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Beschluss
In der Verwaltungsstreitsache
Wegen Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, ohne
mündliche Verhandlung am 7. März 2005 folgenden Beschluss:
1. Der
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt
R.wird abgelehnt.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
Aus der Fahrerlaubnisakte geht im wesentlichen hervor, dass dem Antragsteller
mit Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 23,11.1995 die Fahrerlaubnis
zur Fahrgastbeförderung entzogen worden war, weil er ein nach Hinweis
des Amtsarztes auf Verdacht einer Alkoholproblematik angefordertes medizinisch-psychologisches
Gutachten nicht beigebracht hatte
(vgl. VG
Bayreuth vom 15.1,1996 Az. B 1 S 95,1172 und BayVGH vom 13,3.1996 Az.
11 CS 96.529).
Nach einem
positiven Gutachten der TÜV-Begutachtungsstelle Nürnberg vom
11.06.1996 wurde ihm diese neu erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil
des Amtsgerichts Bamberg vom 28.10,2003 wurde der Antragsteller wegen
einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration der ersten
Probe 2,03 %0 im Mittel, der zweiten Probe 1,87 %o) auf einem Tankstellengelände
in Bamberg am 02.03.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr
zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 EUR verurteilt und mit
einem Fahrverbot von zwei Monaten belegt. Nach polizeilichen Feststellungen
hat der Antragsteller danach am 14,01.2004 einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,84 %o geführt. Sein Führerschein wurde von der Polizei
vorläufig sichergestellt. Am 21.01.2004 und 06.02.2004 stellte die
Polizei jeweils fest, dass der Antragsteller einen Pkw ohne die erforderliche
Fahrerlaubnis führte. Am 13,02.2004 fuhr er erneut ohne Fahrerlaubnis,
wobei zusätzlich eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 %o festgestellt
wurde. Am 13.07.2004 und 24.07.2004 führte der Antragsteller erneut
einen Pkw ohne Fahrerlaubnis. Im diesbezüglichen Strafverfahren entzog
das Amtsgericht Bamberg mit rechtskräftigem Urteil vom17.08.2004
dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde
an, vor
Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Nach den vorliegenden polizeilichen Feststellungen führte der Antragsteller
am 24.09.2004 einen nicht-fahrerlaubnispflichtigen Aufsitzrasenmäher
im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration
von 2.58 %o. Eine weitere Fahrt mit diesem Gerät im öffentlichen
Straßenverkehr fand am 01,10.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration
von 1,67 %o statt. Dabei hatte der Antragsteller seine vierjährige
Tochter mitgenommen. Weitere Fahrten mit dem Aufsitzrasenmäher fanden
am 13.10.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,05 %0 und am 27.10.2004
mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,78 %o statt.
Das Landratsamt Bamberg hörte den Antragsteller mit Schreiben vom
09.12.2004 wegen der beabsichtigten Untersagung des Führens sämtlicher
motorisierten Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr an.
Der Antragsteller äußerte sich dazu nicht. Mit Bescheid vom
04.01.2005 untersagte das Landratsamt Bamberg dem Antragsteller daraufhin
das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art und erklärte diese
Anordnung für sofort vollziehbar. In Ziffer 2 des Bescheides wurde
verfügt, dass der Bescheid seine Wirkung verliert bei Erteilung einer
Fahrerlaubnis oder Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen
Gutachtens. Zur Begründung führte das Landratsamt im wesentlichen
aus, dass der Antragsteller sich durch
die Vielzahl von Verstößen als ungeeignet zum Führen von
Fahrzeugen aller Art erwiesen habe. § 3 Abs. 1 FeV räume der
Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen des Tatbestandes zwar kein Entschließungsermessen,
jedoch ein Auswahlermessen bezüglich der Frage, wie ein geschritten
werden soll, ein. Das Landratsamt Bamberg habe daher eine Entscheidung
zu treffen gehabt, welche der möglichen Maßnahmen im Interesse
einer effektiven, aber verhältnismäßigen, Gefahrenabwehr
zu ergreifen sei. Auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen
Begutachtung sei im Hinblick auf die bisher beispiellose Anzahl von Verstößen
verzichtet worden. Wer mit so hohen Blutalkoholkonzentrationen wie der
Antragsteller ein Fahrzeug geführt habe, dessen Nichteignung stehe
nach Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Neuere verkehrsmedizinische
Untersuchungen deuteten darauf hin, dass der sogenannte „Geselligkeitstrinker"
alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von
1 bis maximal 1,3 %o vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen,
die Blutalkoholwerte von etwa 1,6 %o erreichten, regelmäßig
bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten.
