Gericht: 

VG Bayreuth

Datum:

07.03.2005

Aktenzeichen:

B 1 S 05.60

 

Beschluss

In der Verwaltungsstreitsache

Wegen Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO;

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth, 1. Kammer, ohne mündliche Verhandlung am 7. März 2005 folgenden Beschluss:

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt R.wird abgelehnt.
2. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
3. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Aus der Fahrerlaubnisakte geht im wesentlichen hervor, dass dem Antragsteller mit Bescheid des Landratsamts Bamberg vom 23,11.1995 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen worden war, weil er ein nach Hinweis des Amtsarztes auf Verdacht einer Alkoholproblematik angefordertes medizinisch-psychologisches Gutachten nicht beigebracht hatte

(vgl. VG Bayreuth vom 15.1,1996 Az. B 1 S 95,1172 und BayVGH vom 13,3.1996 Az. 11 CS 96.529).

Nach einem positiven Gutachten der TÜV-Begutachtungsstelle Nürnberg vom 11.06.1996 wurde ihm diese neu erteilt. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 28.10,2003 wurde der Antragsteller wegen einer Fahrt unter Alkoholeinfluss (Blutalkoholkonzentration der ersten Probe 2,03 %0 im Mittel, der zweiten Probe 1,87 %o) auf einem Tankstellengelände in Bamberg am 02.03.2003 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 10 EUR verurteilt und mit einem Fahrverbot von zwei Monaten belegt. Nach polizeilichen Feststellungen hat der Antragsteller danach am 14,01.2004 einen Pkw mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 %o geführt. Sein Führerschein wurde von der Polizei vorläufig sichergestellt. Am 21.01.2004 und 06.02.2004 stellte die Polizei jeweils fest, dass der Antragsteller einen Pkw ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führte. Am 13,02.2004 fuhr er erneut ohne Fahrerlaubnis, wobei zusätzlich eine Blutalkoholkonzentration von 1,04 %o festgestellt wurde. Am 13.07.2004 und 24.07.2004 führte der Antragsteller erneut einen Pkw ohne Fahrerlaubnis. Im diesbezüglichen Strafverfahren entzog das Amtsgericht Bamberg mit rechtskräftigem Urteil vom17.08.2004 dem Antragsteller die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, vor
Ablauf eines Jahres keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Nach den vorliegenden polizeilichen Feststellungen führte der Antragsteller am 24.09.2004 einen nicht-fahrerlaubnispflichtigen Aufsitzrasenmäher im öffentlichen Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.58 %o. Eine weitere Fahrt mit diesem Gerät im öffentlichen Straßenverkehr fand am 01,10.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,67 %o statt. Dabei hatte der Antragsteller seine vierjährige Tochter mitgenommen. Weitere Fahrten mit dem Aufsitzrasenmäher fanden am 13.10.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 3,05 %0 und am 27.10.2004 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,78 %o statt.

