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In
dem Verwaltungsrechtsstreitwegen
Entziehung der Fahrerlaubnis hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße beschlossen:
Gründe: Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. November 2000 wiederherzustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung der Antragsgegnerin vom 8. November 2000, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs - Schutz von Gesundheit und Leben anderer Verkehrsteilnehmer - unvereinbar wäre, wenn der Antragsteller bis zum Eintritt der Bestandskraft der Verfügung weiter als Kraftfahrzeugführer am Straßenverkehr teilnehmen könnte, nachdem seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der. Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend das private Interesse des Antragstellers, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können. Dieses vorrangige öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2000 beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGB1. I 1998, S. 2214 ff.). Danach hat die Fährerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betroffenen nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene, sich einer zu Recht angeordneten Untersuchung zu unterziehen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von dieser geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser hinzuweisen ist (§ 11 Abs. 8 FeV). Aus der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, oder der nicht fristgerechten Beibringung des geforderten Gutachtens kann der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen aber nur dann gezogen werden, wenn dieser verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen. Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist er dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i.V.m. den §§ 11 ff. FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Da der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 20. Oktober 2000 aufgefordert wurde, zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf zwei Trunkenheitsfahrten, nämlich am 19. Februar 1997 mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,46 Promille und am 4. Februar 1999 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,72 Promille, beizutragen, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nach § 13 FeV. Nach § 13 Nr. 2b FeV kann die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens dann erfolgen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies war angesichts der beiden Trunkenheitsfahrten des Antragstellers der Fall. Da er sich geweigert hatte, sich der zu Recht von ihm verlangten medizinisch-psychologischen Untersuchung zu unterziehen, konnte die Antragsgegnerin gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf seine Nichteignung schließen. Die Antragsgegnerin hatte den Antragsteller gemäß § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die möglichen Folgen einer Weigerung, sich der geforderten Untersuchung zu unterziehen, hingewiesen. Ein Irrtum über die Folgen der Weigerung konnte daher weder bei dem Antragsteller noch bei seinem Bevollmächtigten entstehen. Ist somit von der Nichteignung des Antragsteilers zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen, so rechtfertigt allein die Vorlage der Einverständniserklärung zur geforderten medizinisch-psychologischen Untersuchung nicht die Wiederannahme der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Allerdings ist für die endgültige Feststellung der Nichteignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides abzustellen. Die Antragsgegnerin wird daher zu berücksichtigen haben, ob der Antragsteller im Laufe des Widerspruchsverfahrens das von ihm geforderte Gutachten vorlegt. Da zur Zeit aber ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten nicht vorliegt und nach § 11 Abs. 8 FeV von der Nichteignung des Antragstellers auszugehen ist und seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht durch die bloße Vorlage der von ihm geforderten Einverständniserklärung hergestellt ist, war sein Antrag abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (wegen der Höhe des Streitwertes siehe I Nr.1, II Nr. 45.2 des Streitwertkataloges in der Fassung vom Januar 1996, NVwZ 1996, 563). . |
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