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Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache wegen Vollzugs der Fahrerlaubnisverordnung;
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg, 3. Kammer, ohne
mündliche Verhandlung am 27. Juli 2007 folgenden Beschluss:
Die aufschiebende
Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 29. Juni 2007 gegen
den Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 28. Juni 2007 wird hinsichtlich
Ziffer 1. des Bescheids wiederhergestellt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf EUR 2.500,-- festgesetzt.
Gründe:
Die Beteiligten streiten um die Aberkennung des Rechts des Antragstellers,
Fahrzeuge aller Art - insbesondere ein Fahrrad - zu führen.
1. Der am 5. Februar 1990 geborene Antragsteller beantragte mit am 22.
Juni 2006 eingegangenen Formblatt erstmals beim Landratsamt Augsburg die
Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse T.
Mit Schreiben der Polizeiinspektion Z. vom 19. November 2006 wurde dem
Landratsamt Augsburg bekannt, dass der Antragsteller am 1. November 2006
um ca. 2.05 Uhr ein Fahrrad unter erheblichem Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration:
1,77 Promille) geführt hatte. Der Antragsteller war ausweislich des
Polizeiberichts auf dem Rückweg von einer Party ohne Fremdbeteiligung
auf die Gegenfahrbahn gekommen, hatte dort den Randstein berührt
und war infolgedessen schließlich gestürzt, wobei er sich leicht
verletzt hatte. Bei der Unfallaufnahme durch die Polizei war festgestellt
worden, dass die Atemluft des Antragstellers stark nach Alkohol gerochen
hatte und seine Bindehäute stark gerötet gewesen waren. Zudem
hatte der Antragsteller Schwierigkeiten, gerade zu stehen. Eine beim Antragsteller
um 2.10 Uhr mit dem Vortestgerät Dräger 7410 durchgeführte
Messung hatte eine Atemalkoholkonzentration (AAK) von 1,03 mg/l ergeben.
Die Untersuchung der beim Antragsteller um 2.54 Uhr entnommenen Blutprobe
hatte schließlich eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,77 Promille
ergeben.
Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 7. Dezember 2006 wurde der
Antragsteller darauf hingewiesen, dass aufgrund obigen Sachverhalts Zweifel
an seiner Fahreignung - sowohl im Hinblick auf die beantragte Erteilung
der Fahrerlaubnis der Klasse T als auch im Hinblick auf die Teilnahme
am Straßenverkehr durch Mofa oder Fahrrad - bestünden. Diese
seien durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens auszuräumen.
Zuvor erhalte jedoch der Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung.
Hierfür wurde eine Frist bis zum 14. Dezember 2006 gesetzt, die schließlich
bis zum 27. Dezember 2006 verlängert wurde.
Nach gewährter Akteneinsicht wandte sich der Antragsteller mit anwaltlichem
Schreiben vom 27. Dezember 2006 gegen die vom Landratsamt Augsburg angekündigte
Gutachtensanforderung. Es sei zunächst der Ausgang des Strafverfahrens
abzuwarten.
Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 28. Dezember 2006 wurde dem
Antragsteller sodann mitgeteilt, dass die Eignungsüberprüfung
zum Führen von Fahrzeugen insgesamt und die Fahreignungsüberprüfung
zur Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T zurückgestellt und das
gerichtliche Verfahren abgewartet würde.
Mit Schreiben der Staatsanwaltschaft Augsburg vom 28. März 2007 wurde
dem Landratsamt Augsburg schließlich bekannt, dass von der Verfolgung
der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr des Antragstellers am 1.
November 2006 mit staatsanwaltschaftlicher Verfügung vom 19. Februar
2007 gegen eine Arbeitsauflage (acht Stunden gemeinnützige Tätigkeit)
nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) abgesehen worden ist.
