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Urteil
Tatbestand Der am ...1950 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2. Eine Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 ist bislang nicht erfolgt. Der Beklagte erhielt am 11.10.2000 einen Entwurf eines Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Görlitz, in dem dem Kläger zur Last gelegt wurde, am 12.08.2000 um 21.15 Uhr in O. ein Fahrrad geführt zu haben, obwohl er infolge Alkoholgenusses nicht mehr fahrtüchtig gewesen sei. Die um 21.48 Uhr entnommene Blutprobe habe einen BAK-Wert von 2,69 Promille ergeben. Am 17.05.2002 erhielt der Beklagte Kenntnis von einer Eintragung für den Kläger im Verkehrszentralregister, ausweislich derer der Kläger mit rechtskräftigem Strafbefehl des Amtsgerichts Zittau aufgrund es vorgenannten Tatvorwurfs wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Mit Schreiben vom 30.05.2002 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass Zweifel an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestünden, weil er nach den Feststellungen des rechtskräftigen Strafbefehls ein Fahrzeug (Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,69 Promille geführt habe und ordnete die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bis spätestens 31.07.2002 an. Das Gutachten sollte zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten sei, dass der Untersuchte zukünftig ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klassen 1 und 2 in Frage stellten. Daneben wurde er aufgefordert, bis 13.06.2002 mitzuteilen, welche Stelle er mit der Begutachtung beauftragen wolle. Der Kläger wurde darüber belehrt, dass bei einer Verweigerung der Untersuchung oder einer nicht fristgerechten Vorlage des Gutachtens auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden könnte. Am 30.07.2002 beantragte der Kläger die Verlängerung der Frist zur Vorlage des Gutachtens um einen angemessenen Zeitraum. Der Antrag wurde am 05.08.2002 unter Hinweis auf das Fehlen einer vom Kläger abgegebenen Einverständniserklärung mit der Untersuchung abgelehnt. Unter dem gleichen Tag wurde der Kläger zum beabsichtigten Entzug der Fahrerlaubnis angehört. Der Kläger erklärte hierauf, es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei dem aktenkundigen Vorfall um einen Ausfluss einer privaten Feier gehandelt habe. Seit dieser Zeit sei er verkehrsrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten. Mit Bescheid vom 26.08.2002 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen 1 und 2 und wies darauf hin, dass die Entziehung auch für weitere Klassen gelte, die die Fahrerlaubnis mit einschließe (Ziffer 1). Dem Kläger wurde aufgegeben, seinen Führerschein sofort, spätestens am nächsten Werktag nach Zustellung der Verfügung, beim Landratsamt Zittau abzugeben (Ziffer 2). Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet (Ziffer 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Abgabe des Führerscheins innerhalb der gesetzten Frist wurde dem Kläger die Ersatzvornahme angedroht (Ziffer 4). Für den Bescheid wurde schließlich eine Gebühr von 80 € und ein Auslagenbetrag von 5,62 € festgesetzt (Ziffer 5). Der Kläger sei nach Kenntniserlangung von der Trunkenheitsfahrt gemäß § 13 Nr. 2c) FeV zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert worden. Dieses Gutachten habe er nicht fristgerecht vorgelegt. Bis zum Tag der Entscheidung sei auch die Einverständniserklärung mit der Begutachtung durch den Kläger nicht erfolgt, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass er an der Feststellung seiner Kraftfahreignung nicht mitwirken wolle oder aber Tatsachen verberge, die seine Kraftfahreignung in Frage stellten. Läge eine Trunkenheitsfahrt mit 1,6 Promille oder mehr vor, gehe die Rechtsprechung von einem problematischen Umgang mit Alkohol bzw. von langfristig bestehenden Alkoholproblemen aus. Aus diesem Grund sehe § 13 Nr. 2c) FeV die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens bei einer Trunkenheitsfahrt mit einem BAK-Wert von 1,6 Promille oder mehr vor. Da der Kläger sich geweigert habe, sich untersuchen zu lassen und das Gutachten nicht fristgerecht vorgelegt habe, dürfe auf seine Nichteignung geschlossen werden. Hierauf sei er hingewiesen worden. Die Fahrerlaubnis sei ihm gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 FeV zu entziehen. Die Androhung der Ersatzvornahme sei gemäß § 24 SächsVwVG gerechtfertigt, da eine missbräuchliche Verwendung des Führerscheins ausgeschlossen werden müsse. Als Rechtsgrundlage für die Kostenerhebung wurde Nr. 206 der Gebührentarife der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr angegeben. