Gericht: 

VG Meiningen

Datum:

28.02.2007

Aktenzeichen:

2 E 671 / 06
Vorinstanz:

 


Beschluss

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.12.2006 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 28.11.2006 wird wiederhergestellt.
II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1. Am 03.12.2005 beging der Antragsteller gegen 19.10 Uhr eine Trunkenheitsfahrt (BAK: 1,36 ‰), verursachte dabei einen Verkehrsunfall und entfernte sich unerlaubt vom Unfallort. Er wurde mit Strafbefehl des Amtsgerichts B. vom 17.02.2006 (Az.: Cs 310 Js 23860/05 III/2) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen und wegen des unerlaubten Entfernen vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen – Gesamtgeldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 25,- Euro – verurteilt (§§ 316 Abs. 1, 142 Abs.1 Nr. 1, 52, 53, 69, 69 a StGB). Die ihm erteilte Fahrerlaubnis der Klassen B, BE, C1, C1E, M, CE, L und T wurde entzogen, der Führerschein eingezogen. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bad Salzungen vom 12.06.2006 (Az.: 310 Js 23860/05 1 Cs) wurde die Fahrerlaubnis der Klassen L und T von der Entziehung ausgenommen. Der Antragsteller sei seit 2001 als Tierwirt tätig und damit auf das Führen von Traktoren angewiesen. Deshalb sei die Fahrerlaubnis der Klassen L und T von der Entziehung auszunehmen.

Unter dem 16.10.2006 ordnete das Landratsamt Wartburgkreis gegenüber dem Antragsteller an, bis zum 12.12.2006 ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Er wurde darauf hingewiesen, dass im Falle der Nichtvorlage des Gutachtens von der Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen werde.

Mit Schreiben vom 07.11.2006 ließ der Antragsteller mitteilen, dass er das Gutachten nicht beibringen werde.

Der Antragsgegner entzog mit Bescheid vom 28.11.2006dem Antragsteller die ihm am 03.11.1990 erteilte Fahrerlaubnis der Klassen L und T (Ziffer 1) und ordnete die sofortige Vollziehung an (Ziffer 2). Der Antragsteller habe wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen. Deswegen habe zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet werden müssen. Da der Antragsteller dieser Anordnung nicht nachgekommen sei, sei von der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges auszugehen und die Fahrerlaubnis der Klassen L und T zu entziehen.

Hiergegen ließ der Antragsteller am 04.12.2006 Widerspruch erheben, über den bisher noch nicht entschieden wurde.

2. Am 21.12.2006 ließ der Kläger sinngemäß beantragen,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 04.12.2006 gegen Ziffer 1 des Bescheides vom 28.11.2006 wieder herzustellen.

Die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers habe auf einer einmaligen Ausnahmesituation beruht. Der Antragsteller habe nicht geplant, nach dem Alkoholgenuss noch ein Kraftfahrzeug zu führen. Er habe sich freiwillig einer ärztlichen Untersuchung unterzogen, bei der keine Anhaltspunkte für gesteigerten Alkoholkonsum erkennbar gewesen seien. Weiter könnten ihm nicht mehrere Taten angelastet werden. Vielmehr habe eine natürliche Handlung vorgelegen, die zwar im strafrechtlichen Sinne in verschiedene Taten aufzugliedern sei, im Gesamtzusammenhang jedoch keine Anhaltspunkte dafür böte, dass der Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr beginge. Es habe sich um einen einzigen Vorfall gehandelt, der sich am 03.12.2005 gegen 19.10 Uhr zugetragen habe.

Der Antragsgegner beantragte,

den Antrag abzulehnen.

Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens habe zwingend erfolgen müssen, da der Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen habe. Dass er wiederholt verkehrsrechtliche Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss begangen habe, ergebe sich aus dem Strafbefehl und dem Beschluss des Amtsgerichts B. vom 17.02.2006 und vom 12.06.2006. Das Strafgericht habe festgestellt, dass der Antragsteller zwei Tatentschlüsse gefasst und somit zwei rechtlich selbständige Handlungen begangen habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet.

1. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch, wenn die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung gesondert anordnet. Dies ist dann möglich, wenn die Anordnung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten liegt.

1.1 In einem solchen Fall kann das Gericht auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherstellen. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hat dann Erfolg, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht oder wenn triftige private Gründe des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung ein gleichwohl vorhandenes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen. Das Gericht überprüft dabei summarisch, ob der eingelegte Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg haben wird.