Eine Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen als mildere Maßnahmen
kämen in diesem Fall nicht in Betracht, da diese nicht erfolgversprechend
seien. Bei einer Alkoholkonzentration von ca. 3,6 %o sei z.B. eine tageszeitliche
Beschränkung des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge völlig
sinnlos, bei einer weiteren Beschränkung innerhalb der fahrerlaubnisfreien
Kraftfahrzeuge würde die Gefahrenabwehr ins Leere laufen. Es sei
dem Landratsamt Bamberg bewusst, dass das Untersagen des Führens
auch von Arbeitsmaschinen einen schweren finanziellen Verlust für
den Antragsteller bedeute. Deshalb sei im Bescheid die aufhebende Bedingung
mitaufgenommen worden, dass bei Vorlage eines positiven psychologisch-medizinischen
Gutachtens bzw. bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis dieser Bescheid
seine Wirksamkeit verliere. Das Landratsamt habe aber nicht umhin können,
auf die festgestellten Verstöße zu reagieren. Insbesondere
das Mitnehmen der Tochter bei einer Alkoholfahrt zeige einen dringenden
Handlungsbedarf. Im übrigen sei festzustellen, dass der Antragsteller
mit dem Aufsitzrasenmäher keinesfalls „unbedeutende" Straßen
befahren habe, sondern Hauptverbindungsstraßen, wie z.B. die Bundesstraße
4 in H. Aufgrund der dargelegten Tatsachen sei das behördliche Ermessen
derart reduziert, dass schließlich nur noch die Untersagungsver-fügung
als geeignetes Mittel geblieben sei, da ein zukünftiger Schadenseintritt
weit wahrscheinlicher sei als dessen Ausbleiben. Bei den vom Antragsteller
aufgewiesenen Blutalkoholkonzentrationen dränge sich der Verdacht
eines schwerwiegenden Alkoholismus in seiner Person auf. An einer fachlichen
Unterstützung durch die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes
habe er keinerlei Interesse gezeigt. Die Untersagung sei nicht unverhältnismäßig,
auch wenn sie den Antragsteller, der beruflich Gartenarbeiten ausübe,
besonders hart treffe. Die persönlichen Umstände hätten
bei der Gefahrenabwehr zumindest dann kaum noch Bedeutung, wenn eine besonders
hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliege, wie es hier der
Fall sei. Im Weiteren wurde noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung
begründet.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.02.2005, am Verwaltungsgericht
Bayreuth eingegangen am 03,02.2005, beantragte der Antragsteller sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners
vom 04,01.2005 wiederherzustellen.
Nach entsprechender
Aufforderung des Gerichts begründete der Bevollmächtigte des
Antragstellers diesen Antrag mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2005 im
Wesentlichen damit, dass das Landratsamt nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m.
§ 13 FeV gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens
hätte anordnen müssen. Zur sofortigen Untersagung des Führens
von Kraftfahrzeugen aller Art sei das Landratsamt nicht berechtigt. Das
angeordnete Verbot sei gegenüber dem Antragsteller faktisch ein Berufsverbot
im Sinne des Art. 12 Grundgesetz. Ihm werde nämlich verboten, für
seinen Beruf notwendige Arbeitsmittel nämlich
führerscheinfreie Fahrzeuge, zu benutzen. Gleichzeitig beantragte
der Bevollmächtigte des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Auf weiteres Hinweisschreiben des Gerichts vom 15.02.2005 stellte der
Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass sich der Antrag gegen
den Freistaat Bayern richtet und legte die Erklärung über die
persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.
