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hat die Kammer des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße beschlossen:
Gründe Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2000 wiederher- zustellen, kann keinen Erfolg haben. Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 6. März 2000, dass es mit dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs unvereinbar wäre, wenn die Antragstellerin bis zu einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über ihre Eignung als Kraftfahrzeugführerin am Straßenverkehr weiter teilnehmen könnte, nachdem ihre Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen gegeben sei, und damit die Verkehrssicherheit in einem überdurchschnittlichem Maße gefährdet werde, hält sich im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung lässt erkennen welche Überlegungen die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben und dies ist für § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug der Entziehung der Fahrerlaubnis überwiegt vorliegend auch das private Interesse der Antragstellerin, von der Fahrerlaubnis bis zur Entscheidung im Verfahren zur Hauptsache Gebrauch machen zu können« Dieses vorrangiges öffentliche Interesse folgt daraus, dass sich die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 6. März 2000 beim gegenwärtigen Sachstand aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein möglichen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist. Rechtsgrundlage für die Entziehung der Fahrerlaubnis ist § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz - StVG - i.V.m. § 46 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV - (BGBl. I 3998, 2214 ff). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die Fahrerlaubnisbehörde kann, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges geeignet ist, nach § 46 Abs. 3 FeV zur Vorbereitung ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis von dem Betreffenden nach den §§ 11 bis 14 FeV die Beibringung eines ärztlichen oder gegebenenfalls eines medizinisch-psychologischen Gutachtens fordern. Weigert sich der Betroffene sich einer zu Recht angeordneten Untersuchung zu unterziehen, oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, worauf dieser vorher hinzuweisen ist (§ 11 Abs. 8 FeV). Aus der Nichtbeibringung eines geforderten Gutachtens kann aber der Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen nur dann gezogen werden, wenn dieser verpflichtet war, sich untersuchen zu lassen und das daraufhin erstellte Gutachten vorzulegen . Zur Mitwirkung im Verwaltungsverfahren ist der Betroffene dann verpflichtet wenn die Voraussetzungen des § 46 Abs. 3 i.V.m. dem § 11 ff, FeV erfüllt sind und das dort beschriebene Verfahren eingehalten ist. So verhält es sich im vorliegenden Fall. Da die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 1999 aufgefordert wurde zur Klärung von Eignungszweifeln im Hinblick auf zwei Trunkenheitsfahrten nämlich am 16. Mai 1998 mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,95 Promille und am 10, November 1999 mit einer BlutalkohoIkonzentration von 1,03 Promille, beizutragen, beurteilt sich die Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme nach § 13 FeV. Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens darf nach § 13 Nr. 2b FeV dann erfolgen, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Dies war hier angesichts der beiden Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin am 16. Mai 1998 und 10. November 1999 der Fall. Zu der medizinisch-psychologischen Begutachtung hat die Antragstellerin nicht nur unter dem 22. Dezember 1999 ihr Einverständnis erklärt sondern sie hat sich auch tatsächlich der Begutachtung beim TÜV Pfalz unterzogen, allerdings wie sie der Antragsgegnerin telefonisch mitgeteilt hatte, mit negativem Ergebnis. Wegen der negativen Begutachtung hat sie das geforderte Gutachten auch nicht der Antragsgegnerin vorgelegt. Mit diesem Verhalten hat sich die Antragstellerin im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV geweigert zur Klärung von Zweifeln an ihrer Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen mitzuwirken. Aus dieser Nichtbeibringung des zu Recht geforderten medizinisch-psychologischen Gutachtens durfte die Antragsgegnerin nach § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen. Auf diese Folge war die Antragstellerin auch im Schreiben der Antragsgegnerin vom 8. Dezember 1999 hingewiesen worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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