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Beschluss
Tenor
I. Der
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Die 1953 geborene Antragstellerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der
Klasse 3.
Nach Feststellungen
der Polizeiinspektion Ingolstadt befuhr die Antragstellerin gegen
18.30 Uhr mit ihrem Fahrrad die Friedrich-Ebert-Straße in Ingolstadt
in Richtung Römer
Straße auf dem dortigen Gehweg. Auf Höhe der Hausnummer 52
stürzte sie und erlitt dabei
Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Das Bayerische Landesamt für
Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten vom 6. September 2007 zum
Ergebnis, dass bei
der Antragstellerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille im
Mittelwert gegeben war.
Mit Schreiben
vom 5. März 2008 forderte die Antragsgegnerin von der Antragsstellerin
die
Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Frage:
„Ist zu erwarten,
dass die Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss
führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen
vor, die das
sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 3 in Frage stellen?
(Es ist insbesondere zu
überprüfen, ob über die bloße Alkoholgewöhnung
hinaus Umstände dafür ersichtlich sind,
die Betroffene werde künftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit
auch mit einem Kraftfahrzeug
alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen)."
Zur Begründung
wurde ausgeführt, aufgrund des
Vorfalls am 26. August 2007 bestünden berechtigte Zweifel, ob die
Antragstellerin zum Führen
von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei sei insbesondere zu prüfen,
ob sich das mit einem
Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen
auswirken könne. Die
Antragstellerin legte das geforderte Gutachten nicht vor. Daraufhin entzog
die Antragsgegnerin
ihr mit Bescheid vom 6. Juni 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (Nr.
1 d. Bescheids).
Sie wurde verpflichtet, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung
des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzuliefern (Nr. 2). Die
sofortige Vollziehung der Nummer 1 wurde angeordnet (Nr. 3). Für
den Fall der Nichterfüllung der Abgabepflicht wurde ein Zwangsgeld
in Höhe von 500,- EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde
im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zu Recht das
medizinisch-psychologische Gutachten gefordert. Aufgrund der Trunkenheitsfahrt
mit einem Fahrrad hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen,
nachzuprüfen, ob die Antragstellerin künftig auch ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen werde. Aufgrund der Nichtvorlage des
Gutachtens sei auf die Nichteignung der Antragstellerin zu schließen
gewesen. Der Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse.
Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss stelle ein erhebliches
Gefahrenpotential im Straßenverkehr dar. Zwar sei die Antragstellerin
bislang nicht als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
aufgefallen. Im Hinblick auf die erhebliche Alkoholkonzentration, die
auf ein normabweichendes Trinkverhalten hinweise, sei zu befürchten,
dass in Zukunft nicht nur eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, sondern
auch mit einem Kraftfahrzeug geschehen könne.
Der Bescheid
wurde am 11. Juni 2008 zugestellt.
Am 11. Juli
2008 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Ziel, die Aufhebung des Bescheids
der
Antragsgegnerin vom 6. Juni 2008 zu erreichen. Das Verfahren ist unter
dem Az. M 1 K 08.3326
anhängig.
Am gleichen
Tag hat die Antragstellerin beantragt,die aufschiebende Wirkung ihrer
Klage wiederherzustellen.Außerdem
beantragt sie,ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung
wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe am Nachmittag
des 26. August 2007 in einer Gaststätte Weißwein getrunken
und sich anschließend auf den
Nachhauseweg begeben. Bereits beim Verlassen der Gaststätte, die
unweit der eigenen
Wohnung gelegen sei, sei sie gestürzt. Als sie sich aufgerappelt
habe, habe sie sich, das Fahrrad
schiebend, auf den Heimweg gemacht. Auf der Friedrich-Ebert-Straße
sei sie schwer gestürzt und
habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Das Strafverfahren sei nach
§ 153 Abs. 1 StPO
eingestellt worden. Im Hinblick darauf sei die Gutachtensanforderung nicht
rechtmäßig gewesen.
