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Beschluss
Tenor:
Der Antrag
wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert
beträgt 3.750,00 EUR.
Gründe:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 28./29.
September 2006 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom
22. September 2006 wiederherzustellen, ist zulässig, aber nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung selbst, mit der der Antragsgegner
die Verfügung vom 22. September 2006 versehen hat, ist nicht zu beanstanden.
Insbesondere ist sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt, und die
ihr beigegebene Begründung genügt - entgegen der Auffassung
des Antragstellers - den aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO folgenden Anforderungen.
Der Antragsgegner war sich des Ausnahmecharakters des Sofortvollzuges
ersichtlich bewusst und hat mit dem Hinweis auf die potenziell hohe Gefährdung
anderer am Straßenverkehr teilnehmenden Personen durch den Antragsteller
Umstände dargelegt, die seiner -des Antragsgegners - Ansicht nach
ein besonderes, über das allgemeine Interesse am Erlass der zu Grunde
liegenden Verfügung hinausgehendes öffentliches Interesse an
deren sofortiger Vollziehbarkeit begründen. Weitergehende Anforderungen
stellt § 80 Abs. 3 VwGO insoweit nicht. Insbesondere kommt es an
dieser Stelle (noch) nicht darauf an, ob die Ausführungen des Antragsgegners
inhaltlich tragfähig sind.
Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist es unerheblich, dass der
Vorfall am 06. Februar 2004 nunmehr 2 Jahre und 8 Monate zurückliegt.
Zum einen ist die zeitliche Verzögerung dadurch eingetreten, dass
der Antragsgegner (sachgerecht) der Frage der Kraftfahreignung des Antragstellers
durch mehrere Gutachtenanforderungen nachgegangen ist. Zum anderen kann
sich für den
Antragsteller unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt daraus etwas ergeben,
dass ihm nicht schon früher die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Der Antrag hat auch nicht aus anderen Gründen Erfolg.
Die erstrebte Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
liegt gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 (wie dem in der Bestimmung
enthaltenen "kann" zu entnehmen ist) im Ermessen des Gericht.
Dieses hat dabei nach herrschender Meinung eine Abwägung vorzunehmen
zwischen dem Interesse des Antragstellers,
von der sofortigen Durchsetzung der Verfügung vom 22. September 2006
vorläufig verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse
daran, dass der Verwaltungsakt sofort vollzogen wird. Diese Abwägung
geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Antragstellers aus.
Die Ordnungsverfügung vom 22. September 2006 erweist sich nämlich
bei summarischer Prüfung - eine solche reicht im Verfahren nach §
80 Abs. 5 VwGO aus - als offensichtlich rechtmäßig.
Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
(StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV).
Danach hat, erweist sich ein Fahrerlaubnisinhaber als ungeeignet zum Führen
von Kraftfahrzeugen, die Fahrerlaubnisbehörde ihm die Fahrerlaubnis
zu entziehen.
Als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen darf sie dabei gemäß
den §§ 46 Abs. 3 und 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auch denjenigen Fahrerlaubnisinhaber
ansehen, der sich weigert, bei der Aufklärung zu befürchtender
Eignungsmängel mitzuwirken, der insbesondere einer zu Recht ergangenen
Aufforderung zur Beibringung eines medizinisch-psycho-logischen Gutachtens
nicht nachkommt, indem er sich entweder schon der Begutachtung nicht unterzieht
oder aber nach erfolgter Begutachtung das Gutachten nicht fristgerecht
vorlegt. So liegt es hier. Das vom Antragsgegner mit Schreiben vom 07.
und 26. Juni 2006 verlangte medizinisch-psychologisches Gutachten hat
der Antragsteller nicht beigebracht. In solchen Fällen kann die Fahrerlaubnisbehörde
auf die Nichteignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen schließen, wenn die Anordnung, das genannte
Gutachten beizubringen, rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen
und verhältnismäßig ist und für die Weigerung, das
Gutachten vorzulegen, kein ausreichender Grund besteht
-vgl. allgemein:
BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998, 300
(301); OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 -19 B 1757/00, NWVBl. 2001,
478 (481); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 814/01, DAR
2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 927/01,
S. 3; OVG Bautzen, Beschluss vom 19. Dezember 1997 - 3 S 13/97, NZV 1998,
174; OVG Hamburg, Beschluss vom 30. März 2000 - 3 Bs 62/00, NZV 2000,
348 (348 f.); OVG Koblenz, Beschluss vom 10. August 1999 - 7 B 11398/99,
DAR 1999, 518 (519); Hentschel, Straßenverkehrsrecht, Kommentar,
36. Aufl., München 2001 ,§11 FeV Rn. 24; Bouska, Fahrerlaubnisrecht,
Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11 FeV Anm. 35 -.