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid am 22.09.2002 Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung der Ordnungsverfügung, der Gebührenfestsetzung und der Zwangsmittelandrohung. Es sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden, dass er vor Erlass des Entziehungsbescheides bereits mehr als 2 Jahre im Verkehr nicht aufgefallen sei. Auch nach der Entziehungsentscheidung habe er keine Verkehrsverstöße begangen. Dies müsse bei der Entscheidung mit einfließen. Der aktenkundige Vorfall sei von dem Beklagte überbewertet worden. Während des Strafverfahrens sei ihm die Fahrerlaubnis belassen worden. Der Vorfall gehe ohnehin nur auf eine private Feierlichkeit zurück. Er habe nicht beachtet, dass auch das Fahrradfahren unter Alkoholeinfluss eine Verkehrsstraftat darstelle. Offensichtlich habe der Beklagte nicht überprüft, ob sich unter Berücksichtigung aller Umstände und bei Würdigung seiner Gesamtpersönlichkeit ein anderes Bild hinsichtlich seiner Fahreignung ergebe. Die Begründung setze sich mit den besonderen Umständen des Deliktes nicht auseinander. Der Beklagte habe auch zu Unrecht die Möglichkeit nicht in Betracht gezogen, ohne ein - in seinem Wert zweifelhaften - Gutachten zu entscheiden. Auch habe der Beklagte das Überwiegen des besonderen Interesses am sofortigen Vollzug nicht nachvollziehbar dargelegt, sondern offensichtlich auf Textbausteine zurückgegriffen. Am 25.09.2002 gab der Kläger seinen Führerschein in behördliche Verwahrung. Durch Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 13.01.2003 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurden im wesentlichen die Ausführungen aus der Entziehungsverfügung wiederholt und vertieft. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 17.01.2003 zugestellt. Mit seiner am 17.02.2003 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, schon die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vom 30.05.2002 sei rechtswidrig gewesen. Es sei nicht zulässig, die Sachverhaltsdarstellung in einem Strafbefehl ohne weiteres zur Grundlage einer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis zu machen. Aus dem Umstand, dass der Kläger die Strafe akzeptiert habe, könne nicht geschlossen werden, dass er auch die Sachverhaltsdarstellung als richtig anerkenne. Dem Kläger sei nicht bewußt gewesen, dass die Verwirklichung einer Straftat beim Führen von Fahrzeugen, die nicht Kraftfahrzeuge seien, zwar nicht zur Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht führe, wohl aber Ermittlungen der Fahrerlaubnisbehörde nach sich ziehen könnten. Auf diesem Irrtum beruhe das vorliegende Verfahren. Diese Vorgehensweise stelle jedoch eine verfassungswidrige Verkürzung des rechtlichen Gehörs dar, da ihm bei einem Verfahren unter dieser Prämisse von Anbeginn jegliche Gegendarstellung zum Sachverhalt abgeschnitten sei. Im übrigen könne der Beklagte allein auf der Grundlage der Eintragung im Bundesverkehrszentralregister keine begründeten Zweifel an der Kraftfahreignung des Klägers erlangen. Denn die Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens sei für den Kläger mit erheblichen Kosten verbunden. In Anbetracht des mit der Begutachtung verbundenen intensiven Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Klägers müsse der Beklagte das ihm zustehende Ermessen sorgfältig ausüben. Grundlage jeder ordnungsgemäßen Ermessensausübung sei die ordnungsgemäße Ermittlung des Sachverhalts. Dies habe der Beklagte jedoch unterlassen, indem er sich ausschließlich auf den im Strafbefehl festgestellten Sachverhalt gestützt habe. Der Beklagte habe auch nicht erwogen, ob nicht nur körperliche Mängel vorliegen, die durch ein ärztliches Gutachten ausgeräumt werden können. Der Kläger beantragt, den Bescheides des Beklagten vom 26.08.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Dresden vom 13.01.2003 aufzuheben und die Fahrerlaubnis herauszugeben. Der Beklagte beantragt,die Klage abzuweisen. Er weist bezugnehmend auf den verstrichenen Zeitraum zwischen dem Vorfall und dem ordnungsbehördlichen Einschreiten darauf hin, dass nach seiner Auffassung Zweifel an der Fahreignung zeitnah ausgeräumt werden sollten. Um dieses Ziel zu erreichen, seien organisatorische Maßnahmen ergriffen worden, die nun Wirkung zeigten. Abgesehen davon sei hier das für den Kläger im Verkehrszentralregister eingetragene Trunkenheitsdelikt nach den Vorschriften über die Tilgungs- und Verwertungsfristen noch verwertbar; die hieraus resultierenden Eignungszweifel würden auch nicht durch andere Umstände ausgeräumt. Dagegen spreche schon sein Umgang mit der Aufforderung, sich einer Begutachtung zu unterziehen. Dass der Kläger bei einem Blutalkoholwert von 2,69 Promille noch habe mit dem Fahrrad fahren können, werfe die Frage auf, wieso sein Gleichgewichtssinn derartig trainiert sei. Der Blutalkoholwert lasse sich auch kaum nachvollziehbar mit einer einzelnen Feierlichkeit erklären. Da der Kläger selbst angebe, täglich viel fahren zu müssen, stelle sich umsomehr die Frage, ob der Kläger der Versuchung, ein Fahrzeug unter Einfluss einer verkehrsgefährdenden Restalkoholisierung zu führen, widerstehe. