Gericht: 

VG Neustadt

Datum:

03.02.2009

Aktenzeichen:

3 L 44/09
Vorinstanz:


Beschluss

In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Entziehung der Fahrerlaubnis
hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO

hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 3. Februar 2009 beschlossen:

Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis der Klasse A1, B und BE durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. Januar 2009 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben.

Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn die Antragstellerin bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.

Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse der Antragstellerin, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dem Interesse der Antragstellerin an dem Erhalt der Fahrerlaubnis steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven motorisierten Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die Antragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dargelegt hat.

Das vorrangige öffentliche Interesse folgt auch daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist.

Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung -FeV- (BGBI. I 1998, S 2214 ff.). Nach §46 Abs. 1 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung von dem Betreffenden nach §§11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen/worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens hinzuweisen ist.

Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Beibringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde.

Dies ist hier der Fall.

Die Antragsgegnerin hat zu Recht nach § 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst, b FeV mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 von der Antragstellerin die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangt, weil diese wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. So hatte sie am 6. März 2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,84 Promille ein Kraftfahrzeug geführt und wurde deswegen mit Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen vom 11. April 2002, rechtskräftig seit dem 17. Juli 2002, wegen einer Straftat nach § 316 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch - StGB - unter Verhängung einer Sperre nach §§ 69, 69a StGB verurteilt. Die zweite Trunkenheitsfahrt mit einer festgestellten Atemalkoholkonzentration von 0,45 mg/l erfolgte am 11. März 2008.

Diese Tat stellte eine Ordnungswidrigkeit dar, die nach dem Einspruch der Antragstellerin gegen einen Bußgeldbescheid mit Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 16. Juli 2008 mit einer Geldbuße geahndet wurde. Hierbei war nach Auffassung des Amtsgerichts die Verurteilung wegen der Fahrt am 11. April 2002 nach § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG nicht mehr zu berücksichtigen.

Entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Mannheim darf die Trunkenheitsfahrt vom 6. März 2002 noch verwertet werden. Zwar darf nach
§ 29 Abs. 8 Satz 1 StVG eine Tat und die entsprechende gerichtliche Entscheidung dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden, wenn die Eintragung über diese gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt oder zu tilgen ist. Im vorliegenden Fall war die in Rede stehende Eintragung der Trunkenheitsfahrt aus dem Jahre 2002 im Verkehrszentralregister aber noch nicht zu tilgen. Denn nach
§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 StVG beträgt die Tilgungsfrist zehn Jahre, da es sich um eine Straftat nach § 316 StGB handelte. Die zehn Jahre sind indessen noch nicht abgelaufen. Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, erfolgte damit zu Recht.

Wurde das medizinisch-psychologische Gutachten aber zu Recht gefordert und wurde es nicht vorgelegt, so darf nach § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Die Antragstellerin hatte sich mit Schreiben vom 13. Dezember 2008 auch geweigert, das verlangte Gutachten einzuholen. Es ist rechtlich somit nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin von dieser Befugnis des § 11 Abs. 8 FeV Gebrauch gemacht hat.

Die Antragstellerin hat zwar mit bei der Antragsgegnerin am 6. Januar 2009 eingegangenem Schreiben mitgeteilt, sie habe deren Erläuterungsschreiben vom 17. Dezember 2008 erst am 29. Dezember 2008 erhalten, da sie sich nur noch sporadisch in ihrer Wohnung in Ludwigshafen, überwiegend aber in H. aufhalte. Sie muss sich aber insoweit vorwerfen lassen, dass sie unter diesen Umständen dafür Sorge zu tragen hat, dass Schreiben sie zeitnah nach der Zustellung erreichen. Fristversäumnisse, die auf ihrer überwiegenden Ortsabwesenheit beruhen, hat sie verschuldet. Im Übrigen hat sie auch in diesem Schreiben vom 29. Dezember 2008 nicht ihre unbedingte Bereitschaft zur Einholung des angeordneten medizinisch-psychologischen Gutachtens erklärt. Allerdings kann sie während des Widerspruchsverfahrens und zwar bis zum Ergehen eines Widerspruchsbescheides das geforderte Gutachten noch vorlegen.

Der Antrag war gegenwärtig mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen.