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In
dem Verwaltungsrechtsstreit wegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Mai 2004 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse 3 durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 12. Mai 2004 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn die Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführerin am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr aus-geschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin hat zu Recht die Entziehung der Fahrerlaubnis auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. §§ 46 Abs. 1, 11 Abs. 8 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGBl. I 1998, S 2214 ff.) gestützt. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozessrecht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen. Die Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV liegen hier vor. Die Antragstellerin hat das mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2003 angeforderte Gutachten nicht fristgerecht bis zum 7. Mai 2004 vorgelegt. Auf die Folgen der Nichtvorlage des Gutachtens, nämlich die Entziehung der Fahrerlaubnis, war die Antragstellerin in dem Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde vom 21. April 2004 hingewiesen worden (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV). Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. Insbesondere bestehen keine formellen Bedenken gegen die Gutachtensanordnung vom 17. Dezember 2003 insoweit, als die Antragsgegnerin die Anordnung auf den - mangels früheren Alkoholmissbrauchs - hier nicht einschlägigen § 13 Nr. 2 e) FeV gestützt hat. Denn die Angabe einer tatsächlich nicht einschlägigen Ermächtigungsgrundlage zieht in der Regel noch nicht die Rechtswidrigkeit der Anordnung nach sich oder hindert die Behörde daran, von der Weigerung des Betroffenen, der Anordnung nachzukommen, auf seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen
Die Berechtigung zur Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens ergibt sich vorliegend aus § 13 Nr. 2 a), 2. Alt. FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Entziehung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall er-füllt. Die in der Anordnung bezeichneten Tatsachen begründen die Annahme von Alkoholmissbrauch der Antragstellerin und gaben der Antragsgegnerin daher berechtigten Anlass, der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufzugeben. Denn den in der Anordnung bezeichneten Umständen sind hinreichend konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht zu entnehmen, dass die Antragstellerin den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zuverlässig zu trennen vermag (vgl. Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung). Angesichts der festgestellten tatsächlichen Gegebenheiten liegt ein Eignungsmangel der Antragstellerin nahe. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs (und der aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbare Auftrag zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben) das Interesse der Antragstellerin, von Gefahrerforschungseingriffen und den mit ihnen verbundenen Beeinträchtigungen insbesondere ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) einstweilen verschont zu bleiben
Wie in der Anordnung der Antragsgegnerin vom 17. Dezember 2003 dargelegt, wurde bei der Antragstellerin am 24. Juni 2002, einem Montag, gegen 21.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2, 51 %o festgestellt. Die Feststellung der schweren Alkoholisierung der Antragstellerin gibt berechtigten Anlass zu der An-nahme, dass bei ihr deutlich normabweichende Trinkgewohnheiten vorliegen und - nach wissenschaftlichen Erkenntnissen - eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung gegeben ist
Die Annahme, dass die Antragstellerin wohl häufiger und in großen Mengen Alkohol zu sich nimmt, rechtfertigt zwar für sich allein in der Regel noch nicht die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens. Nach der überzeugenden Rechtsprechung des VGH Mannheim ist aber nicht nur dann Anlass für eine Anordnung nach § 13 Nr. 2 e), 2. Alt. FeV gegeben, wenn der Betroffene sein Fahrzeug unter unzulässig hoher Alkoholwirkung führt, sondern auch dann, wenn deutliche Indizien für eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung vorliegen und außerdem weitere tatsächliche Umstände festzustellen sind, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Eine solche Annahme hat der Verwaltungsgerichtshof in der Regel als gerechtfertigt angesehen, wenn ein weit überdurchschnittlich alkoholgewöhnter