Gericht: 

VG Frankfurt

Datum:

19.07.2000 

Aktenzeichen:

12 E 2431/00 

 

Urteil

Im Namen des Volkes

In dem Verwaltungsstreitverfahren pp. wegen Recht der Fahrerlaubnisse einschl. Fahrerlaubnisprüfung

hat die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der am 11.11.1955 geborene Kläger führte am 04.05.1997 gegen 18.00 Uhr in Frankfurt am Main ein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,78 Promille. Das Amtsgericht Frankfurt am Main verurteilte ihn unter anderem deshalb zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen, entzog ihm die Fahrerlaubnis und wies die Verwaltungsbehörde an, ihm für die Dauer von sechs Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Am 07.12.1998 beantragte der Kläger, ihm die Fahrerlaubnis der Klasse 3 wiederzuerteilen. Nach dem im Auftrag des Klägers angefertigten Gutachten des medizinisch-psychologischen Instituts beim TüV Bayern vom 17.05.1999, dass aufgrund der Untersuchung des Klägers am 10.05.1999 erstellt wurde, "ist zu erwarten, dass Herr A. auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird" (Seite 12 des Gutachtens).

Mit Bescheid vom 23.07.1999 versagte die Beklagte daraufhin dem Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und berief sich zur Begründung auf das Gutachten des TüV Bayern. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Darmstadt mit Widerspruchsbescheid vom 23.03.2000 zurück. Zur Begründung seiner am 28.04.2000 erhobenen Klage lässt der Kläger vortragen, das Gutachten sei, wie er bereits im Widerspruchsverfahren dargelegt habe, untauglich. Der Kläger hat keinen Antrag gestellt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogene Akte der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig, da der Kläger keinen bestimmten Antrag gestellt hat, so dass dem Gericht eine Sachentscheidung nicht möglich ist. In der Klageschrift hat der Bevollmächtigte des Klägers lediglich ausgeführt: "Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen den Bescheid der Oberbürgermeisterin der Stadt Frankfurt am Main vom 23.07.1999, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.03.2000." Ob er hiermit die bloße Aufhebung der Bescheide im Wege einer Anfechtungsklage oder die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Kläger begehrt, bleibt unklar. Die in der Klageschrift unterlassene Antragstellung ist in der mündlichen Verhandlung nicht nachgeholt worden, da weder der Kläger noch sein Bevollmächtigter erschienen sind.

Die Kosten des Verfahrens hat gemäß § 154 Abs.1 VwGO der Kläger zu tragen, da er unterliegt. Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.