Das Landratsamt Bamberg hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 09.12.2004 wegen der beabsichtigten Untersagung des Führens sämtlicher motorisierten Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr an. Der Antragsteller äußerte sich dazu nicht. Mit Bescheid vom 04.01.2005 untersagte das Landratsamt Bamberg dem Antragsteller daraufhin das Führen von Kraftfahrzeugen aller Art und erklärte diese Anordnung für sofort vollziehbar. In Ziffer 2 des Bescheides wurde verfügt, dass der Bescheid seine Wirkung verliert bei Erteilung einer Fahrerlaubnis oder Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens. Zur Begründung führte das Landratsamt im wesentlichen aus, dass der Antragsteller sich durch
die Vielzahl von Verstößen als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen aller Art erwiesen habe. § 3 Abs. 1 FeV räume der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen des Tatbestandes zwar kein Entschließungsermessen, jedoch ein Auswahlermessen bezüglich der Frage, wie ein geschritten werden soll, ein. Das Landratsamt Bamberg habe daher eine Entscheidung zu treffen gehabt, welche der möglichen Maßnahmen im Interesse einer effektiven, aber verhältnismäßigen, Gefahrenabwehr zu ergreifen sei. Auf die Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung sei im Hinblick auf die bisher beispiellose Anzahl von Verstößen verzichtet worden. Wer mit so hohen Blutalkoholkonzentrationen wie der Antragsteller ein Fahrzeug geführt habe, dessen Nichteignung stehe nach Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde fest. Neuere verkehrsmedizinische Untersuchungen deuteten darauf hin, dass der sogenannte „Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 bis maximal 1,3 %o vertrage und zu sich nehmen könne und dass Personen, die Blutalkoholwerte von etwa 1,6 %o erreichten, regelmäßig bereits an einer dauerhaft ausgeprägten Alkoholproblematik litten. Eine Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen als mildere Maßnahmen kämen in diesem Fall nicht in Betracht, da diese nicht erfolgversprechend seien. Bei einer Alkoholkonzentration von ca. 3,6 %o sei z.B. eine tageszeitliche Beschränkung des Fahrens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge völlig sinnlos, bei einer weiteren Beschränkung innerhalb der fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge würde die Gefahrenabwehr ins Leere laufen. Es sei dem Landratsamt Bamberg bewusst, dass das Untersagen des Führens auch von Arbeitsmaschinen einen schweren finanziellen Verlust für den Antragsteller bedeute. Deshalb sei im Bescheid die aufhebende Bedingung mitaufgenommen worden, dass bei Vorlage eines positiven psychologisch-medizinischen Gutachtens bzw. bei Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis dieser Bescheid seine Wirksamkeit verliere. Das Landratsamt habe aber nicht umhin können, auf die festgestellten Verstöße zu reagieren. Insbesondere das Mitnehmen der Tochter bei einer Alkoholfahrt zeige einen dringenden Handlungsbedarf. Im übrigen sei festzustellen, dass der Antragsteller mit dem Aufsitzrasenmäher keinesfalls „unbedeutende" Straßen befahren habe, sondern Hauptverbindungsstraßen, wie z.B. die Bundesstraße 4 in H. Aufgrund der dargelegten Tatsachen sei das behördliche Ermessen derart reduziert, dass schließlich nur noch die Untersagungsver-fügung als geeignetes Mittel geblieben sei, da ein zukünftiger Schadenseintritt weit wahrscheinlicher sei als dessen Ausbleiben. Bei den vom Antragsteller aufgewiesenen Blutalkoholkonzentrationen dränge sich der Verdacht eines schwerwiegenden Alkoholismus in seiner Person auf. An einer fachlichen Unterstützung durch die Abteilung Gesundheitswesen des Landratsamtes habe er keinerlei Interesse gezeigt. Die Untersagung sei nicht unverhältnismäßig, auch wenn sie den Antragsteller, der beruflich Gartenarbeiten ausübe, besonders hart treffe. Die persönlichen Umstände hätten bei der Gefahrenabwehr zumindest dann kaum noch Bedeutung, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliege, wie es hier der Fall sei. Im Weiteren wurde noch die Anordnung der sofortigen Vollziehung begründet.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 01.02.2005, am Verwaltungsgericht Bayreuth eingegangen am 03,02.2005, beantragte der Antragsteller sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 04,01.2005 wiederherzustellen.

Nach entsprechender Aufforderung des Gerichts begründete der Bevollmächtigte des Antragstellers diesen Antrag mit weiterem Schriftsatz vom 14.02.2005 im Wesentlichen damit, dass das Landratsamt nach § 3 Abs. 2 FeV i.V.m. § 13 FeV gegenüber dem Antragsteller die Beibringung eines Gutachtens hätte anordnen müssen. Zur sofortigen Untersagung des Führens von Kraftfahrzeugen aller Art sei das Landratsamt nicht berechtigt. Das angeordnete Verbot sei gegenüber dem Antragsteller faktisch ein Berufsverbot im Sinne des Art. 12 Grundgesetz. Ihm werde nämlich verboten, für seinen Beruf notwendige Arbeitsmittel nämlich führerscheinfreie Fahrzeuge, zu benutzen. Gleichzeitig beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.

Auf weiteres Hinweisschreiben des Gerichts vom 15.02.2005 stellte der Bevollmächtigte des Antragstellers klar, dass sich der Antrag gegen den Freistaat Bayern richtet und legte die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vor.

Das Landratsamt Bamberg übermittelte mit Schreiben vom 22.02.2005, Erstschrift am Gericht per Telefax eingegangen am 24.02,2005, ansonsten eingegangen am 04.03.2005, die Behördenakten und beantragte, den Antrag zurückzuweisen.

Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, das Landratsamt sei der Überzeugung, dass der Antragsteller infolge seiner Alkoholabhängigkeit auch nicht geeignet sei, fahrerlaubnisfreie Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu führen. Dies werde durch die Vielzahl von Verstößen deutlich, die im Bescheid vom 04.01,2005 explizit aufgeführt seien. Seitdem seien im Jahr 2005 bereits weitere Verstöße wegen Trunkenheit im Verkehr und Fahrens ohne Fahrerlaubnis hinzugekommen, was die Annahme der Fahrerlaubnisbehörde nochmals bestärke.

In einem Schreiben an das Landratsamt Bamberg vom 16.02.2005 habe die Polizeiinspektion Bamberg die einzelnen Daten des beharrlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und notorischer Trunkenheit im Straßenverkehr durch den Antragsteller im Einzelnen seit Februar 2004 aufgelistet und entsprechende Anzeigen an die Staatsanwaltschaft Bamberg erstattet. Das Schreiben schildere anschaulich das Gebaren des Antragstellers, der offensichtlich völlig unbelehrbar und uneinsichtig sei. Die Polizeiinspektion Bamberg sehe sich deshalb veranlasst, beim Landratsamt Bamberg eine Prüfung zu veranlassen, ob gegen den Antragsteller nicht eine Maßnahme nach dem Unterbringungsgesetz angezeigt sei. Im übrigen würden im Antrag die Alkoholprobleme des Antragstellers eingeräumt Das Landratsamt habe bei seiner Entscheidung die persönlichen Interessen des Antragstellers mit den öffentlichen Belangen abgewogen. Hierbei habe es berücksichtigt, dass der Antragsteller durch die Untersagung seinen Beruf nur eingeschränkt weiter ausüben könne. Es liege jedoch kein Berufsverbot vor, da sich die Untersagung nur auf öffentliche Straßen erstrecke. Dies sei in der Abwägung der persönlichen Interessen mit dem öffentlichen Wohl berücksichtigt worden, Dennoch sei die Maßnahme erforderlich, aber auch verhältnismäßig, da eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vom Antragsteller ausgehe und keine Besserung im Verhalten festgestellt werden könne.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen (§117 Abs, 3 Satz 2 VwGO analog).

Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs ganz oder teilweise anordnen bzw. wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen. Dabei sind auch die überschaubaren Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Bei Anlegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall der Antrag abzulehnen, da nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bestehen.

Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen schließt sich das Gericht den nach summarischer Prüfung überzeugenden Gründen des angefochtenen Bescheides an und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§117 Abs, 5 VwGO analog). Im übrigen ist zur Sache und zum Antragsvorbringen ergänzend noch folgendes auszuführen:

Entgegen dem Antragsvorbringen kommt das Gericht nach summarischer Prüfung zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung ohne vorherige Anforderung einer Begutachtung ergehen konnte und rechtmäßig ist. Das Landratsamt konnte insbesondere davon ausgehen, dass der Antragsteller nach dem rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts Bamberg vom 17.08.2004 zum Führen von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr ungeeignet ist, da die vom Amtsgericht festgelegte Sperrfrist von noch einem Jahr bei weitem nicht abgelaufen ist. Es entspricht ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung, dass die Fahrerlaubnisbehörden von den Feststellungen in rechtskräftigen Strafurteilen ausgehen können und weitere Ermittlungen insoweit nicht veranlasst sind, sofern nicht im Einzelfall Zweifel an der Richtigkeit solcher Feststellungen substantiiert dargelegt werden