Fahrerlaubnisinhaber Berufskraftfahrer mit annähernd täglichem Einsatz im Straßenverkehr ist, da hier nahe liege, dass der Betroffene häufig und fortlaufend dem Konflikt ausgesetzt sein werde, entweder seinen beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen (und damit die Grundlage seiner wirtschaftlichen Existenz zu gefährden) oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. Befinde sich ein Fahrerlaubnisinhaber aber fortlaufend und häufig in einer solch greifbaren Konfliktsituation, bestehe berechtigter Anlass, eingehend zu prüfen, ob er willens und in der Lage sei, sein privates Interesse am Konsum von Alkohol und an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes stets dem Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs unterzuordnen
Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Falle die Annahme von Alkoholmissbrauch i.S.d. § 13 Nr. 2 a), 2. Alt. FeV begründet. Die Antragstellerin ist nicht nur weit überdurchschnittlich an Alkohol gewöhnt, bei ihr ergibt sich aufgrund ihrer beruflichen Verhältnisse ebenfalls eine erhebliche Konfliktsituation dergestalt, entweder ihren beruflichen Verpflichtungen nicht nachzukommen oder aber in - auf Grund vorabendlichen Alkoholkonsums - noch fahruntüchtigem Zustand am Straßenverkehr teilzunehmen. So stellt sie - unter Zugrundelegung ihrer Angaben in ihrem Widerspruch vom 19. Mai 2004 - Messebriefe für das Wochenblatt zu, ist mit Briefzustellungsaufgaben betraut und sucht im Rahmen ihrer Interviewertätigkeit für ihren Arbeitgeber Kunden in einem Umkreis von ca. 60 km auf (vgl. Bl. 120 der Verwaltungsakten der Antragsgegnerin). In Anbetracht dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin insbesondere die Zustellung von Eilsachen und die terminierten Kundenbesuche nicht nach freier Zeiteinteilung vornehmen kann, mithin auch zu solchen Zeiten vornehmen muss, in welchen sie infolge übermäßigen Alkoholkonsums am Vorabend bzw. in der Nacht noch fahruntüchtig ist. Insoweit liegt auch hier ein "Dauerkonflikt" in dem oben beschriebenen Sinne vor. Denn im Streitfalle besteht dauerhaft und regelmäßig die Gefahr, dass die Antragstellerin, welche zur Berufsausübung auf die Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs angewiesen ist, notfalls auch im Zustand der Fahruntüchtigkeit ihre beruflichen Aufgaben erfüllen wird. Tatsachen für die Annahme von Alkoholmissbrauch bei der Antragstellerin lagen daher vor. Die Antragsgegnerin konnte somit die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und aus der nicht gerechtfertigten Weigerung der Antragstellerin, das geforderte Gutachten vorzulegen, gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die von der Antragstellerin erhobenen Einwände greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen die sich aus § 3 Abs. 4 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - ergebende Bindungswirkung strafgerichtlicher Urteile liegt nicht vor. Die Antragsgegnerin hat ihrer Entscheidung keinen von den Feststellungen in dem Strafurteil des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 11. Februar 2003 abweichenden Sachverhalt zugrundegelegt. Sie ist vielmehr in Übereinstimmung mit dem strafgerichtlichen Urteil davon ausgegangen, dass die Antragstellerin am 24. Juni 2002 gegen 21.35 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 2, 51 %o hatte. An der Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens am 17. Dezember 2003 war die Antragsgegnerin auch nicht gehindert, weil der die Zweifel an der Kraftfahreignung begründende Vorfall sich bereits am 24. Juni 2002 ereignet hatte. Der Antragsgegnerin ist kein unangemessen zögerliches oder verspätetes Handeln vorwerfbar. Sie war bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens gegen die Antragstellerin am 19. Februar 2003 nach § 3 Abs. 4 StVG gehindert, Maßnahmen zur Klärung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen einzuleiten. Die Antragsgegnerin bat die Staatsanwaltschaft Frankenthal mit Schreiben vom 28. Ok-tober 2002 und 29. März 2003 um Mitteilung des Verfahrensstandes. Die Akten wurden ihr erst nach wiederholter Anforderung am 25. August 2003 zugesandt. Die Gutachtenanforderung erfolgte dann mit Schreiben vom 17. Dezember 2003. Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (vgl. wegen der Höhe I. Nr, 7, II. Nr. 45.2 und Nr. 45.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Januar 1996). Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, da der Eilantrag - wie oben dargelegt - keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). |
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