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der Kläger seit Vollendung seines 50. Lebensjahres kein Fahrzeug der Klassen C und CE mehr führen dürfe. Den beim Verwaltungsgericht eingereichten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Entziehungsverfügung anzuordnen, hat die Kammer durch Beschluss vom 13.11.2002 abgelehnt. Die hiergegen eingelegte Beschwerde hat das sächsische Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom 23.09.2003 - 3 BS 3/03 zurückgewiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte verwiesen. Die Klage ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV verpflichtet, die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Auf die fehlende Eignung darf die Fahrerlaubnisbehörde dabei gemäß § 11 Abs. 8 FeV schließen, wenn der Betroffene sich weigert, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten zur Klärung von Eignungszweifeln beizubringen und er auf diese Folge in der Begutachtungsanordnung hingewiesen wurde. So liegen die Dinge hier. Der Beklagte hatte gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13 Nr. 2 c) FeV zur Klärung von Eignungszweifeln bezüglich einer Alkoholproblematik die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, da der Kläger ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von mehr als 1,6 Promille geführt hat. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieser Norm ist nicht das Führen eines Kraftfahrzeuges, sondern nur eines Fahrzeuges tatbestandliche Voraussetzung für ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde. Zu den Fahrzeugen nach der verkehrsrechtlichen Begrifflichkeit zählen nicht nur motorbetriebene Fortbewegungsmittel, sondern auch Fahrräder ( §§ 16 , 64a StVZO ). Nach der gesetzlichen Bestimmung ist in diesem Fall zwingend eine medizinisch-psychologische Begutachtung für die Ausräumung der Eignungszweifel erforderlich. Anders als vor In-Kraft-Treten der Fahrerlaubnisverordnung ist daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage nicht mehr von Bedeutung, ob im Einzelfall besondere Umstände die Annahme rechtfertigen, der Fahrerlaubnisinhaber sei trotz der festgestellten hohen Blutalkoholkonzentration zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet. Das Ergebnis einer Gesamtwürdigung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters ist für die Rechtmäßigkeit der Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens daher ohne Bedeutung. Anforderung eines Gutachtens ist vielmehr gemäß § 13 Nr. 2c FeV insbesondere auch dann gerechtfertigt, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erstmals wegen einer Trunkenheitsfahrt auffällig geworden ist
Die Festlegung einer absoluten Blutalkoholgehaltsgrenze als Voraussetzung für zwingend durchzuführende medizinisch-psychologische Untersuchungen ist entgegen der Auffassung des Klägers verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Einführung einer solchen Grenze beruht auf der wissenschaftlich fundierten Erkenntnis, dass alkoholauffällige Kraftfahrer bereits mit einer BAK ab 1,6 Promille über deutlich normabweichenden Trinkgewohnheiten und eine ungewöhnliche Giftfestigkeit verfügen. Da diese Personen doppelt so häufig rückfällig werden wie Personen mit geringeren Blutalkoholkonzentrationen, ist es trotz der mit der Begutachtung verbundenen Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht geboten, ein Gutachten vom Vorliegen weiterer belastender Umstände abhängig zu machen
In Anbetracht der Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter wie Leben und Gesundheit der Verkehrsteilnehmer muss diese im Vergleich dazu geringfügige Beeinträchtigung der geforderten Aufklärungsmaßnahme hingenommen werden. Auch der zwischen der Trunkenheitsfahrt vom 12.08.2000 bzw. dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls und der Anordnung der Begutachtung liegende Zeitraum führt hier nicht zu einem Fehlen der Anordnungsberechtigung. Denn der Zeitablauf zwischen dem Vorfall, aus dem die Eignungszweifel resultieren und dem behördlichen Einschreiten ist für die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nur von Bedeutung, sofern dies bereits nach den gesetzlichen Vorgaben zu der fehlenden Verwertbarkeit