Die Antragstellerin sei mit ihrem Fahrrad nicht gefahren. Bei ihrem Körpergewicht
benötige es
nur geringer Mengen Alkohols, um eine BAK von 1,70 Promille zu erreichen
und könne deshalb
nicht als alkoholgewohnt bezeichnet werden. Das ergebe sich auch aus dem
bei ihr gemessenen
Gamma GT-Wert.
Die Antragsgegnerin
beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie
vertritt weiterhin die Meinung, die Gutachtensanforderung sei rechtmäßig
gewesen, sodass
wegen der Nichtvorlage auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin
habe geschlossen werden
dürfen.
In der Folgezeit
legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach
sie den
Führerschein verloren habe.
Wegen der
Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Der Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.
Die Antragsgegnerin
hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des
Sofortvollzugs, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden
Art und Weise,
begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls
dargelegt, weshalb
ein Zuwarten auf die Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung nicht
zugewartet werden
kann.
Bei der im
Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber
auch
ausreichenden summarischen Prüfung derSach- und Rechtslage, ist davon
auszugehen, dass
die - in zulässiger Weise (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) erhobene - Klage
aller Voraussicht nach ohne
Erfolg bleiben wird. Auch eine allgemeine Interessenabwägung geht
zu Lasten der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin
konnte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin
schließen, weil sie die in zulässiger Weise angeordnete medizinisch-psychologische
Untersuchung verweigert hat. Nach § 13 Nr. 2 Buchst, c) FeV ist die
Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr
mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt
hat. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss es sich bei der Trunkenheitsfahrt
nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt haben. Es genügt auch eine Verkehrsteilnahme
mit einem anderen Fahrzeug,
insbesondere einem Fahrrad
(BVerwG v. 24.1.1989, NJW1989 1623; v. 22.6.1994,
VD 1995,
47; v. 6.7.1994, VD 1955, 46; v. 27.9.1995, NZV 1996, 84; OVG Mecklenburg-Vorpommern
v.
1.2.2006, BA 2007, 52; OVG Berlin-Brandenburg v. 31.1.2003, NJW 2003,
442; VGH Mannheim v. 16.7.1997, NZV 1998, 519; VG Neustadt (Weinstraße)
v. 16.3.2005, ZfS 2005, 123; v. 16.3.2006, BA 2007, 70; VG Mainz v. 12.2.2008,
BA 2008, 275).
Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der
sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls
bis zu einem Blutalkoholwert von 1,1 oder 1,3 Promille verträgt oder
zu sich nehmen kann und dass Personen, die Alkoholwerte von über
1,6 Promille erreichen, regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten
Alkoholproblematik leiden
(BVerwG v. 27.9.1995, NZV 1996, 84; OVG Münster
v. 9.8.1991, NZV 1992, 127; stRspr.).
Der Umstand, dass bei der Antragstellerin
normgerechte Gamma-GT-Werte festgestellt wurden, führt zu keiner
anderen Beurteilung. Denn dieser Wert kann sich schon bei drei- bis sechswöchigen
Alkoholabstinenz wieder im Normbereich bewegen. Hieraus kann jedenfalls
nicht geschlossen werden, dass keine erhebliche Alkoholgewöhnung
vorliegt
(OVG Lüneburg v. 28.4.2008, BA 2008, 270; BayVGH v. 21.6.2007
-11 CS 06.1693 - juris).
Ein nicht geübter Trinker ist nicht in der
Lage, solche Mengen an Alkohol zu sich zu nehmen, sein Fahrzeug aufzufinden,
es zu benutzen und über eine gewisse Strecke zu bewegen. Derartige
Personen sind fahrungeeignet. Sie können ihre Fahreignung nur wiedergewinnen,
wenn sie zu einer stabilen Abstinenz gefunden haben. Hierzu bedarf es
einer medizinisch¬psychologischen Untersuchung.
In diesem
Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, wie viele Gläser Wein eine 48
kg schwere
Person braucht, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille zu erreichen.