Mit Schreiben des Landratsamts Augsburg vom 17. April 2007 - den Verfahrensbevollmächtigten
des Antragstellers zugestellt am 18. April 2007 - wurde der Antragsteller
darauf hingewiesen, dass aufgrund der Trunkenheitsfahrt am 1. November
2006 Zweifel an seiner Fahreignung - sowohl im Hinblick auf die beantragte
Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T als auch im Hinblick auf die
Teilnahme am Straßenverkehr durch Mofa oder Fahrrad - bestünden.
Diese seien durch Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
auszuräumen. Hierfür wurde eine Frist bis zum 18. Juni 2006
gesetzt. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall der nicht
fristgerechten Vorlage des Fahreignungsgutachtens auf die Nichteignung
geschlossen werden könne.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. Mai 2007 nahm der Antragsteller daraufhin
den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse T zurück und
verzichtete auf das Recht, ein Mofa zu führen. Die Vorlage eines
medizinischpsychologischen Gutachtens erfolgte jedoch nicht.
Mit Schreiben vom 20. Juni 2006 teilte das Landratsamt Augsburg dem Antragsteller
mit, dass aufgrund der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens beabsichtigt
sei, ihm das Recht abzuerkennen, erlaubnisfreie Fahrzeuge (Mofa und Fahrrad)
zu führen. Es wurde Gelegenheit zur Vorlage des Fahreignungsgutachtens
bzw. zur Stellungnahme bis zum 3. Juli 2007 gegeben. Diese Frist wurde
schließlich bis zum 6. Juli 2007 verlängert.
Mit anwaltlichen Schreiben vom 25. Juni 2006 und 27. Juni 2006 wandte
sich der Antragsteller nochmals gegen die vom Landratsamt Augsburg angekündigte
Maßnahme. Die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
erfolgte jedoch weiterhin nicht.
2. Mit Bescheid des Landratsamts Augsburg vom 28. Juni 2007 wurde dem
Antragsteller daraufhin das Recht aberkannt, ab Zustellung des Bescheids
Fahrzeuge aller Art - insbesondere ein Fahrrad - zu führen (Ziffer
1.). Die Ziffer 1. wurde für sofort vollziehbar erklärt (Ziffer
2.). Zur Begründung wurde angeführt, dass von der Nichtvorlage
des Fahreignungsgutachtens auf eine mangelnde Fahreignung des Antragstellers
geschlossen werden könne.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29. Juni 2007 legte der Antragsteller gegen
diesen Bescheid Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden
ist.
3. Am 17. Juli 2007 hat der Antragsteller einen Antrag nach § 80
Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-ordnung (VwGO) gestellt. Beantragt ist
(sinngemäß), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 29. Juni 2007 gegen den Bescheid des Landratsamts Augsburg
vom 28. Juni 2007 wiederherzustellen.
Der streitgegenständliche Aberkennungsbescheid sei rechtswidrig.
Grund hierfür sei, dass die Anordnung des Fahreignungsgutachtens
nicht rechtmäßig gewesen sei. Eine über einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 Promille liegende Alkoholisierung des Antragstellers zum Zeitpunkt
des Führens des Fahrrads am 1. November 2006 gegen 2.05 Uhr sei nicht
erwiesen. Die eine Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille aufweisende
Blutprobe sei erst um 2.54 Uhr des betreffenden Tages beim Antragsteller
genommen worden. Es sei davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Blutentnahme
um 2.54 Uhr die 90-minütige Resorptionsphase erst abgeschlossen und
somit der höchste Wert der Blutalkoholkonzentration erreicht gewesen
sei. Zum Tatzeitpunkt um 2.05 Uhr sei daher von einer maximalen Blutalkoholkonzentration
von 1,57 Promille auszugehen. Unerweislichkeiten gingen jedenfalls zu
Lasten der Fahrerlaubnisbehörde, die insoweit die materielle Beweislast
trage. Unabhängig davon sei der Antragsteller dringend auf das Führen
eines Fahrrads angewiesen, um so täglich von seinem Wohnort zum drei
bis vier Kilometer entfernten Bahnhof zu gelangen, um von dort mit dem
Zug zu seiner Lehrstelle zu fahren. Öffentliche Verkehrsmittel stünden
für die Fahrtstrecke zum Bahnhof nicht zur Verfügung. Letztlich
habe es der Antragsgegner unzulässigerweise unterlassen, eine Würdigung
der Gesamtpersönlichkeit des Antragstellers und der Umstände
des Einzelfalles vorzunehmen.