Der angefochtene Bescheid entspricht den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes muss schriftlich begründet sein (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO) und grundsätzlich über das Interesse hinausgehen, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigt. In der Begründung müssen die Interessen des Betroffenen gegenüber den öffentlichen Interessen konkret und nicht formelhaft abgewogen werden. Dies ist im angefochtenen Bescheid erfolgt. Die Behörde hat ausgeführt, dass mangels Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs die Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr nicht mehr verantwortet werden könne. Hinzu kommt, dass, wenn sich nach Ansicht der Verwaltungsbehörde jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, dieser Umstand es in aller Regel rechtfertigt, die Verfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären, um den ungeeigneten Fahrerlaubnisinhaber unverzüglich von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen (ThürOVG, B. v. 22.11.2002 – Az.: 2 EO 588/02; ThürOVG, B. v. 26.02.2002, Az.: 2 EO 375/01; SächsOVG, Beschluss vom 23. Februar 1993, LKV 1994, 224).

1.2 Das Gericht hat somit die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vollziehungsanordnung zu prüfen und eine eigene Ermessensentscheidung über die Aussetzung zu treffen, ohne an die im Bescheid genannten Gründe gebunden zu sein (Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 12. Auflage, Rdnr. 146 zu § 80; Redecker/von Oertzen, VwGO, Kommentar, Rdnr. 52 zu § 80 m.w.N.). Diese Überprüfung ergibt, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen ist, da der Rechtsbehelf Erfolg haben wird. Wegen der Nichtvorlage des medizinisch-psychologischen Gutachtens durfte der Antragsteller nicht auf die Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges schließen, denn die Anordnung zur Beibringung des medizinisch-psychologischen Gutachtens erfolgte zu Unrecht.

Der angefochtene Bescheid ist gestützt auf § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Nach § 46 Abs. 3 FeV in Verbindung mit § 11 Abs. 8 FeV kann die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn er sich weigert, eine von der Behörde angeordnete Untersuchung durchführen zu lassen oder das Gutachten, das die Behörde angefordert hat, nicht fristgerecht beibringt.

Dies setzt allerdings voraus, dass der Betroffene überhaupt verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen. Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten ist.

Für eine rechtmäßige Anordnung, dass sich der Betroffene untersuchen lassen muss, ist in formeller Hinsicht Voraussetzung, dass dem Betroffenen die Eignungszweifel der Behörde nachvollziehbar mitgeteilt werden. In § 11 Abs. 6 Sätze 1 und 2 FeV ist geregelt, dass dem Betroffenen mitzuteilen ist, welche Fragen im Hinblick auf die Eignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen zu klären sind und welches die Gründe für die Zweifel an seiner Eignung sind. Die Aufforderung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein und der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob das in ihr Verlautbarte die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermag (BVerwG, Urt. v. 05.07.2001, NJW 2002, 78). Diese Voraussetzungen hat die Behörde in ihrer Anordnung vom 27.01.2006 erfüllt. Der nach § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV notwendige Hinweis darauf, dass für den Fall der Nichtvorlage des Gutachtens auf die mangelnde Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann, ist in der Anordnung ebenfalls enthalten.

