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Gründe: Der
Antrag nach § 80 Abs.5 VwGO ist zulässig. Der Antrag ist jedoch unbegründet. 1.) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Nr. 1 des angefochtenen Bescheids ist formell ordnungsgemäß. Aus dieser Begründung geht, für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend, hervor, dass der Antragsgegner den Antragsteller wegen seiner Weigerung, das geforderte Gutachten beizubringen, für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ansieht, sodass seine Teilnahme am Straßenverkehr sofort unterbunden werden muss. Die Behörde kann sich auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn - wie es im Recht der Fahrerlaubnisentziehung unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr regelmäßig der Fall ist - die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben
Auch in materieller Hinsicht hat die Kammer keinen Anlass, dem Begehren stattzugeben. Es bestehen nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung. Deshalb überwiegt zugleich auch das Interesse der Allgemeinheit an der unverzüglichen Gewährleistung der Sicherheit des Straßenverkehrs das Interesse des Antragstellers, bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben
Rechtsgrundlage der Fahrerlaubnisentziehung ist § 46 Abs.1 i.V.m. Abs.3
FeV. Werden danach Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der
Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet
ist, finden die
Ein Kraftfahrer hat zur Klärung der Zweifel beizutragen, die an seiner Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen. Entzieht er sich trotz berechtigter Zweifel der angeordneten Eignungsuntersuchung, darf die Verkehrsbehörde aus der Nichtvorlage des Gutachtens grundsätzlich auf die fehlende Kraftfahreignung schließen. Dies setzt allerdings voraus, dass die Anordnung der Untersuchung rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war
Diese
Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung sehr wahrscheinlich vor.
Zu Recht dürfte das Landratsamt den Antragsteller unter dem 01.07.2001
(VAS. 56) aufgefordert haben, innerhalb von 3 Monaten ein medizinisch-psychologische
Eignungsgutachten einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen.
Wie sich nämlich aus § 13 Nr. 2b FeV ergibt, hat die Fahrerlaubnisbehörde
diese Anordnung zwingend zu treffen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen
im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Solche Zuwiderhandlungen
liegen beim Antragsteller vor, weil er sowohl am 05.09.1999 als auch am
22.07.2001 jeweils sein Kraftfahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration
(BAK) von 0,8 %o bzw. mit einer Atemalkoholkonzentration (AAK) von 0,25
mg/l führte. Wegen dieser Ordnungswidrigkeiten wurden gegen ihn jeweils
Geldbußen und Fahrverbote Abweichend von § 51 BZRG darf eine frühere Tat nämlich in einem Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis berücksichtigt werden, solange sie nach den §§ 28 bis 30b StVG verwertet werden darf
Unverwertbar war die Straftat des Antragstellers jedoch wegen ihrer Tilgungsreife im Verkehrszentralregister
Die Tilgungsfrist (§ 29 Abs.1 Nr. 2a StVG) lief, ohne dass es auf die mittlerweile begangenen Ordnungswidrigkeiten ankam, 5 Jahre nach Unterzeichung des Strafbefehls, also am 29.09.2000, ab (§ 29 Abs.4 Nr. 1, Abs.6 Satz 2 StVG). Die beiden Ordnungswidrigkeiten hingegen sind verwertbar. Offenbar ist diejenige aus dem Jahr 1999 zwar versehentlich nicht ins Verkehrszentralregister eingetragen worden (vgl. Vermerk des Landratsamts vom 21.06.2002 betreffend Telefonat mit der Staatsanwaltschaft Rottweil, VAS. 54, sowie ), das hindert ihre Berücksichtigung zu Lasten des Antragstellers - anders als eine Eintragung und versehentliche Löschung - jedoch nicht; ein Verwertungsverbot betreffend nicht zur Eintragung gelangter Taten lässt sich den §§ 28 ff. StVG nicht entnehmen. Zu Gunsten des Antragstellers kann allenfalls die ordnungsgemäße und rechtzeitige Eintragung der Ordnungswidrigkeit vom 05.09.1999 unterstellt werden, wobei dann aber wegen der Tat vom 22.07.2001 Tilgungsreife (zur Zweijahresfrist, die mit Unanfechtbarkeit der Bußgeldentscheidung beginnt, vgl. § 29 Abs.1 Nr. 1, Abs.4 Nr. 3 StVG) nicht eingetreten wäre (§ 29 Abs.6 Satz 2 StVG). Entgegen der Auffassung des Antragstellers und auch im Gegensatz zum - lediglich norminterpretierenden und mithin die Kammer nicht bindenden - Erlass des Ministeriums für Umwelt und Verkehr vom 22.12.1998 (Az.: 34-3850.1/360, VAS. 