4. Das Landratsamt Augsburg beantragt für den Antragsgegner, den
Antrag abzulehnen.
Der streitgegenständliche Aberkennungsbescheid sei rechtmäßig.
Die Anforderung eines Fahreignungsgutachtens sei aufgrund der Teilnahme
des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr am 1. November
2006 mittels eines Fahrrads unter erheblichen Alkoholeinflusses (Blutalkoholkonzentration:
1,77 Promille) erforderlich gewesen, um Zweifel an seiner Eignung zu klären.
Aus der Nichtvorlage des Fahreignungsgutachtens könne auf eine mangelnde
Eignung des Antragstellers geschlossen werden.
5. Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten
verwiesen.
Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat in der Sache
Erfolg.
1. Das Landratsamt Augsburg hat bei der Anordnung des Sofortvollzugs zwar
den in § 80 Abs. 3 VwGO normierten Begründungsanfordungen in
ausreichender Weise Rechnung getragen. Hierbei ist hervorzuheben, dass
bei der Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. der Aberkennung des Rechts,
fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, aus Gründen der präventiven
Gefahrenabwehr jene Umstände, aus denen die Fahrungeeignetheit des
Betroffenen folgen, regelmäßig auch gleichzeitig das besondere
öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Anordnung begründen
(vgl. BayVGH vom 4.12.1994, NZV 1995, 167).
2. Bei der dem Gericht im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs.
5 VwGO zukommenden Ermessensentscheidung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten
des Rechtsmittels, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt
werden soll, zu prüfen. Lässt sich schon bei summarischer Prüfung
eindeutig feststellen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist und den Betroffenen in seinen Rechten verletzt (§113
Abs. 1 Satz 1 VwGO), so dass die Klage mit Sicherheit Erfolg haben wird,
kann kein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung dieses
Verwaltungsaktes bestehen
(vgl. zum
Ganzen: Eyermann/Schmidt, VwGO, 12. Aufl. 2006, RdNr. 69 ff. zu §
80).
Vorliegend
ist die streitgegenständliche Aberkennungsentscheidung im Rahmen
einer Überprüfung im Eilverfahren nach summarischer Prüfung
rechtswidrig und verletzt den Antragsteller in seinen Rechten.
a) Nach § 3 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnisbehörde
verpflichtet, einem Verkehrsteilnehmer, der sich als ungeeignet oder nur
noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen (oder Tieren) erweist,
das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen
Auflagen anzuordnen. § 3 Abs. 2 FeV erklärt die Vorschriften
der §§11 bis 14 FeV für entsprechend anwendbar, wenn Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass eine Ungeeignetheit zum Führen von
(fahrerlaubnisfreien) Fahrzeugen vorliegt. Diese entsprechende
Anwendung erscheint auch sachgerecht, denn es geht beim Führen fahrerlaubnisfreier
Fahrzeuge ebenso wie beim Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge
um eine Teilnahme am Straßenverkehr und die dafür erforderliche
Umsichts-, Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit. Das Gefährdungspotential,
welches hierbei - etwa durch unerwartete Reaktionen oder unkontrolliertes
Fehlverhalten auf der Fahrbahn - von dem ungeeigneten Fahrer eines fahrerlaubnisfreien
Fahrzeugs ausgehen kann, rechtfertigt es, diesen Maßstab anzulegen.