Materiell ist die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über die Fahreignung des Antragstellers beizubringen, gestützt auf § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung anzuordnen, wenn durch den Antragsteller wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Die Voraussetzung der wiederholten Zuwiderhandlung im Sinne der Fahrerlaubnisverordnung liegt nach Ansicht des Gerichts hier jedoch nicht vor. Das Gericht folgt nicht der Auffassung des Antragsgegners, dass auf Grund des rechtskräftigen Strafbefehls des Amtsgerichts Bad Salzungen feststeht, dass der Antragsteller nach § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen unter Alkoholeinfluss verstoßen hat. Zwar hat das Strafgericht festgestellt, dass der Antragsteller wegen zwei Verkehrsdelikten unter Alkoholeinfluss nach § 53 StGB in Tatmehrheit strafbar ist. Damit liegen im strafrechtlichen Sinn unzweifelhaft zwei selbständige Handlungen vor. Auf diese Beurteilung im strafrechtlichen Sinn kommt es aber für die Klärung der Frage, ob eine wiederholte Zuwiderhandlung im Sinne vom § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV vorliegt, nicht in erster Linie an (so aber: VG Frankfurt, U. v. 07.02.2005, Az.: 6 E 989/05 zitiert nach juris). Die Frage von Tateinheit (§ 52 StGB) und Tatmehrheit (§ 53 StGB) stellt sich im Rahmen der Strafbemessung bei mehreren Gesetzesverletzungen (Strafgesetzbuch, Allgemeiner Teil, dritter Abschnitt, dritter Titel). Die Unterscheidung erfolgt im Hinblick auf das materielle Strafrecht (Tröndle/Fischer, StGB, Strafgesetzbuch, Kommentar, 51. Aufl., Vor § 52, Rdnr. 1a). Hierbei sind unter anderem sukzessive Tatausführungen, fortgesetzte Handlungen und Dauerdelikte im Hinblick auf das materielle Strafrecht zu berücksichtigen. Das Ziel des Strafrechts – die Sanktionierung von Straftaten – ist aber nicht mit dem Ziel des Straßenverkehrsrechts identisch. Letzteres soll nämlich die Allgemeinheit davor schützen, dass ungeeignete Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen. Damit handelt es sich um die Allgemeinheit schützende gesetzliche Bestimmungen. Zur Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik im Straßenverkehr hat deshalb die Verkehrsbehörde nach § 13 Nr. 2 FeV die Möglichkeit, ein medizinisch-psychologisches Gutachten anzufordern. § 13 Nr. 2 Buchst. b FeV dient der Klärung der Frage, ob der Betroffene, ohne dass ein Fall der Alkoholabhängigkeit oder des -missbrauchs vorliegt, das Führen eines Kraftfahrzeuges und verkehrsrelevanten Alkoholkonsum trennen kann (vgl. Kirchner, Die neue Fahrerlaubnis, Kommentar, 1. Aufl., § 13, Nr. 1). Sozialadäquater Alkoholkonsum, auch über dem verkehrsrelevanten BAK-Grenzwert von 0,5 ‰, ist unbeachtlich, solange feststeht, dass der Betroffene nach Alkoholkonsum kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt bzw. nicht wiederholt eine Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss begehen wird. Damit kommt es entscheidend darauf an, wie der Betroffenen mit dem Genuss von Alkohol umgeht. So wird in der amtlichen Begründung zu § 13 FeV (Kirchner, Die neue Fahrerlaubnis, Kommentar, 1. Aufl., § 13, Nr. 1) ausgeführt: „Dabei stellt Buchst. b gegenüber dem Punktesystem in § 4 StVG eine Spezialvorschrift dar, wonach die Maßnahme der Eignungsprüfung bereits bei einem wiederholten Alkoholverstoß zu ergreifen ist unabhängig von der Punktzahl“. Hieraus wird deutlich, dass für die Frage der wiederholten Zuwiderhandlung auf den natürlichen Lebenssachverhalt unter Berücksichtigung des Alkoholkonsums abzustellen ist. Der Antragsteller hat am 03.12.2005 mehr als den zulässigen BAK-Grenzwert von 0,5 ‰ Alkohol gehabt. Nach diesem Alkoholgenuss führte der Antragsteller sein Kraftfahrzeug und beging im strafrechtlichen Sinn mehrere Straftaten, ohne jedoch den einheitlichen natürlichen Lebenssachverhalt – Trunkenheitsfahrt mit Verkehrsunfall und Unfallflucht - zu unterbrechen, um dann wiederholt eine verkehrsrechtlich relevante Zuwiderhandlung zu begehen. Damit stellt der Vorfall vom 03.12.2005 unter straßenverkehrsrechtlichem Gesichtspunkt keine wiederholte Zuwiderhandlung unter Alkoholeinfluss dar.

Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass im Falle von tatmehrheitlich begangenen Straftaten im Sinne des § 53 StGB wohl zumeist wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vorliegen. Damit aus „einer Trunkenheitsfahrt“ im üblicherweise verstandenen Sinn zwei eigenständige Lebenssachverhalte werden, bedarf es einer unverkennbaren Zäsur. Diese mag beispielsweise gegeben sein, wenn der Betroffene alkoholisiert im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit begeht, deswegen zur Rechenschaft gezogen wird und kurz darauf erneut alkoholisiert im Straßenverkehr eine Ordnungswidrigkeit verübt. Ob eine derartige unverkennbare Zäsur vorliegt, muss jedoch in jedem Einzelfall überprüft werden.

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52, § 53 GKG. Im Eilverfahren war der Streitwert auf die Hälfte zu ermäßigen.