|
|
|
|
|||||||
|
Tenor
Gründe I. Nach einer erneuten Trunkenheitsfahrt im Mai 2003 mit einem BAK von 1,92 %o und einer Verurteilung wegen Vollrausches im März / April 2003 wurde der Antragsteller mit Urteil vom Dezember 2003 zu einer Geldstrafe verurteilt und eine isolierte Sperrfrist für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis von achtzehn Monaten festgesetzt. Vor Ablauf dieser Sperrfrist im Juni 2005 wurde dem Antragsteller auf seinen Antrag auf Ersterteilung einer Fahrerlaubnis auf den Namen „A." unter Vorlage eines französischen Passes im Februar 2005 zunächst ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung zum Führen der Klassen B, M, L und S nach erfolgreichem Ablegen der theoretischen und praktischen Prüfung ausgehändigt sowie im Juni 2005 ein vorläufiger Nachweis der Fahrberechtigung, Kraftfahrzeuge der Klassen B, S, L, M, A und A 1 zu führen. Wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im Februar und April 2005 wurde der Antragsteller unter dem Namen „B." mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt und eine Sperre bis zum März 2007 für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis festgelegt. Weder im Einspruchsverfahren gegen den zugrundeliegenden Strafbefehl noch im Verfahren vor dem Landgericht . hat der Antragsteller Angaben zu seinem Führerscheinerwerb unter dem Namen „A." im Februar 2005 gemacht. Im Oktober 2007 erhielt die Antragsgegnerin Kenntnis davon, dass der Antragsteller sowohl unter dem Namen „B." wie auch unter dem Namen „A." in Deutschland gemeldet war und Fahrerlaubnisse erlangt hat. Eine Entziehung der erteilten Fahrerlaubnisse scheiterte zunächst wegen des häufigen Wohnortwechsels, später aufgrund der Mitteilung, der Antragsteller sei seit dem Februar 2008 nach Frankreich abgemeldet. Gleichwohl hielt sich der Antragsteller im Bundesgebiet auf (s. Verkehrskontrolle in C. im März 2008, Personenkontrolle im D. im April 2008). Mit Schreiben
vom 11. April 2008, von dem der Antragsteller ausweislich seiner Aussage
vor der Polizei im April 2008 Kenntnis erlangt hat, wurde er aufgefordert,
innerhalb von drei Monaten ein medizinisch-psychologisches Gutachten zu
folgenden Fragen beizubringen: Dieses geforderte Gutachten wurde vom Antragsteller jedoch nicht vorgelegt. Nach Anhörung
entzog die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 11. November 2008, dem Bevollmächtigten
des Antragstellers zugegangen am 13. November 2008, die Erlaubnis zum
Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Nr. 1), forderte den Antragsteller
auf, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb
einer Woche nach Zustellung des Bescheides bei der Führerscheinstelle
abzugeben, bzw. für den Fall der Nichtauffindbarkeit eine eidesstattliche
Versicherung hierzu abzugeben Mit Schriftsatz
vom 18. November 2008 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers und einer
eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des
Antragsgegners vom 11. November 2008 wiederherzustellen. Zur Begründung wurde vorgetragen, der Antragsteller besitze seit dem Februar 2005 eine rechtsgültige Fahrerlaubnis der Klassen B, L, M und S sowie seit dem Juni 2005 der Klassen A und A 1 und habe seither unfallfrei und ohne verkehrsspezifische Vorfälle am Straßenverkehr teilgenommen. Die in Bezug genommenen Urteile des Amtsgerichts B. hinsichtlich des Fahrens ohne Fahrerlaubnis seien zu Unrecht bei der Entscheidung herangezogen worden, da sie offensichtlich falsch seien. Da der Antragsteller eine gültige Fahrerlaubnis besitze, sei der Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht erfüllt worden. Offensichtlich falsche Entscheidungen dürfe die Antragsgegnerin jedoch nicht zur Begründung der Fahreignung und des sofortigen Vollzugs heranziehen. Die des Weiteren herangezogenen Vorfälle aus dem Jahr 1996 und 2003 seien nicht mehr verwertbar. Im Übrigen bestehe kein überwiegendes Vollziehungsinteresse der Öffentlichkeit, da ein genügend konkretisierter Verdacht, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei und deshalb bei der Verkehrsteilnahme Teilnehmer gefährde, nicht haltbar sei. Unter dem 4. Dezember 2008 legte die Antragsgegnerin die Akten vor und beantragte, den Antrag abzulehnen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten verwiesen. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Gemäß § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt unter anderem, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Diese Anordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen, wobei die Begründung eindeutig erkennen lassen muss, dass sich die Behörde bei ihrer Entscheidung hinreichend mit den Besonderheiten des konkreten Einzelfalles auseinandergesetzt hat. Der Antragsgegner hat das besondere öffentliche Interesse an der Anordnung des Sofortvollzugs im Bescheid vom 11. November 2008 gemäß § 80 Abs. 3 VwGO ausreichend schriftlich begründet. In der Begründung der Vollziehungsanordnung geht die Fahrerlaubnisbehörde ersichtlich auf den konkreten Fall ein. Sowohl die wiederholten Alkoholfahrten wie auch das wiederholte Fahren ohne Fahrerlaubnis werden dargestellt und die Risiken einer alkoholisierten Teilnahme am Straßenverkehr sowie die Gefahr weiterer Alkoholfahrten dargelegt. Das öffentliche Interesse an der Verkehrssicherheit wurde gegen das persönliche Interesse des Antragstellers abgewogen, weiterhin ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Im Übrigen ergibt sich im Bereich des Sicherheitsrechts das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung häufig - so auch hier - gerade aus den Gesichtspunkten, die für den Erlass des Verwaltungsaktes selbst maßgebend waren (vgl. BayVGH v. 14.12.1994, NZV 1995, 167). Der in Nr. 4 des Bescheides vom 11. November 2008 angeordnete Sofortvollzug war nicht aufzuheben, da er auch materiell gerechtfertigt ist. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Das Gericht trifft dabei eine eigene originäre Ermessensentscheidung. Es hat bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zwischen dem von der Behörde geltendgemachten Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs abzuwägen. Bei dieser Abwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO allein mögliche summarische Prüfung, dass der Rechtsbehelf offensichtlich erfolglos sein wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Erweist sich dagegen der angefochtene Bescheid schon bei kursorischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, besteht kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens dagegen nicht hinreichend absehbar, verbleibt es bei einer Interessenabwägung. Unter Anwendung dieser Grundsätze war der vorliegende Antrag abzulehnen. Die hier vorzunehmende summarische Prüfung ergibt, dass das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers überwiegt, weiter im Besitz seiner Fahrerlaubnis zu bleiben. Offenbleiben kann hierbei, ob es der Entziehung der Fahrerlaubnis in Ziffer 1 des Bescheides vom 11. November 2008 gar nicht bedurft hätte, weil die Fahrerlaubniserteilung vom Februar und Juni 2005 in analoger Anwendung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Erteilung einer Fahrerlaubnis im europäischen Ausland während des Laufes einer Sperrfrist ungültig war und auch nach Ablauf der Sperrfrist im Juni 2005 keine Gültigkeit erlangt hat. In diesem Fall hätte Ziffer 1 des Bescheides nicht zu ergehen brauchen und daher rein deklaratorische Bedeutung. Nimmt man hingegen an, dass die Erteilung der Fahrerlaubnis vom Februar und Juni 2005 wirksam (wenn auch rechtswidrig, weil aufgrund arglistigem Verschweigen des Geburtsnamens des Antragstellers und der gegen ihn bestehenden Sperre zur Erteilung einer Fahrerlaubnis) erteilt worden ist, so stellt sich der Bescheid vom 11. November 2008 als rechtmäßig dar und der hiergegen erhobene Widerspruch sowie eine eventuell folgende Anfechtungsklage werden deshalb voraussichtlich erfolglos bleiben. Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach §
3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) und § 46
Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde
die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet
zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß
§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel
nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt
gegen verkehrsrechtliche Vorschriften
oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. In Nr. 8 der Anlage 4 zur FeV
wird bezüglich Alkohol ausgeführt, dass die Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen bei Alkoholmissbrauch (Nr. 8.1) und bei Alkoholabhängigkeit
(Nr. 8.3) grundsätzlich nicht besteht. Von Alkoholmissbrauch wird
in diesem Zusammenhang immer dann gesprochen, wenn ein Bewerber oder Inhaber
einer Fahrerlaubnis das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die
Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinrechend
sicher trennen kann, ohne bereits abhängig zu sein. (Bericht der Bundesanstalt für Straßenwesen, Mensch und Sicherheit, Heft M 115, Bergisch Gladbach im Februar 2000) können nach erfolgtem Alkoholmissbrauch die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen dann als wiederhergestellt gelten, das heißt, es muss nicht mehr mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einer Fahrt unter Alkoholeinfluss gerechnet werden, wenn zum einen das Trinkverhalten ausreichend geändert wurde. Dies ist dann der Fall, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Letzteres wird dann gefordert, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequent kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt (Nr. 3.11.1). Darüber hinaus muss die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt sein. Gleiches bestätigt im Wesentlichen Anlage 4 zur FeV, die nach Beendigung des Alkoholmissbrauchs fordert, dass die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist (Nr. 8.2). Zur Feststellung dieser Frage ist eine psychologische Bewertung erforderlich, der somit bei der Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf Alkoholmissbrauch entscheidende Bedeutung zukommt. Angesichts dieser auf wissenschaftliche Erkenntnisse gestützten Bewertungen in Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung ist jeder Hinweis auf möglichen Alkoholmissbrauch bzw. auf Alkoholabhängigkeit eines Fahrerlaubnisinhabers geeignet, Bedenken gegen seine Fahreignung zu begründen. Nach § 46 Abs. 3 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde dann die in den §§ 11 bis 14 FeV geregelten Aufklärungsmaßnahmen zu treffen. Unter anderem ist geregelt, dass die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 Buchst, b FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen hat, wenn der Betroffene wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. § 13 Nr. 2 Buchst, c FeV regelt die Verpflichtung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, wenn der Betroffene ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/1 oder mehr geführt hat. In beiden Fällen ist ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzuordnen, ohne dass der Fahrerlaubnisbehörde hierzu ein irgendwie geartetes Ermessen eingeräumt wäre. Dabei hat auch eine Prüfung, ob trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach § 13 Nr. 2 Buchst, b und c FeV besondere Umstände für eine dennoch gegebene Eignung sprechen, zu unterbleiben. Darüber
hinaus kann gemäß §§ 46 Abs. 3, 11 Abs. 3 Nr. 4 FeV
die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angefordert
werden, wenn der Betroffene Straftaten begangen hat, die im Zusammenhang
mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung
stehen. Diese Voraussetzungen liegen bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Die der Entziehung der Fahrerlaubnis zugrundeliegende Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, ist vorliegend hinsichtlich der Frage 1 nach § 13 Nr. 2 b und c FeV zu Recht mit Schreiben vom 11. April 2008 erfolgt, weil der Antragsteller mit Urteil vom Februar 1997 und Strafbefehl vom Juni 2003 wegen zweier Trunkenheitsfahrten mit einem Blutalkoholwert von 2,6 %o und 1,92 %o verurteilt worden ist. Diese Taten sind auch noch verwertbar, weil seit der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis jeweils noch keine zehn Jahre verstrichen sind (§ 29 Abs. 5 Satz 1 StVG). Die Gutachtensaufforderung ist auch hinsichtlich der zweiten Frage - der Gefahr, erneut erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen zu verstoßen - zu Recht ergangen. Entgegen der Meinung des Antragstellers und seines Bevollmächtigten konnte die Antragsgegnerin die Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verwerten, da diese Verurteilungen rechtskräftig ergangen sind, im Bundeszentralregister geführt werden, noch verwertbar sind und nicht offensichtlich falsch sind. Denn letztlich ist nicht geklärt, ob der Antragsteller zum fraglichen Zeitpunkt im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis war (s. oben). Darüber hinaus hat der Antragsteller im gesamten strafrechtlichen Verfahren über mehrere Instanzen hinweg nicht vorgetragen, dass er unter seinem französischen Namen eine Fahrerlaubnis erlangt hat. Dies lässt darauf schließen, dass auch der Antragsteller selbst davon ausgegangen ist, dass diese Fahrerlaubnis nicht wirksam erlangt werden konnte und er sich dessen bewusst war, dass er zu Unrecht vorgegeben hatte, im Besitz einer wirksamen Fahrerlaubnis ein Fahrzeug zu führen. Diese strafrechtlichen Verurteilungen, wie auch die Verurteilung wegen Vollrausches, waren geeignet und ausreichend, bei der Fahrerlaubnisbehörde Zweifel im Sinn von § 46 Abs. 3 FeV an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen zu begründen. Das der Antragsgegnerin insoweit das eröffnete Ermessen wurde von dieser erkannt und ordnungsgemäß ausgeübt. Das damit zu Recht angeforderte Gutachten wurde vom Antragsteller weder innerhalb der ihm gesetzten Frist noch bis zur Entscheidung des Gerichts vorgelegt. Deshalb durfte die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen und hatte ihm zwingend, das heißt ohne dass diesbezüglich ein Ermessen auszuüben war, gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV wegen Nichteignung die Fahrerlaubnis zu entziehen. Die Antragsgegnerin konnte nämlich im Hinblick auf das gesamte Verhalten des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zu Recht davon ausgehen, dass sich dieser der Begutachtung nicht unterziehen wolle, weil er einen Eignungsmangel verbergen möchte. Darauf war der Antragsteller auch hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Bei dieser Sach- und Rechtslage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug der Fahrerlaubnisentziehung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Wegen der schwerwiegenden Gefahren, die von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehen, müssen die Belange des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis grundsätzlich zurückstehen. Der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit ist in Anbetracht der von einem ungeeigneten Kraftfahrer ausgehenden Gefährdung von so überragendem Gewicht, dass die Aussetzung der sofortigen Vollziehung nicht gerechtfertigt ist. Der Antrag war daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004. |
|||||||||
|
|
|||||||||