Das Landratsamt
Bamberg übermittelte mit Schreiben vom 22.02.2005, Erstschrift am
Gericht per Telefax eingegangen am 24.02,2005, ansonsten eingegangen am
04.03.2005, die Behördenakten und beantragte, den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das Landratsamt
sei der Überzeugung, dass der Antragsteller infolge seiner Alkoholabhängigkeit
auch nicht geeignet sei, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge auf öffentlichen
Straßen zu führen. Dies werde durch die Vielzahl von Verstößen
deutlich, die im Bescheid vom 04.01,2005 explizit aufgeführt seien.
Seitdem seien im Jahr 2005 bereits weitere Verstöße wegen Trunkenheit
im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinzugekommen, was die Annahme
der Fahrerlaubnisbehörde nochmals bestärke.
In einem
Schreiben an das Landratsamt Bamberg vom 16.02.2005 habe die Polizeiinspektion
Bamberg die einzelnen Daten des beharrlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis
und notorischer Trunkenheit im Straßenverkehr durch den Antragsteller
im Einzelnen seit Februar 2004 aufgelistet und entsprechende Anzeigen
an die Staatsanwaltschaft Bamberg erstattet. Das Schreiben schildere anschaulich
das Gebaren des Antragstellers, der offensichtlich völlig unbelehrbar
und uneinsichtig sei. Die Polizeiinspektion Bamberg sehe sich deshalb
veranlasst, beim Landratsamt Bamberg eine Prüfung zu veranlassen,
ob gegen den Antragsteller nicht eine Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz
angezeigt sei. Im übrigen würden im Antrag die Alkoholprobleme
des Antragstellers eingeräumt Das Landratsamt habe bei seiner Entscheidung
die persönlichen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen
Belangen abgewogen. Hierbei habe es berücksichtigt, dass der Antragsteller
durch die Untersagung seinen Beruf nur eingeschränkt weiter ausüben
könne. Es liege jedoch kein Berufsverbot vor, da sich die Untersagung
nur auf öffentliche Straßen erstrecke. Dies sei in der Abwägung
der persönlichen Interessen mit dem öffentlichen Wohl berücksichtigt
worden, Dennoch sei die Maßnahme erforderlich, aber auch verhältnismäßig,
da eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vom
Antragsteller ausgehe und keine Besserung im Verhalten festgestellt werden
könne.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten
wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug
genommen (§117 Abs, 3 Satz 2 VwGO analog).
Gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung
eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen.
Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr.
4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen
das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen.
Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
zu berücksichtigen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im
vorliegenden Fall der Antrag abzulehnen, da nach der im Verfahren des
vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine
Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides
bestehen.
Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht
den nach summarischer Prüfung überzeugenden Gründen des
angefochtenen Bescheides an und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung
der Entscheidungsgründe ab (§117 Abs, 5 VwGO analog). Im übrigen
ist zur Sache und zum Antragsvorbringen ergänzend noch folgendes
auszuführen:
Entgegen
dem Antragsvorbringen kommt das Gericht nach summarischer Prüfung
zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung ohne vorherige Anforderung
einer Begutachtung ergehen konnte und rechtmäßig ist. Das Landratsamt
konnte insbesondere davon ausgehen, dass der Antragsteller nach dem rechtskräftigen
Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 17.08.2004 zum Führen von Kraftfahrzeugen
im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, da die vom Amtsgericht
festgelegte Sperrfrist von noch einem Jahr bei weitem nicht abgelaufen
ist. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung,
dass die Fahrerlaubnisbehörden von den Feststellungen in rechtskräftigen
Strafurteilen ausgehen können und weitere Ermittlungen insoweit nicht
veranlasst sind, sofern nicht im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit
solcher Feststellungen substantiiert dargelegt werden
(vgl. z.B.