des Vorfalls führt oder aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls der Hoheitsträger seine Handlungsbefugnis durch sein Zuwarten verwirkt hat. Für beides ist hier nichts ersichtlich. Die zeitlichen Grenzen der Verwertbarkeit einer im Verkehrszentralregister einzutragenden Straftat sind in § 29 StVG spezialgesetzlich geregelt. Nach Absatz 8 dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Entscheidung für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG , der unter anderem die Beurteilung der Eignung von Personen zum Führen von Kraftfahrzeugen nennt, dem Betroffenen (erst) dann nicht mehr vorgehalten oder zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn diese Eintragung getilgt ist. Die Tilgungsfrist für das von dem Kläger begangene Delikt beträgt hier gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG 10 Jahre und war bei Anordnung der Begutachtung nicht abgelaufen. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung dieser 10-jährigen Tilgungs- und Verwertungsfrist für Alkoholdelikte zugleich zum Ausdruck gebracht, dass selbst das Verstreichen von mehreren Jahren die Verwertbarkeit solcher Straftaten grundsätzlich nicht hindern kann. Für eine Verwirkung der Handlungsbefugnis ist neben dieser ausdrücklichen gesetzlichen Regelung daher von vornherein nur Raum, wenn zu dem Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, die nun ein Einschreiten der Behörde als treuwidrig erscheinen lassen. Die Behörde muss namentlich durch positives Handeln bei dem Betroffenen das schutzwürdige Vertrauen darauf erweckt haben, dass sie von ihrer Ermächtigung keinen Gebrauch machen werde. Dabei kann hier dahinstehen, ob die Befugnis zu einem vom Gesetzgeber bindend angeordneten ordnungsbehördlichen Einschreiten überhaupt der Verwirkung unterliegen kann, obwohl der Behörde hinsichtlich ihres Tätigwerdens keine Dispositionsbefugnis zukommt (vgl. hierzu Kopp, „VwVfG“, 6. Auflage, § 22 Rn. 40). Denn jedenfalls hat der Beklagte hier nichts getan, was bei dem Kläger den Eindruck hätte erwecken können, dass ein Einschreiten ihm gegenüber nicht mehr beabsichtigt sei. Die bloße Untätigkeit reicht nach dem oben Gesagten insoweit nicht aus. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, zu der der Beklagte danach berechtigt war, genügt auch inhaltlich den Anforderungen des § 11 Abs. 6 FeV . Die Anforderung enthielt die bei der Begutachtung zu klärenden Fragen. Diese auf die Eignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen zielenden Fragen sind auch zulässig, obwohl der hier maßgeblich zugrunde gelegte Begutachtungsanlass in keinem Zusammenhang zum Führen eines Kraftfahrzeuges stand. Denn unabhängig davon, welche Umstände im Einzelfall zu den aufzuklärenden Eignungszweifeln geführt haben, ist das vorgebende Ziel der Begutachtung gemäß § 46 Abs. 3 FeV stets die Feststellung der Eignung oder Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allein hieran muss sich die Fragestellung ausrichten. Dem Kläger wurde daneben auch mitgeteilt, woraus die bestehenden Zweifel resultieren. Er wurde damit in die Lage versetzt, gegebenenfalls mit rechtskundiger Hilfe einzuschätzen, ob nach den Bestimmungen des Fahrerlaubnisrechtes aufgrund dieser Vorfälle hinreichende Zweifel an seiner Fahreignung bestehen. (vgl. hierzu im Einzelnen VGH Mannheim, Beschl.v.24.06.2002, Az.: 10 S 985/02, VRS 103, 224 , 231). Schließlich war der Kläger auch darüber belehrt worden, dass bei Nichtbeibringung des Gutachtens auf seine Nichteignung geschlossen werden kann. Nachdem der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht Folge geleistet hatte, durfte der Beklagte folglich gemäß § 11 Abs. 8 FeV von dem Fehlen seiner Fahreignung ausgehen. Dafür, dass der Kläger diese Frist aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht einhalten konnte, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat auch trotz seines pauschalen Vortrags, er sei gehindert gewesen, die Besonderheiten seines Falles zu unterbreiten, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nichts geltend gemacht, das geeignet wäre, den ihm bereits in der Anordnung der medizinisch-psychologischen Begutachtung als Folge einer fehlenden Mitwirkung in Aussicht gestellten Entzug der Fahrerlaubnis als nicht sachgerecht erscheinen zu lassen. Die Fahrerlaubnis ist dem Kläger daher zu Recht entzogen worden. Die in Ziffer 2, 4 und 5 des Bescheides des Beklagten vom 23.08.2002 verfügten Regelungen entsprechen ebenfalls den gesetzlichen Vorgaben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO . Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen
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