Gericht: 

VG München

Datum:

11.08.2008

Aktenzeichen:

M 1 S 08.3327
Vorinstanz:


Beschluss

Tenor

I. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.
II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
III. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
IV. Der Streitwert wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

I.
Die 1953 geborene Antragstellerin war Inhaberin einer Fahrerlaubnis der Klasse 3.

Nach Feststellungen der Polizeiinspektion Ingolstadt befuhr die Antragstellerin gegen
18.30 Uhr mit ihrem Fahrrad die Friedrich-Ebert-Straße in Ingolstadt in Richtung Römer
Straße auf dem dortigen Gehweg. Auf Höhe der Hausnummer 52 stürzte sie und erlitt dabei
Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich. Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und
Lebensmittelsicherheit kam in seinem Gutachten vom 6. September 2007 zum Ergebnis, dass bei
der Antragstellerin eine Blutalkoholkonzentration von 1,70 Promille im Mittelwert gegeben war.

Mit Schreiben vom 5. März 2008 forderte die Antragsgegnerin von der Antragsstellerin die
Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu folgender Frage:

„Ist zu erwarten, dass die Betroffene künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das
sichere Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse 3 in Frage stellen? (Es ist insbesondere zu
überprüfen, ob über die bloße Alkoholgewöhnung hinaus Umstände dafür ersichtlich sind, die Betroffene werde künftig mit erhöhter Wahrscheinlichkeit auch mit einem Kraftfahrzeug alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen)."

Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund des Vorfalls am 26. August 2007 bestünden berechtigte Zweifel, ob die Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet sei. Dabei sei insbesondere zu prüfen, ob sich das mit einem Fahrrad gezeigte Verhalten auch auf das Führen von Kraftfahrzeugen auswirken könne. Die Antragstellerin legte das geforderte Gutachten nicht vor. Daraufhin entzog die Antragsgegnerin ihr mit Bescheid vom 6. Juni 2008 die Fahrerlaubnis der Klasse 3 (Nr. 1 d. Bescheids).

Sie wurde verpflichtet, den Führerschein innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids bei der Führerscheinstelle abzuliefern (Nr. 2). Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 wurde angeordnet (Nr. 3). Für den Fall der Nichterfüllung der Abgabepflicht wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,- EUR angedroht (Nr. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsgegnerin habe zu Recht das medizinisch-psychologische Gutachten gefordert. Aufgrund der Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad hätten ausreichende Anhaltspunkte dafür vorgelegen, nachzuprüfen, ob die Antragstellerin künftig auch ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Aufgrund der Nichtvorlage des Gutachtens sei auf die Nichteignung der Antragstellerin zu schließen gewesen. Der Sofortvollzug liege im besonderen öffentlichen Interesse. Das Führen von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss stelle ein erhebliches Gefahrenpotential im Straßenverkehr dar. Zwar sei die Antragstellerin bislang nicht als Führerin eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr aufgefallen. Im Hinblick auf die erhebliche Alkoholkonzentration, die auf ein normabweichendes Trinkverhalten hinweise, sei zu befürchten, dass in Zukunft nicht nur eine Trunkenheitsfahrt mit einem Fahrrad, sondern auch mit einem Kraftfahrzeug geschehen könne.

Der Bescheid wurde am 11. Juni 2008 zugestellt.

Am 11. Juli 2008 erhob die Antragstellerin Klage mit dem Ziel, die Aufhebung des Bescheids der
Antragsgegnerin vom 6. Juni 2008 zu erreichen. Das Verfahren ist unter dem Az. M 1 K 08.3326
anhängig.

Am gleichen Tag hat die Antragstellerin beantragt,die aufschiebende Wirkung ihrer Klage wiederherzustellen.Außerdem beantragt sie,ihr Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragstellerin habe am Nachmittag
des 26. August 2007 in einer Gaststätte Weißwein getrunken und sich anschließend auf den
Nachhauseweg begeben. Bereits beim Verlassen der Gaststätte, die unweit der eigenen
Wohnung gelegen sei, sei sie gestürzt. Als sie sich aufgerappelt habe, habe sie sich, das Fahrrad
schiebend, auf den Heimweg gemacht. Auf der Friedrich-Ebert-Straße sei sie schwer gestürzt und
habe sich erhebliche Verletzungen zugezogen. Das Strafverfahren sei nach § 153 Abs. 1 StPO
eingestellt worden. Im Hinblick darauf sei die Gutachtensanforderung nicht rechtmäßig gewesen.
Die Antragstellerin sei mit ihrem Fahrrad nicht gefahren. Bei ihrem Körpergewicht benötige es
nur geringer Mengen Alkohols, um eine BAK von 1,70 Promille zu erreichen und könne deshalb
nicht als alkoholgewohnt bezeichnet werden. Das ergebe sich auch aus dem bei ihr gemessenen
Gamma GT-Wert.

Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen.
Sie vertritt weiterhin die Meinung, die Gutachtensanforderung sei rechtmäßig gewesen, sodass
wegen der Nichtvorlage auf die Fahrungeeignetheit der Antragstellerin habe geschlossen werden
dürfen.

In der Folgezeit legte die Antragstellerin eine eidesstattliche Versicherung vor, wonach sie den
Führerschein verloren habe.

Wegen der Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO bleibt ohne Erfolg.

Die Antragsgegnerin hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des
Sofortvollzugs, in einer den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO genügenden Art und Weise,
begründet. Sie hat unter Bezugnahme auf die Besonderheiten des Einzelfalls dargelegt, weshalb
ein Zuwarten auf die Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung nicht zugewartet werden
kann.

Bei der im Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch
ausreichenden summarischen Prüfung derSach- und Rechtslage, ist davon auszugehen, dass
die - in zulässiger Weise (Art. 15 Abs. 2 AGVwGO) erhobene - Klage aller Voraussicht nach ohne
Erfolg bleiben wird. Auch eine allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin.

Die Antragsgegnerin konnte nach § 11 Abs. 8 FeV zu Recht auf die Ungeeignetheit der Antragstellerin schließen, weil sie die in zulässiger Weise angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung verweigert hat. Nach § 13 Nr. 2 Buchst, c) FeV ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber ein Fahrzeug im Straßenverkehr mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr geführt hat. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes muss es sich bei der Trunkenheitsfahrt nicht um ein Kraftfahrzeug gehandelt haben. Es genügt auch eine Verkehrsteilnahme mit einem anderen Fahrzeug,
insbesondere einem Fahrrad

(BVerwG v. 24.1.1989, NJW1989 1623; v. 22.6.1994, VD 1995, 47; v. 6.7.1994, VD 1955, 46; v. 27.9.1995, NZV 1996, 84; OVG Mecklenburg-Vorpommern v. 1.2.2006, BA 2007, 52; OVG Berlin-Brandenburg v. 31.1.2003, NJW 2003, 442; VGH Mannheim v. 16.7.1997, NZV 1998, 519; VG Neustadt (Weinstraße) v. 16.3.2005, ZfS 2005, 123; v. 16.3.2006, BA 2007, 70; VG Mainz v. 12.2.2008, BA 2008, 275).

Der Grund hierfür liegt in der Erkenntnis, dass der sogenannte Geselligkeitstrinker alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholwert von 1,1 oder 1,3 Promille verträgt oder zu sich nehmen kann und dass Personen, die Alkoholwerte von über 1,6 Promille erreichen, regelmäßig an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden

(BVerwG v. 27.9.1995, NZV 1996, 84; OVG Münster v. 9.8.1991, NZV 1992, 127; stRspr.).

Der Umstand, dass bei der Antragstellerin normgerechte Gamma-GT-Werte festgestellt wurden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Denn dieser Wert kann sich schon bei drei- bis sechswöchigen Alkoholabstinenz wieder im Normbereich bewegen. Hieraus kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass keine erhebliche Alkoholgewöhnung vorliegt

(OVG Lüneburg v. 28.4.2008, BA 2008, 270; BayVGH v. 21.6.2007 -11 CS 06.1693 - juris).

Ein nicht geübter Trinker ist nicht in der Lage, solche Mengen an Alkohol zu sich zu nehmen, sein Fahrzeug aufzufinden, es zu benutzen und über eine gewisse Strecke zu bewegen. Derartige Personen sind fahrungeeignet. Sie können ihre Fahreignung nur wiedergewinnen, wenn sie zu einer stabilen Abstinenz gefunden haben. Hierzu bedarf es einer medizinisch¬psychologischen Untersuchung.