Auf die Menge
des zu sich genommenen Getränks kommt es nicht an, sondern auf den
darin enthaltenen reinen
Alkohol. Ohne Belang ist auch, dass die Antragstellerin die wissenschaftlichen
Grundlagen, die
den Verordnungsgeber dazu bewogen haben, eine Regelung wie die in §
13 Nr. 2 Buchst, c)
FeV zu erlassen, bezweifelt. Denn sowohl die Fahrerlaubnisbehörden
als auch die Gerichte sind
an gesetztes Recht gebunden. Eine Ausnahme, im Einzelfall von der Beibringung
einer MPU
abzusehen, sieht das Gesetz nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut des §
13 Nr. 2 FeV steht die
Anordnung nicht im Ermessen der Behörde; sie ist vielmehr, wenn die
tatbestandlichen Merkmale
erfüllt sind, verpflichtet, im Interesse der Verkehrssicherheit eine
entsprechende Anordnung zu
erlassen.
Es gibt auch
keine durchgreifenden Zweifel gegen die von den Beamten der
Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt getroffene Feststellung, die Antragstellerin
sei mit dem
Fahrrad gefahren. In der Verkehrsunfallanzeige vom 26. August 2007 ist
die Aussage des
Unfallzeugen klar und widerspruchsfrei wiedergegeben. Weshalb die Aussage
falsch sein
soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere kann die Schilderung
in der Klage- bzw.
Antragsbegründung nicht nachvollzogen werden. Die Angabe der Antragstellerin,
sie habe
das Rad geschoben, ist durch nichts belegt. Es spricht vielmehr viel dafür,
dass es sich um
eine unbehelfliche Schutzbehauptung handelt. Angesichts des Unfallhergangs
kann davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit einer BAK von 1,7 Promille
erheblich
alkoholisiert war. Sie wurde auch bei dem Unfall nicht unbeträchtlich
verletzt (Schädelhirntrauma,
Fraktur im Gesichtsbereich). Weshalb bei diesen Umständen ihre Aussage
glaubhafter sein soll
als die eines unbeteiligten Zeugen, ist für das Gericht nicht ersichtlich.
Die Gutachtensanforderung
durch die Antragsgegnerin ist auch in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz
1 FeV) zutreffend. Die
Antragsgegnerin hat die vom Gutachter zu beantwortende Frage anlassbezogen
formuliert. Sie
hat den Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin mit einem Fahrrad verkehrsauffällig
geworden ist, berücksichtigt und die Begutachtungsstelle um Beantwortung
der Frage gebeten, ob aufgrund dieses Umstands damit zu rechnen sei, dass
die Klägerin in Zukunft auch mit einem Kraftfahrzeug auffällig
wird. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Antragsgegnerin Zweifel an
der Fahreignung der Antragstellerin hatte, wurde im Übrigen ausführlich
und nachvollziehbar dargestellt.
Auch eine
allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin.
Es ist
grundsätzlich gerechtfertigt, Fahrerlaubnisinhabern, deren Fahrungeeignetheit
nachgewiesen
oder gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen gilt, von
der Verkehrsteilnahme fernzuhalten.
Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ist ein hohes Rechtsgut,
das zu schützen
den Fahrerlaubnisbehörden obliegt. Irgendwelche Umstände, die
es gerechtfertigt erscheinen
ließen, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen, gibt es nicht.
Es ist insbesondere
nicht erkennbar, dass die Antragstellerin besonders auf die Fahrerlaubnis
angewiesen wäre.
Das folgt schon daraus, dass sie offensichtlich den Führerschein,
der grundsätzlich von
Kraftfahrzeugführern mitzuführen ist, nicht mehr auffindet.
Das lässt darauf schließen, dass
sie eher selten ein Kraftfahrzeug führt. Unter diesen Umständen
ist es gerechtfertigt, die
Antragstellerin auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens
zu verweisen.
Sollte sich
der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch gegen die Zwangsgeldandrohung
richten,
wäre der Antrag unzulässig. Denn insoweit dürfte Hauptsacheerledigung
eingetreten sein. Die
Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass
sie den Führerschein nicht
mehr auffindet. Damit hat sie - jedenfalls mittelbar - ihrer Ablieferungspflicht
Genüge getan mit der
Folge, dass das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig werden kann.
Aus den vorstehend
genannten Gründen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe
abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine Aussichten auf Erfolg
(§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung
ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt
aus
§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu: Geiger, DAR
2005, 491/493).
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