(vgl. z.B. BVerwG vom 3.9.1992 in BayVBI 1993, 26; OVG für das Land Brandenburg vom 31.1.2003 Az. 4 B 10/03; OVG Saarlouis vom 9,2,1995 in ZfSch 1995, 399). Letzteres ist hier nicht der Fall, so dass von der im Urteil vom 17.08,2004 ausdrücklich festgestellten nachhaltigen Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund wiederholter Trunkenheitsfahrten und mehrerer Fahrten ohne Fahrerlaubnis ausgegangen werden kann. Die im Strafurteil festgestellten Eignungsmängel lassen sich ohne weiteres auf das Führen nicht-zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge übertragen. Im „Normalfair erfolgt eine diesbezügliche Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde deshalb nicht, weil kein Anlass dafür besteht. Beim Antragsteller ist die zusätzliche Anordnung nach § 3 Abs. 1 FeV jedoch erforderlich geworden, weil er mehrfach unter jeweils extrem starkem Alkoholeinfluss Aufsitzrasenmäher im öffentlichen Straßenverkehr geführt hat (Blutalkoholkonzentrationen von 2,58 %o, 1,67%o, 3,05 %o und 2,78 %o). Die strafgerichtlich feststehende fehlende Fahreignung in Verbindung mit den extrem hohen Blutalkoholkonzentrationen bei den Fahrten mit dem Rasenmäher reichen bereits aus, um die fehlende Eignung des Antragstellers zum Führen nicht-zulassungspflichtiger Kraftfahrzeuge festzustellen. Weiterer Ermittlungen, insbesondere der Anforderung eines Fahreignungsgutachtens, bedurfte es unter diesen Umständen nicht mehr.

Die Fahrerlaubnisbehörde hat auch das ihr nach § 3 FeV zustehende und obliegende Auswahlermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt und dabei zutreffend gewürdigt, dass in Anbetracht des feststehenden Sachverhalts die Anforderung eines Gutachtens nur eine nicht gerechtfertigte zusätzliche Kostenbelastung für den Antragsteller mit sich gebracht hätte. Steht die fehlende Eignung nach § 3 Abs. 2 FeV für die Fahrerlaubnisbehörde bereits fest, hat sie das Verbot zwingend auszusprechen und nicht erst nach § 3 Abs. 2 i.V.m. § 13 FeV ein Gutachten anzufordern. Bei der Auswahl der Mittel hat die Fahrerlaubnisbehörde die Auswirkungen der Maßnahme auf den Antragsteller, insbesondere auch auf dessen berufliche Betätigung, zutreffend gewürdigt, ist aber rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot des Führens sämtlicher fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuge auf öffentlichen Straßen im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer erforderlich ist und mildere Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht geeignet sind.

Im angefochtenen Bescheid wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend und beanstandungsfrei begründet, wobei die erforderliche Darlegung und Abwägung des öffentlichen Interesses mit dem privaten Interesse des Antragstellers vorgenommen wurde. Die Anführung besonderer zusätzlicher Gründe für die Erforderlichkeit der sofortigen Vollziehung ist hier - wie bei einem Fahrerlaubnisentzug - nicht geboten, vielmehr können die Fahrerlaubnisbehörden sich auch darauf beschränken, die für den Fall typische Interessenlage aufzuzeigen

(vgl. z.B. BayVGH vom 2.3.2004 Az. 11 CS 03,3398).

Die Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere der Schutz anderer Verkehrsteilnehmer vor ungeeigneten Kraftfahrern, hat nach dem Willen des Gesetzgebers absoluten Vorrang vor privaten Interessen. Auch das Gericht kommt bei der eigenständig vorzunehmenden Abwägung zu dem gleichen Ergebnis. Im Hinblick auf die extrem hohen Blutalkoholkonzentrationen ist im Sofortverfahren davon auszugehen, dass beim Antragsteller Alkoholabhängigkeit vorliegt und es der angefochtenen Anordnung nicht nur zum Schütze der übrigen Verkehrsteilnehmer, sondern auch zu seinem eigenen Schutz und dem seiner Familienmitglieder (Fahrt mit der vierjährigen Tochter bei 1,67 %0 bedarf (auch wenn aufgrund seiner bisher gezeigten völligen Uneinsichtigkeit mit weiteren Verstößen gerechnet werden muss).

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist daher aus den angeführten Gründen mit der Kostenfolge nach § 154 Abs, 1 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§63 Abs. 2, 53 Abs. 3 und 52 Abs. 2 GKG n.F. i.V.m. Ziffern 1.5 und 46.10 der neuen Fassung des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff), wobei das Gericht davon ausgeht, dass das Führen fahrerlaubnisfreier Kraftfahrzeuge dem Interesse an einer Fahrerlaubnis für landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge der Klasse L gleich kommt.

Gemäß §§ 166 VwGO, 114 ff. ZPO setzt die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe voraus, dass die betreffende Partei außerstande ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und ihre Familie notwendigen Unterhalts die Kosten des Prozesses zu bestreiten, die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, bietet der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, so dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unabhängig von den Einkommensverhältnissen des Antragstellers abzulehnen ist.