§ 13 Nr. 2c FeV verpflichtet die Fahrerlaubnisbehörde, ein medizinisch-psychologisches
Gutachten u.a. dann zu fordern, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr
bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt
wurde. Auch Fahrräder sind Fahrzeuge im Sinne des
§ 13 Nr. 2c FeV. Diese Bestimmung meint nicht nur Kraftfahrzeuge,
sondern Fahrzeuge jeder Art, die zur Beförderung von Personen oder
Sachen dienen und am Verkehr auf der Straße teilnehmen, mithin auch
Fahrräder
(vgl. BayVGH
vom 7.3.2007, 11 ZB 05.1010; vom 8.4.2002, 11 CS 02.336; vom 2.1.2007,
11 CS 06.2968; OVG Bbg vom 31.1.2003, 4 B 10/03; OVG MV vom 1.2.2006,
NZV 2007, 53 ff.).
Auch
eine Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad stellt ein für die Straßenverkehrssicherheit
sowie Leben und Gesundheit unbeteiligter Dritter gefährliches Verhalten
dar.
Ausweislich der Gesetzesbegründung (VkBl. 1998, 1070) geht es bei
dem von §13 Nr. 2c FeV erfassten Personenkreis im Wesentlichen um
die Beurteilung des Alkoholtrinkverhaltens und des Umgangs mit dem Alkohol
-, mithin Aspekte des kontrollierten Alkoholkonsums oder Trennens von
Trinken und Fahren - was eine Verhaltensprognose erforderlich macht. Hierbei
ist des Weiteren nach einhelliger Auffassung davon auszugehen, dass mit
einer Blutalkoholkonzentration über 1,6 Promille auffällig gewordene
Personen bereits über deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten
und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen und doppelt so
häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen.
Es ist insoweit aufgrund gesicherter wissenschaftlicher Erkenntnisse davon
auszugehen, dass der so genannte „Geselligkeitstrinker" alkoholische
Getränke allenfalls bis zu einer Blutalkoholkonzentration von 1 bis
maximal 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen,
die Alkoholwerte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig
bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden
(BVerwG
vom 15.7.1988, NJW 1989, 116; vom 27.9.1995, DVBl. 1996, 165).
Untermauert
wird diese Annahme durch ein vom OVG Schleswig im Jahr 1992 eingeholtes
Sachverständigengutachten, wonach bei Personen, die im Straßenverkehr
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr auffällig
geworden sind, eine pathologische Alkoholtoleranz vorliegt, die nur durch
chronischen Alkoholmissbrauch erworben werden kann (VRS 83, 392).
b) Wie sich
aus den vorgelegten Akten ergibt, hat der Antragsteller am 1. November
2006 mit einer für das vorliegende Eilverfahren ausreichenden überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein Fahrrad im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration
von wohl zumindest 1,77 Promille geführt. Insoweit vermag die Argumentation
des Antragstellers nicht zu überzeugen, dass er sich am 1. November
2006 um 2.05 Uhr noch innerhalb einer bis zu 90 Minuten nach dem Trinkende
andauernden Resorptionsphase - in der die Blutalkoholkonzentration bis
zu ihrem höchsten Stand ansteige - befunden habe, die erst zum Zeitpunkt
der Entnahme der Blutprobe um 2.54 Uhr beendet gewesen sei, so dass zum
Tatzeitpunkt von einer noch unter 1,6 Promille liegenden Blutalkoholkonzentration