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die durch die Untersuchung zu klärende
Frage ist gemäß § 11 Abs. 6 Satz 1 FeV unter Berücksichtigung
der Besonderheiten des Einzelfalls in der Anordnung zur Beibringung des
Gutachtens konkret formuliert
- vgl. zu
den Anforderungen an die Fragestellung: OVG NRW, Beschluss vom 04.September
2000 -19 B 1134/00, NZV 2001, 95 (96); Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
Kommentar, 36. Aufl., München 2001, § 11 FeV Rn. 17; Bouska,
Fahrerlaubnisrecht, Kommentar, 2. Aufl., München 2000, § 11
FeV Anm. 25-.
Der Antragsgegner
hat weiter den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV genügt.
Danach muss - wie hier - der Fahrerlaubnisinhaber der aus sich heraus
verständlichen Anordnung entnehmen können, was konkret ihr Anlass
ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen
Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu rechtfertigen
vermögen. Denn unter Berücksichtigung der mit der Begutachtung
verbundenen Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts
(Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG)
- vgl. hierzu:
BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1993 -1 BvR 689/92, BVerfGE 89, 69 (86
ff.); BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - BVerwG 3 C 1.97, NZV 1998,
300 (301); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 814/01, DAR
2002, 185 (186); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 927/01,
S. 13-
und der Kostenbelastung
wie auch im Hinblick darauf, dass mit der Weigerung, einer berechtigten
Anordnung nachzukommen, regelmäßig das Ergebnis des Fahrerlaubnisentziehungsverfahrens
vorherbestimmt ist und der Fahrerlaubnisinhaber mangels gerichtlicher
Überprüfung der Anordnung vor einer Fahrerlaubnisentziehung
das alleinige Risiko einer Weigerung trägt, ist es zur Vermeidung
einer unverhältnismäßigen Belastung geboten, dass die
Behörde den Fahrerlaubnisinhaber in die Lage versetzt, anlassbezogen
sinnvolle Überlegungen dazu anzustellen, ob auf der Grundlage der
mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt
erscheinen dürfen und ob er in eigener Risikoabschätzung der
Anordnung nachkommen soll oder nicht. Auch soll die Darlegung der Gründe
für die Eignungszweifel der Fahrerlaubnisbehörde vor Augen führen,
dass nur konkrete tatsächliche, hinreichend aussagekräftige
Anhaltspunkte berechtigten Anlass zu Zweifeln an der Eignung zum Führen
von Kraftfahrzeugen geben und der Fahrerlaubnisinhaber nicht "ins
Blaue hinein" auf der Grundlage einer reinen Vermutung oder eines
bloßen Vorverdachts mit einer Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens
und den damit verbundenen Belastungen überzogen werden darf
-vgl. hierzu:
BVerwG, Urteil vom 05. Juli 2001 - BVerwG 3 C 13.01, S. 10 f.; OVG
NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 814/01, DAR 2002, 185 (186
f.); OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2001 -19 B 927/01, S. 7 f. -.
Auf die Rechtsfolgen
des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV hat der Antragsgegner - der Warnfunktion
des § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV entsprechend - den Antragsteller in genügender
Weise hingewiesen.
