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Beschluss In dem Verwaltungsrechtsstreitwegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 3 Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße aufgrund der Beratung vom 23. Juni 2006 beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die mit Verfügung vom 28. März 2006 ausgesprochene und für sofort vollziehbar erklärte Untersagung, erlaubnisfreie Fahrzeuge zu führen, wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der angefochtenen Verfügung, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn der Antragsteiler bis zum Eintritt der Bestands kraft der Verfügung weiter als Fahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache mit erlaubnisfreien Fahrzeugen am Stra ßenverkehr teilnehmen zu können. Dem Interesse des Antragstellers an der Teil nahme als Führer erlaubnisfreier Fahrzeuge im Straßenverkehr steht nämlich das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass Personen, die sich als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen erwiesen haben, unverzüglich von der aktiven Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr ausgeschlossen werden, wie es die An tragsgegnerin in ihrer Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung dar gelegt hat. Das vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Die Antragsgegnerin hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Antragsteller das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge untersagt. Nach § 3 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sich jemand als ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet zum Führen von Fahrzeugen - dazu zahlen erlaubnisfreie Fahrzeuge wie zum Beispiel Fahrräder - erweist, ihm das Führen zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen anzuordnen. Die Vorschrift ver pflichtet die Behörde, gegen den ungeeigneten Fahrer einzuschreiten. Rechtferti gen Tatsachen die Annahme, dass der Führer eines Fahrzeugs ungeeignet im Sinne des § 3 Abs. 1 FeV ist, finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13 entsprechenden Anwendung. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf sie bei ihrer Entscheidung gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf der Betroffene bei der Anordnung der Beibringung eines Gut achtens hinzuweisen ist. Diese Regelung hat ihren wesentlichen Grund in der Mitwirkungspflicht desjenigen, der durch sein Verhalten Anlass zu Bedenken an seiner Fahreignung gegeben hat. Er muss den notwendigen Teil zur Klärung von berechtigten Eignungszweifeln beitragen. Kommt er dieser Mitwirkungs- und Verfahrensförderungspflicht nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach, so darf der Eignungsmangel, der Gegenstand der Ermittlungsmaßnahme ist, als erwiesen angesehen werden. Diese Schlussfolgerung ist Ausfluss eines auch im Prozess recht geläufigen allgemeinen Rechtsgedankens (vgl. § 444 ZPO), wonach im Rahmen der freien Beweiswürdigung der zu beweisende Umstand als bewiesen angesehen werden kann, wenn die Beweisführung vereitelt wird. Mit der Bestim mung des § 11 Abs. 8 FeV wurden somit lediglich die bisher in der Rechtspre chung des Bundesverwaltungsgerichts (z.B. BVerwGE 34, 248) entwickelten Grundsätze in die Verordnung übernommen. Die Schlussfolgerung aus der Nichtbeibringung oder der nicht fristgerechten Beibringung eines geforderten Gutachtens auf die Nichteignung des Betroffenen zum Führen von Kraftfahrzeugen darf aber nur dann gezogen werden, wenn die Bei bringung eines Gutachtens zu Recht angeordnet wurde. Dies ist hier der Fall. Die Behörde durfte hier entsprechende Aufklärungsmaßnahmen einleiten. Sie hat die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers mit einem Fahrrad nicht nur zum Anlass genommen, seine Kraftfahrereignung überprüfen zu lassen, sondern gemäß § 3 Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. Nr. 2c FeV auch seine Eignung zum Führen sonstiger Fahrzeuge. Nach dieser Vorschrift ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Klärung von Eignungszweifeln bei einer Alkohol Problematik die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6%o oder mehr geführt wurde Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Der Antragsteller hat nach den Feststellungen in dem seit dem 19. Januar 2006 rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein (Az.: 5387 Js 032955/05) im öffentlichen Straßenverkehr ein Fahrzeug, wozu auch Fahrräder gehören, geführt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke nicht mehr in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bei ihm war eine Blutalkoholkonzentration von 2,25%o festgestellt worden. Daher war die Antragsgegnerin berechtigt zur Klärung der Frage, ob der Antragsteller geeignet ist, ein Fahrzeug im Straßenverkehr zu führen, gemäß § 13 Nr. 2c FeV die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zu fordern, obwohl dieser nicht als Kraftfahrer, sondern als Radfahrer aufgefallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 09. September 1996 -11 B 61/96 -; Urteil vom 27. September 1995 -11 B 34/94 -BVerwGE 99, 249 ff.).
Die weiteren Voraussetzungen des § 11 Abs. 8 FeV, die den Schluss auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr rechtfertigen, dass nämlich der Betroffene sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das zu Recht geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt, waren auch gegeben. Durch den Verzicht auf die Fahrerlaubnis, deren Erhalt ebenfalls von der Vorlage eines positiven medizinisch-psychologischen Gutachtens abhing, war offensichtlich geworden, dass der Antragsteller sich der verlangten Begutachtung nicht unterziehen wollte. Eine Bereitschaft zur Gutachtensbeibringung wurde danach we der signalisiert noch lag sie vor. Spätestens mit der Widerspruchseinlegung hat er nämlich zu erkennen gegeben, dass er nicht gedenkt, sich untersuchen zu lassen. Damit spätestens hat er den Tatbestand des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfüllt. Diese Vorschrift bestimmt, dass die Fahrerlaubnisbehörde unter anderem dann auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf, wenn er sich weigert, sich untersuchen zu lassen. Mit dieser Regelung hat der Verordnungsgeber die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts umgesetzt. Das Bundesver waltungsgericht hat wiederholt judiziert, dass im Fall der - unberechtigten - Weige rung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, auf die Ungeeignet heit geschlossen werden dürfe
In einem solchen Fall ist daher in der Regel auf die Ungeeignetheit zu schließen, was allerdings bedeutet, dass es auch Ausnahmekonstellationen geben kann. Im vorliegenden Fall ist für das Vorliegen einer solchen atypischen Fallgestaltung, die es rechtfertigen könnte, den Antragsteller als Führer von erlaubnisfreien Fahr zeugen weiter am Straßenverkehr teilnehmen zu lassen, nichts ersichtlich. Hiergegen spricht bereits die bei ihm festgestellte hohe Blutalkoholkonzentration von 2,25 % 0, die eine Gewöhnung an entsprechende Alkoholmengen voraussetzt, zu mal er trotz der beim Fahrradfahren höheren Anforderungen an den Gleichge wichtssinn eine gewisse Wegstrecke mit dem Fahrrad zurücklegen konnte. Der Tatzeitpunkt um 20:00 Uhr ist ein Indiz dafür, dass er nicht nur in den Abendstun den Alkohol konsumiert. Ob der Antragsteller seinen Alkoholkonsum auf bestimmte Zeiten begrenzen kann, wäre unter Umständen durch das geforderte Gutachten zu klären gewesen. Vor diesem Hintergrund ist von einem Regelfall auszugehen und die Annahme der Nichteignung durch die Antragsgegnerin rechtlich nicht zu beanstanden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 GKG.
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