichten Vortestgerät Dräger 7410 um 2.10 Uhr - und damit unmittelbar nach Fahrtende - (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte) ermittelte Atemalkoholkonzentration des Antragstellers von 1,03 mg/l für eine zum Tatzeitpunkt über einem Wert von 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration. Das Messergebnis mit einem solchen Vortestgerät allein ist zwar aufgrund der fehlenden Eichung für sich genommen nicht geeignet, den Tatbestand des § 13 Nr. 2c FeV zu begründen

(vgl. VG München vom 2.3.2005, M 6a K 02.5934; vgl. Internetauftritt des Herstellers unter http://www.draeger.com/ST/internet/DE/ de/Produkte/Detecton/AlcoDrug/Alcotest/Vortestgerate/DragerAlcotest7410Plu s/pd draeaer alcotest 7410 plus.jsp),

es kann gleichwohl nach Auffassung der Kammer ohne weiteres als ergänzendes Indiz für eine zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholisierung herangezogen werden. Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in Strafsachen verweist (vgl. etwa BGH vom 25.9.2006, DAR 2007, 272), wonach es im Rahmen von § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) seitens des Strafgerichts zur Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration unerlässlich sei, über Angaben zum Trinkverlauf - insbesondere zum Trinkende - den Abschluss der Resorptionsphase zu bestimmen, vermag auch dies im vorliegenden Verfahren nicht zu überzeugen. Denn die streitgegenständliche Maßnahme des Landratsamts Augsburg dient der präventiven Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs; sie unterliegt nicht den gleichen Grundsätzen und Maßstäben wie das Strafrecht (etwa im Hinblick auf in dubio pro reo), das für den Betroffenen mit erheblich schwereren persönlichen Eingriffen und auch massiven Sanktionen verbunden sein kann.

Somit sind die Tatbestandsmerkmale von § 13 Nr. 2c FeV mit der für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit erfüllt. Die beim Antragsteller am 1. November 2006 gemessene Alkoholkonzentration von 1,77 Promille spricht grundsätzlich für ein hohes Maß an Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit, das in der Regel nur durch den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke erreicht werden kann. Das Verhalten des Antragstellers war daher grundsätzlich geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen, da er trotz eines Blutalkoholgehalts von zum Tatzeitpunkt zumindest 1,77 Promille überhaupt noch in der Lage war, als Radfahrer am öffentlichen Straßenverkehr teilzunehmen. Das Landratsamt Augsburg war demnach verpflichtet, ein Fahreignungsgutachten einzuholen und auch grundsätzlich berechtigt, von der Nichtbeibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen - insbesondere eines Fahrrads - zu schließen (§11 Abs. 8 FeV).

c) Die inmitten stehende Untersagungsverfügung des Landratsamts Augsburg ist gleichwohl unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft.

Nach der Rechtsprechung obliegt der Straßenverkehrsbehörde zwar für den Fall, dass sich ein Betroffener als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erweist, kein Entschließungsermessen bezüglich des Tätigwerdens an sich, jedoch ein Auswahlermessen bezüglich Art und Umfang der Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 FeV

(BayVGH vom 27.3.2006, 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298; OVG Bremen vom 9.1.1990, NJW 1990, 2081; VG Sigmaringen vom 28.1.2002, 4 K 1802/01).

Das grundsätzliche Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde resultiert aus der Anordnung des § 3 Abs. 1 FeV, dass eine Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen in Betracht kommen soll. Nachdem der Behörde mehrere Maßnahmen zur Wahl stehen, hat sie eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche der möglichen Maßnahmen durch sie letztlich ergriffen wird. Hierbei hat sie sich maßgeblich an den Aspekten einer effektiven aber verhältnismäßigen Gefahrenabwehr zu orientieren. Dies bedeutet allerdings auch, dass sie darüber zu befinden hat, welche Risiken und Gefahren dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind mit der Folge, dass sie keines ordnungsrechtlichen Einschreitens und Abwehrens bedürfen. Eine solche Ermessensprüfung ist bis auf die wenigen Fälle einer Ermessensreduktion auf Null zwingend (Hentschel, a.a.O., RdNr. 4 zu § 3 FeV). Es ist insbesondere an zeitliche, räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen zu denken

(OVG Bremen vom 9.1.1990, a.a.O.; NdsOVG vom 18.8.1988, NZV 1989, 43).