auszugehen sei. Hiergegen spricht bereits, dass beim im Fall des Antragsteller
auf der Party am Abend des 31. Oktober 2006 wohl gegebenen geselligen
Trinken der Gipfel der Alkoholkurve in der Regel auch nach Genuss großer
Alkoholmengen bereits mit Trinkende - hier: spätestens mit Verlassen
der Party vor 2.00 Uhr - erreicht sein wird; nur in abweichenden Fällen
ist von einer Resorptionszeit von bis zu 90 Minuten auszugehen
(Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, RdNr. 7 und 59 zu §
316 StGB).
Demnach würde
vieles dafür sprechen, dass die um 2.05 Uhr beim Antragsteller gegebene
Blutalkoholkonzentration sogar höher als der um 2.54 Uhr gemessene
Wert von 1,77 Promille gewesen sein dürfte. Unabhängig davon
hat der Antragsteller ausweislich seiner eigenen Einlassung gegenüber
der Polizei am Tattag bereits am 31. Oktober 2006 um 20.30 Uhr mit dem
Alkoholkonsum begonnen und eingeräumt, fünf „Wodka-Bull"
bzw. „Wodka-Orange" zu sich genommen zu haben (vgl. Protokoll vom
1. November 2006, Blatt 29 der Verwaltungsakte). Dies hat er in der Beschuldigtenvernehmung
zeitlich nochmals bekräftigt, wobei er hier angegeben hat, am betreffenden
Tag einige Bier und Mixgetränke zu sich genommen zu haben (vgl. Protokoll
vom 18. November 2006, Blatt 32 der Verwaltungsakte). Vor diesem Hintergrund
ist es nach Auffassung des Gerichts jedoch mehr als unwahrscheinlich,
dass der Kläger erst unmittelbar vor Verlassen der Party - diese
fand in seinem
Heimatort statt, so dass davon auszugehen ist, dass Fahrtbeginn wohl gegen
2.00 Uhr gewesen sein muss - den Großteil der alkoholischen Getränke
zu sich genommen haben sollte. Überdies spricht auch die mit dem
ungeeichten Vortestgerät Dräger 7410 um 2.10 Uhr - und damit
unmittelbar nach Fahrtende - (vgl. Blatt 29 der Verwaltungsakte) ermittelte
Atemalkoholkonzentration des Antragstellers von 1,03 mg/l für eine
zum Tatzeitpunkt über einem Wert von 1,6 Promille liegende Blutalkoholkonzentration.
Das Messergebnis mit einem solchen Vortestgerät allein ist zwar aufgrund
der fehlenden Eichung für sich genommen nicht geeignet, den Tatbestand
des § 13 Nr. 2c FeV zu begründen
(vgl. VG
München vom 2.3.2005, M 6a K 02.5934; vgl. Internetauftritt des
Herstellers unter http://www.draeger.com/ST/internet/DE/ de/Produkte/Detecton/AlcoDrug/Alcotest/Vortestgerate/DragerAlcotest7410Plu
s/pd draeaer alcotest 7410 plus.jsp),
es kann gleichwohl
nach Auffassung der Kammer ohne weiteres als ergänzendes Indiz für
eine zum Tatzeitpunkt bestehende Alkoholisierung herangezogen werden.
Soweit der Antragsteller auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
in Strafsachen verweist (vgl. etwa BGH vom 25.9.2006, DAR 2007, 272),
wonach es im Rahmen von § 316 des Strafgesetzbuches (StGB) seitens
des Strafgerichts zur Berechnung der Tatzeitblutalkoholkonzentration unerlässlich
sei, über Angaben zum Trinkverlauf - insbesondere zum Trinkende -
den Abschluss der Resorptionsphase zu bestimmen, vermag auch dies im vorliegenden
Verfahren nicht zu überzeugen. Denn die streitgegenständliche
Maßnahme des Landratsamts Augsburg dient der präventiven Abwehr
von Gefahren für die Sicherheit des Straßenverkehrs; sie unterliegt
nicht den gleichen Grundsätzen und Maßstäben wie das Strafrecht
(etwa im Hinblick auf in dubio pro reo), das für den Betroffenen
mit erheblich schwereren persönlichen Eingriffen und auch massiven
Sanktionen verbunden sein kann.