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie findet
ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 c) FeV. Nach dieser Vorschrift
hat - ohne Einräumung von Ermessen - die Fahrerlaubnisbehörde
die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens anzuordnen,
wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration
von 1,6 %o oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr
geführt wurde. So liegt es hier. Die dem Antragsteller am 07. Februar
2004 entnommene Blutprobe hat eine Blutalkoholkonzentration von 2,24 %o
ergeben. Es ist auch davon auszugehen, dass der ntragsteller mit einer
über 1,6 %o liegenden Blutalkoholkonzentration ein Fahrzeug im Straßenverkehr
geführt hat. Die Einstellung des strafgerichtlichen Verfahrens nach
§ 153 a Abs. 2 StPO steht dem nicht entgegen. Es kommt dabei nicht
entscheidend darauf an, welches Maß an Überzeugung über
die rechtswidrige und schuldhafte Tatbegehung beim Strafgericht und bei
der Staatsanwaltschaft orgelegen hat. Selbst wenn für die Anwendung
des § 153 a StPO ausreichen dürfte, dass Gericht und Staatsanwaltschaft
einen hinreichenden Tatverdacht bejahen
-vgl. Meyer-Goßner,
StPO, Kommentar, 47. Auflage, § 153 a Rdnr. 7; Schoreit, in: Karlsruher
Kommentar zur StPO, 2. Auflage, § 153 a Rdnr. 10 -,
darf die
Fahrerlaubnisbehörde auch berücksichtigen, dass der Fahrerlaubnisinhaber
der Einstellung des Strafverfahrens trotz der damit verbundenen ihn belastenden
Auflagen zugestimmt hat. Jedenfalls die Kombination der übereinstimmenden
Beurteilung durch Strafgericht und Anklagebehörde, dass nach Durchführung
des Ermittlungsverfahrens bezogen auf ein Verkehrsdelikt ein hinreichender
Tatverdacht bestehe, mit der Unterwerfung des Beschuldigten unter die
mit der Einstellung verbundenen Auflagen bietet einen ausreichenden tatsächlichen
Anknüpfungspunkt für einen weitergehenden Klärungsbedarf
hinsichtlich der Fahreignung
- vgl. OVG
NW, Beschluss vom 09. Dezember 2005 -16 B 1749/05 - m. w. Nachweisen -.
Im Übrigen vermag der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung auch
auf § 13 Nr. 2 e) FeV zu stützen. Nach dieser Vorschrift ist
die Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens (auch) dann
anzuordnen, wenn sonst zu klären ist, ob Alkoholmissbrauch nicht
mehr besteht. Diese Frage bedarf vorliegend dringend der Abklärung.
Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ist nämlich davon auszugehen,
dass Personen - wie der Antragsteller -, die Blutalkoholwerte über
1,6 %o erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften,
ausgeprägten Alkoholproblematik leiden
-vgl. BVerwG,
Urteil vom 15. Juli 1988-7 C 46/87-, in: NJW1989, 116; OVG Schleswig,
Urteil vom 11. März 1992 -4 L 215/91 -, in: NZV 1992, 379 -.
Gesicherte
verkehrsmedizinische Untersuchungen belegen, dass der sogenannte "Geselligkeitstrinker"
alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von
1 oder maximal etwa 1,3 %o verträgt. Der geübte Trinker hingegen
fühlt sich mit Blutalkoholwerten von 1,6 %o und mehr in seinem
körperlichen Befinden nicht mehr beeinträchtigt als ein nicht
geübter Trinker bei
Blutalkoholwerten von unter 1 %o. Wenn der geübte Trinker in eine
Situation kommt, in der er Alkohol zu sich nimmt, ist mithin nicht gewährleistet,
dass er bei einer zu hohen Blutalkoholkonzentration auf das Führen
eines Kraftfahrzeuges verzichtet, weil für ihn subjektiv hierfür
kein Anlass besteht.
Angesichts dessen kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die Gutachtenaufforderung
auch auf § 13 Nr. 2 d) FeV zu stützen vermag und welche Folgerungen
aus der amtsärztlichen Untersuchung vom 20. Oktober 2005 zu ziehen
sind.
Einer Berücksichtigung des Vorfalls am 06. Februar 2004 steht letztlich
auch nicht § 3 Abs. 4 StVG entgegen, weil die Kammer nicht von der
Feststellung des Sachverhalts oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
in dem Einstellungsbeschluss des Amtsgerichts C. vom 23. Juli 2004 abweicht.
Anhaltspunkte dafür, dass trotz der somit anzunehmenden offensichtlichen
Rechtmäßigkeit der Grundverfügung (= Entziehung der Fahrerlaubnis)
den Interessen des Antragstellers daran, von der sofortigen Durchsetzung
des Verwaltungsaktes vorläufig verschont zu bleiben, ausnahmsweise
der Vorrang gebührt, sind nicht ersichtlich. Die privaten Interessen
des Antragstellers haben zwar Gewicht, vermögen aber gegenüber
dem überragend wichtigen Gemeinschaftsgut der Sicherheit des öffentlichen
Straßenverkehrs nicht den Ausschlag zu geben
- vgl. auch
BVerfG, Beschluss vom 25. September 2000 - 2 BvQ 30/00 -, in: NJW 2001,
Seite 357; OVG NW, Beschluss vom 26. März 2001, a.a.O. -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3
GKG.
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