76) erfüllt bereits der Umstand einer wiederholten Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG den Tatbestand des § 13 Nr. 2b FeV. Auf das Vorliegen einer Straftat kommt es ebenso wenig an wie darauf, dass bei Anwendung des Punktsystems nach § 4 StVG möglicherweise die Punktzahl für eine solche Maßnahme noch nicht erreicht wäre (so auch Hentschel, a.a.O., § 13 FeV Rnr. 4). Letzteres folgt aus der lex-specialis-Eigenschaft des § 13 FeV gegenüber dem Punktsystem (vgl. ausdrücklich § 4 Abs.1 Satz 2 StVG), ersteres aus dem Sinn und Zweck des § 13 FeV. Es soll sicher gestellt werden, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei Fällen eines greifbaren Gefahrenverdachts nicht "sehenden Auges" untätig bleiben und abwarten muss. Es entspricht der staatlichen Pflicht zum Schutz von Leib und Leben (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), der erkannten Alkoholproblematik eines Fahrerlaubnisinhabers nachzugehen
Es dürfte schließlich nach Auffassung der Klammer unschädlich sein, dass in der Aufforderung des Landratsamts vom 01.07.2002 neben den beiden (verwertbaren) Ordnungswidrigkeiten auch die Straftat vom 20.08.1995 als Anlass zur Aufklärung genannt wurde. Mangels Verwertbarkeit dieser Tat dürfte die Begründung zwar insoweit, wie oben ausgeführt, fehlerhaft gewesen sein. An der materiellen und formellen (zur Hinweispflicht vgl. § 11 Abs.8 Satz 2 FeV) Ordnungsmäßigkeit der Aufforderung ändert dies jedoch aller Voraussicht nach nichts. Aus dem zuvor Dargelegten ergab sich vielmehr eine Pflicht des Landratsamts, schon wegen der durch die zwei Ordnungswidrigkeiten beim Antragsteller aufgetretenen Eignungszweifel diese einer Klärung zuzuführen. Wegen der auf Tatbestands- und Rechtsfolgenseite eindeutigen Bestimmungen sowie wegen des (Schutz-) Zwecks des § 13 FeV hätte eine Abklärung des Gefahrenverdachts von vornherein auch ohne Berücksichtigung der Straftat erfolgen müssen. Für die im Vorfeld der Fahrerlaubnisentziehung ergehende Aufklärungsanordnung kann mithin nichts anderes gelten, als für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts. Erweist sich nämlich der Spruch eines angefochtenen Verwaltungsaktes aus anderen Rechtsgründen, als sie die Verwaltungsbehörde angegeben hat, als rechtmäßig, ohne dass an dem Spruch etwas Wesentliches geändert zu werden braucht - eine solche Wesensgleichheit liegt insbesondere dann vor, wenn falsche und richtige Begründung zu einer gebundenen Entscheidung führen -, dann ist der Verwaltungsakt (wenn sonst keine Rechtsfehler vorliegen) im Sinne des § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO nicht rechtswidrig
In formeller Hinsicht gilt nichts anderes (vgl. § 46 LVwVfG). Die Aufforderung vom 01.07.2002 war im Wesentlichen aus sich heraus verständlich, und der Antragsteller konnte ihr entnehmen, was konkret ihr Anlass war. Die verdachtsbegründenden Tatsachen waren so genau bezeichnet, dass es möglich war - wie auch geschehen - unter Heranziehung von Rechtsrat eine Abschätzung zu treffen
Gewähr für Richtigkeit bzw. Erfolg dieser Abschätzung soll dem Betroffenen hingegen durch die Bestimmtheitsanforderungen an die Aufforderung nicht gegeben werden. Aus der somit aller Voraussicht nach unberechtigten Weigerung des Antragstellers, das sehr wahrscheinlich zu Recht nach § 13 Nr. 2 b FeV geforderte medizinisch-psychologische Gutachten beizubringen, durfte und musste der Antragsgegner gem. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers schließen. Ein anderer Weg war dem Landratsamt nicht eröffnet; die Vorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens zu erzwingen, war ebenso wenig möglich, wie es zulässig gewesen wäre, wegen "nur" zweier alkoholrelevanter Ordnungswidrigkeiten auf eine weitere Abklärung zu verzichten. 2.) Im Hinblick auf den rechtsfehlerfrei angeordneten Sofortvollzug ist die zugleich verfügte, gemäß §§ 12 Satz 1 LVwVG, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung unmittelbaren Zwangs nicht zu beanstanden (zur Rechtsgrundlage vgl. §§ 2, 18, 19 Abs.1 Nr. 3, 20 Abs.1, Abs.2, 26 LVwVG). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. Bei der Streitwertfestesetzung orientiert sich die Kammer am anderthalbfachen Auffangwert der Hauptsache (§§ 20 Abs.3, 13 Abs.1 Satz 1 GKG i.V.m. Ziffer 45.3 des Streitwertkatalogs), der allerdings wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens halbiert ist. Rechtsmittel gegen die Streitwertfestsetzung richten sich nach § 25 Abs.3 GKG. |
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