BVerwG vom 3.9.1992 in BayVBI 1993, 26; OVG für das Land Brandenburg
vom 31.1.2003 Az. 4 B 10/03; OVG Saarlouis vom 9,2,1995 in ZfSch 1995,
399). Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass von der im Urteil vom
17.08,2004 ausdrücklich festgestellten nachhaltigen Ungeeignetheit
des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund wiederholter
Trunkenheitsfahrten und mehrerer Fahrten ohne Fahrerlaubnis ausgegangen
werden kann. Die im Strafurteil festgestellten Eignungsmängel lassen
sich ohne weiteres auf das Führen nicht-zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge
übertragen. Im „Normalfair erfolgt eine diesbezügliche Anordnung
der Fahrerlaubnisbehörde deshalb nicht, weil kein Anlass dafür
besteht. Beim Antragsteller ist die zusätzliche Anordnung nach
§ 3 Abs. 1 FeV jedoch erforderlich geworden, weil er mehrfach unter
jeweils extrem starkem Alkoholeinfluss Aufsitzrasenmäher im öffentlichen
Straßenverkehr geführt hat (Blutalkoholkonzentrationen von
2,58 %o, 1,67%o, 3,05 %o und 2,78 %o). Die strafgerichtlich feststehende
fehlende Fahreignung in Verbindung mit den extrem hohen Blutalkoholkonzentrationen
bei den Fahrten mit dem Rasenmäher reichen bereits aus, um die
fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen nicht-zulassungspflichtiger
Kraftfahrzeuge festzustellen. Weiterer Ermittlungen, insbesondere der
Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, bedurfte es unter diesen Umständen
nicht mehr.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch das ihr nach § 3 FeV zustehende
und obliegende Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt
und dabei zutreffend gewürdigt, dass in Anbetracht des feststehenden
Sachverhalts die Anforderung eines Gutachtens nur eine nicht gerechtfertigte
zusätzliche Kostenbelastung für den Antragsteller mit sich
gebracht hätte. Steht die fehlende Eignung nach § 3 Abs. 2
FeV für die Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, hat sie das
Verbot zwingend auszusprechen und nicht erst nach § 3 Abs. 2 i.V.m.
§ 13 FeV ein Gutachten anzufordern. Bei der Auswahl der Mittel
hat die Fahrerlaubnisbehörde die Auswirkungen der Maßnahme
auf den Antragsteller, insbesondere auch auf dessen berufliche Betätigung,
zutreffend gewürdigt, ist aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis
gekommen, dass das Verbot des Führens sämtlicher fahrerlaubnisfreien
Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Interesse der
Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erforderlich ist und mildere Maßnahmen
zur Gefahrenabwehr nicht geeignet sind.
Im angefochtenen Bescheid wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung
hinreichend und beanstandungsfrei begründet, wobei die erforderliche
Darlegung und Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem
privaten Interesse des Antragstellers vorgenommen wurde. Die Anführung
besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit
der sofortigen Vollziehung ist hier - wie bei einem Fahrerlaubnisentzug
- nicht geboten, vielmehr können die Fahrerlaubnisbehörden
sich auch darauf beschränken, die für den Fall typische Interessenlage
aufzuzeigen
(vgl.
z.B. BayVGH vom 2.3.2004 Az. 11 CS 03,3398).
Die Sicherheit
des Straßenverkehrs, insbesondere der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer
vor ungeeigneten Kraftfahrern, hat nach dem Willen des Gesetzgebers
absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Auch das Gericht kommt bei
der eigenständig vorzunehmenden Abwägung zu dem gleichen Ergebnis.
Im Hinblick auf die extrem hohen Blutalkoholkonzentrationen ist im Sofortverfahren
davon auszugehen, dass beim Antragsteller Alkoholabhängigkeit vorliegt
und es der angefochtenen Anordnung nicht nur zum Schütze der übrigen
Verkehrsteilnehmer, sondern auch zu seinem eigenen Schutz und dem seiner
Familienmitglieder (Fahrt mit der vierjährigen Tochter bei 1,67
%0 bedarf (auch wenn aufgrund seiner bisher gezeigten völligen
Uneinsichtigkeit mit weiteren Verstößen gerechnet werden
muss).
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher aus den angeführten
Gründen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs, 1 VwGO abzulehnen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§63 Abs. 2, 53 Abs.
3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.10 der neuen Fassung
des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004,
1327 ff), wobei das Gericht davon ausgeht, dass das Führen fahrerlaubnisfreier
Kraftfahrzeuge dem Interesse an einer Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche
Kraftfahrzeuge der Klasse L gleich kommt.
Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO setzt die beantragte
Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei
außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und
ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten,
die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg
bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus den obigen Ausführungen
ergibt, bietet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers
abzulehnen ist.
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