Somit sind
die Tatbestandsmerkmale von § 13 Nr. 2c FeV mit der für das
vorliegende Eilverfahren ausreichenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit
erfüllt. Die beim Antragsteller am 1. November 2006 gemessene Alkoholkonzentration
von 1,77 Promille spricht grundsätzlich für ein hohes Maß
an Alkoholgewöhnung und Giftfestigkeit, das in der Regel nur durch
den regelmäßigen Konsum großer Mengen alkoholischer Getränke
erreicht werden kann. Das Verhalten des Antragstellers war daher grundsätzlich
geeignet, Zweifel an seiner Fahreignung zu begründen, da er trotz
eines Blutalkoholgehalts von zum Tatzeitpunkt zumindest 1,77 Promille
überhaupt noch in der Lage war, als Radfahrer am öffentlichen
Straßenverkehr teilzunehmen. Das Landratsamt Augsburg war demnach
verpflichtet, ein Fahreignungsgutachten einzuholen und auch grundsätzlich
berechtigt, von der Nichtbeibringung des geforderten Fahreignungsgutachtens
auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen von fahrerlaubnisfreien
Fahrzeugen - insbesondere eines Fahrrads - zu schließen (§11
Abs. 8 FeV).
c) Die inmitten stehende Untersagungsverfügung des Landratsamts Augsburg
ist gleichwohl unverhältnismäßig bzw. ermessensfehlerhaft.
Nach der Rechtsprechung obliegt der Straßenverkehrsbehörde
zwar für den Fall, dass sich ein Betroffener als ungeeignet zum Führen
von Fahrzeugen erweist, kein Entschließungsermessen bezüglich
des Tätigwerdens an sich, jedoch ein Auswahlermessen bezüglich
Art und Umfang der Maßnahme im Sinne von § 3 Abs. 1 FeV
(BayVGH
vom 27.3.2006, 11 ZB 06.41, 11 C 05.3297, 11 C 05.3298; OVG Bremen vom
9.1.1990, NJW 1990, 2081; VG Sigmaringen vom 28.1.2002, 4 K 1802/01).
Das grundsätzliche
Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde resultiert aus der Anordnung
des § 3 Abs. 1 FeV, dass eine Untersagung, Beschränkung oder
die Anordnung von Auflagen in Betracht kommen soll. Nachdem der Behörde
mehrere Maßnahmen zur Wahl stehen, hat sie eine Ermessensentscheidung
darüber zu treffen, welche der möglichen Maßnahmen durch
sie letztlich ergriffen wird. Hierbei hat sie sich maßgeblich an
den Aspekten einer effektiven aber verhältnismäßigen Gefahrenabwehr
zu orientieren. Dies bedeutet allerdings auch, dass sie darüber zu
befinden hat, welche Risiken und Gefahren dem allgemeinen Lebensrisiko
zuzuordnen
sind mit der Folge, dass sie keines ordnungsrechtlichen Einschreitens
und Abwehrens bedürfen. Eine solche Ermessensprüfung ist bis
auf die wenigen Fälle einer Ermessensreduktion auf Null zwingend
(Hentschel, a.a.O., RdNr. 4 zu § 3 FeV). Es ist insbesondere an zeitliche,
räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen zu denken
(OVG Bremen
vom 9.1.1990, a.a.O.; NdsOVG vom 18.8.1988, NZV 1989, 43).
Es spricht
zwar in der Tat einiges dafür, dass es selten ein gleich geeignetes
Mittel zur Gefahrenabwehr wie ein Fahrverbot geben wird (so auch OVG Bremen,
a.a.O.), jedoch mag ein solches Fahrverbot dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig
in die Rechte des Betroffenen eingreifen.
Unter Berücksichtigung obiger Grundsätze ist der inmitten stehende
Bescheid unter dem Blickwinkel der Verhältnismäßigkeit
bzw. eines eingeräumten Auswahlermessens rechtlich zu beanstanden.
Grund hierfür ist, dass vorliegend nicht von einer Ermessensreduzierung
auf Null auszugehen ist und aus dem streitgegenständlichen Bescheid
vom 28. Juni 2007 nicht ersichtlich ist, dass das Landratsamt Augsburg
sein ihm zukommendes Auswahlermessen überhaupt realisiert und ordnungsgemäß
ausgeübt hätte (Ermessenausfall).
Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im Fall des Antragstellers nicht
gegeben. Eine solche ist durch das Gericht etwa im Fall einer einmaligen
Alkoholfahrt mit dem Fahrrad mit einer eklatant hohen Blutalkoholkonzentration
von 2,98 Promille (VG Augsburg vom 27.6.2007, Au 3 S 07.685) oder auch
bei mehreren Straftaten der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr mit
einer Blutalkoholkonzentration deutlich oberhalb von 2,0 Promille (VG
Augsburg vom 11.6.2007, Au 3 K 07.519) angenommen worden. Die vorliegend
beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,77 Promille
liegt jedoch bereits wesentlich niedriger als die Vergleichswerte in den
zitierten Entscheidungen. Beim Antragsteller ist wohl auch keine derartige
Alkoholgewöhnung bzw. Giftfestigkeit gegeben, die nach dem oben unter
Punkt a. ausgeführten von einer Blutalkoholkonzentration von 1,77
Promille grundsätzlich indiziert wird.
Hierfür sprechen die ärztlichen Feststellungen im Rahmen der
Blutentnahme am 1. November 2006 (vgl. Ärztlicher Bericht vom 1.
November 2006, Blatt 30 der Verwaltungsakte). Ausweislich des ärztlichen
Berichts habe der Antragsteller eine verwaschene Sprache und eine Störung
der Orientierung aufgewiesen. Beim Gang geradeaus und der Finger-Nasen-Prüfung
habe der Antragsteller leichte Unsicherheiten gezeigt. Der äußerliche
Anschein des Alkoholeinflusses sei deutlich bis stark bemerkbar gewesen.
Ausweislich der Beschuldigtenvernehmung vom 18. November 2006 war zudem
das Erinnerungsvermögen des Antragstellers an die Vorfälle des
1. November 2006 in der Folge stark eingeschränkt (vgl. Protokoll
vom 18. November 2006, Blatt 32 der Verwaltungsakte). Auch ist
zu bedenken, dass es sich um einen einmaligen Vorfall einer Alkoholfahrt
mit dem Fahrrad gehandelt hat und der Antragsteller ansonsten bislang
verkehrsrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist. Vor diesem Hintergrund
ist nach Auffassung des Gerichts eine den Belangen der Verkehrssicherheit
gerecht werdende örtliche und zeitliche Beschränkungsmöglichkeit
im Fall des Antragstellers zumindest denkbar und zu erwägen. In Betracht
käme nach Auffassung der Kammer insoweit eine Beschränkung,
die dem Antragsteller in örtlicher Hinsicht zumindest die Teilnahme
am Straßenverkehr mit dem Fahrrad auf der Strecke von seinem Wohnort
zum Bahnhof seines Heimatortes, dies jedoch in zeitlicher Hinsicht lediglich
an Werktagen erlaubt, um es dem Antragsteller so zu ermöglichen,
wenigstens seine Lehrstelle in Augsburg zu erreichen. In diesem
Zusammenhang ist zu bedenken, dass die erhebliche Alkoholisierung des
Antragstellers am 31. Oktober 2006 bzw. 1. November 2006 wohl maßgeblich
im Zusammenhang mit dem Umfeld der unmittelbar vorangegangenen Feier zu
sehen ist und daher nicht unmittelbar zu besorgen ist, dass der Antragsteller
auch auf dem Weg zur Arbeit oder dem entsprechenden Rückweg in alkoholisiertem
Zustand ein Fahrrad führen wird.
Die Untersagung des Führens von Fahrzeugen - insbesondere eines Fahrrads
- ist daher vorliegend aufgrund eines Ermessensausfalls des Landratsamts
Augsburg rechtlich zu beanstanden.
Nach alledem ist dem Antrag vollumfänglich stattzugeben.
3. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwert: §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes
(GKG) unter Zugrundelegung des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
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