In diesem Zusammenhang ist es ohne Bedeutung, wie viele Gläser Wein eine 48 kg schwere
Person braucht, um eine Blutalkoholkonzentration von 1,7 Promille zu erreichen. Auf die Menge
des zu sich genommenen Getränks kommt es nicht an, sondern auf den darin enthaltenen reinen
Alkohol. Ohne Belang ist auch, dass die Antragstellerin die wissenschaftlichen Grundlagen, die
den Verordnungsgeber dazu bewogen haben, eine Regelung wie die in § 13 Nr. 2 Buchst, c)
FeV zu erlassen, bezweifelt. Denn sowohl die Fahrerlaubnisbehörden als auch die Gerichte sind
an gesetztes Recht gebunden. Eine Ausnahme, im Einzelfall von der Beibringung einer MPU
abzusehen, sieht das Gesetz nicht vor. Nach dem klaren Wortlaut des § 13 Nr. 2 FeV steht die
Anordnung nicht im Ermessen der Behörde; sie ist vielmehr, wenn die tatbestandlichen Merkmale
erfüllt sind, verpflichtet, im Interesse der Verkehrssicherheit eine entsprechende Anordnung zu
erlassen.

Es gibt auch keine durchgreifenden Zweifel gegen die von den Beamten der
Verkehrspolizeiinspektion Ingolstadt getroffene Feststellung, die Antragstellerin sei mit dem
Fahrrad gefahren. In der Verkehrsunfallanzeige vom 26. August 2007 ist die Aussage des
Unfallzeugen klar und widerspruchsfrei wiedergegeben. Weshalb die Aussage falsch sein
soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Insbesondere kann die Schilderung in der Klage- bzw.
Antragsbegründung nicht nachvollzogen werden. Die Angabe der Antragstellerin, sie habe
das Rad geschoben, ist durch nichts belegt. Es spricht vielmehr viel dafür, dass es sich um
eine unbehelfliche Schutzbehauptung handelt. Angesichts des Unfallhergangs kann davon
ausgegangen werden, dass die Antragstellerin mit einer BAK von 1,7 Promille erheblich
alkoholisiert war. Sie wurde auch bei dem Unfall nicht unbeträchtlich verletzt (Schädelhirntrauma,
Fraktur im Gesichtsbereich). Weshalb bei diesen Umständen ihre Aussage glaubhafter sein soll
als die eines unbeteiligten Zeugen, ist für das Gericht nicht ersichtlich.

Die Gutachtensanforderung durch die Antragsgegnerin ist auch in formeller Hinsicht nicht zu
beanstanden. Insbesondere ist die Fragestellung (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV) zutreffend. Die
Antragsgegnerin hat die vom Gutachter zu beantwortende Frage anlassbezogen formuliert. Sie
hat den Gesichtspunkt, dass die Antragstellerin mit einem Fahrrad verkehrsauffällig geworden ist, berücksichtigt und die Begutachtungsstelle um Beantwortung der Frage gebeten, ob aufgrund dieses Umstands damit zu rechnen sei, dass die Klägerin in Zukunft auch mit einem Kraftfahrzeug auffällig wird. Der Sachverhalt, aufgrund dessen die Antragsgegnerin Zweifel an der Fahreignung der Antragstellerin hatte, wurde im Übrigen ausführlich und nachvollziehbar dargestellt.

Auch eine allgemeine Interessenabwägung geht zu Lasten der Antragstellerin. Es ist
grundsätzlich gerechtfertigt, Fahrerlaubnisinhabern, deren Fahrungeeignetheit nachgewiesen
oder gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV als erwiesen gilt, von der Verkehrsteilnahme fernzuhalten.
Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer ist ein hohes Rechtsgut, das zu schützen
den Fahrerlaubnisbehörden obliegt. Irgendwelche Umstände, die es gerechtfertigt erscheinen
ließen, im vorliegenden Fall etwas anderes anzunehmen, gibt es nicht. Es ist insbesondere
nicht erkennbar, dass die Antragstellerin besonders auf die Fahrerlaubnis angewiesen wäre.
Das folgt schon daraus, dass sie offensichtlich den Führerschein, der grundsätzlich von
Kraftfahrzeugführern mitzuführen ist, nicht mehr auffindet. Das lässt darauf schließen, dass
sie eher selten ein Kraftfahrzeug führt. Unter diesen Umständen ist es gerechtfertigt, die
Antragstellerin auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu verweisen.

Sollte sich der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auch gegen die Zwangsgeldandrohung richten,
wäre der Antrag unzulässig. Denn insoweit dürfte Hauptsacheerledigung eingetreten sein. Die
Antragstellerin hat eine eidesstattliche Versicherung abgegeben, dass sie den Führerschein nicht
mehr auffindet. Damit hat sie - jedenfalls mittelbar - ihrer Ablieferungspflicht Genüge getan mit der
Folge, dass das angedrohte Zwangsgeld nicht fällig werden kann.

Aus den vorstehend genannten Gründen war auch der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen. Denn die Rechtsverfolgung bietet keine Aussichten auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus
§§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. hierzu: Geiger, DAR 2005, 491/493).