Es spricht zwar in der Tat einiges dafür, dass es selten ein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr wie ein Fahrverbot geben wird (so auch OVG Bremen, a.a.O.), jedoch mag ein solches Fahrverbot dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingreifen.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der inmitten stehende Bescheid unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit bzw. eines eingeräumten Auswahlermessens rechtlich zu beanstanden. Grund hierfür ist, dass vorliegend nicht von einer Ermessensreduzierung auf Null auszugehen ist und aus dem streitgegenständlichen Bescheid vom 28. Juni 2007 nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Augsburg sein ihm zukommendes Auswahlermessen überhaupt realisiert und ordnungsgemäß ausgeübt hätte (Ermessenausfall).

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben. Eine solche ist durch das Gericht etwa im Fall einer einmaligen Alkoholfahrt mit dem Fahrrad mit einer eklatant hohen Blutalkoholkonzentration von 2,98 Promille (VG Augsburg vom 27.6.2007, Au 3 S 07.685) oder auch bei mehreren Straftaten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit einer Blutalkoholkonzentration deutlich oberhalb von 2,0 Promille (VG Augsburg vom 11.6.2007, Au 3 K 07.519) angenommen worden. Die vorliegend beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille liegt jedoch bereits wesentlich niedriger als die Vergleichswerte in den zitierten Entscheidungen. Beim Antragsteller ist wohl auch keine derartige Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit gegeben, die nach dem oben unter Punkt a. ausgeführten von einer Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille grundsätzlich indiziert wird.

Hierfür sprechen die ärztlichen Feststellungen im Rahmen der Blutentnahme am 1. November 2006 (vgl. Ärztlicher Bericht vom 1. November 2006, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Ausweislich des ärztlichen Berichts habe der Antragsteller eine verwaschene Sprache und eine Störung der Orientierung aufgewiesen. Beim Gang geradeaus und der Finger-Nasen-Prüfung habe der Antragsteller leichte Unsicherheiten gezeigt. Der äußerliche Anschein des Alkoholeinflusses sei deutlich bis stark bemerkbar gewesen. Ausweislich der Beschuldigtenvernehmung vom 18. November 2006 war zudem das Erinnerungsvermögen des Antragstellers an die Vorfälle des 1. November 2006 in der Folge stark eingeschränkt (vgl. Protokoll vom 18. November 2006, Blatt 32 der Verwaltungsakte). Auch ist zu bedenken, dass es sich um einen einmaligen Vorfall einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad gehandelt hat und der Antragsteller ansonsten bislang verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund ist nach Auffassung des Gerichts eine den Belangen der Verkehrssicherheit gerecht werdende örtliche und zeitliche Beschränkungsmöglichkeit im Fall des Antragstellers zumindest denkbar und zu erwägen. In Betracht käme nach Auffassung der Kammer insoweit eine Beschränkung, die dem Antragsteller in örtlicher Hinsicht zumindest die Teilnahme am Straßenverkehr mit dem Fahrrad auf der Strecke von seinem Wohnort zum Bahnhof seines Heimatortes, dies jedoch in zeitlicher Hinsicht lediglich an Werktagen erlaubt, um es dem Antragsteller so zu ermöglichen, wenigstens seine Lehrstelle in Augsburg zu erreichen. In diesem Zusammenhang ist zu bedenken, dass die erhebliche Alkoholisierung des Antragstellers am 31. Oktober 2006 bzw. 1. November 2006 wohl maßgeblich im Zusammenhang mit dem Umfeld der unmittelbar vorangegangenen Feier zu sehen ist und daher nicht unmittelbar zu besorgen ist, dass der Antragsteller auch auf dem Weg zur Arbeit oder dem entsprechenden Rückweg in alkoholisiertem Zustand ein Fahrrad führen wird.

Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen - insbesondere eines Fahrrads - ist daher vorliegend aufgrund eines Ermessensausfalls des Landratsamts Augsburg rechtlich zu beanstanden.

Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.