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Beschluss
Tenor
Der Antrag
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Gründe
Der als "Beschwerde" überschriebene Antrag auf Gewährung
vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist gemäß
§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO als Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 24.04.2006 gegen die mit Bescheid des Antragsgegners
vom 19.04.2006 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügte
Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers und die Aufforderung,
seinen Führerschein sofort nach Zustellung des Bescheides, spätestens
drei Tage nach der Zustellung, beim Antragsgegner abzuliefern, statthaft
und auch im Übrigen zulässig.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist in einer den formellen Anforderungen
des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügenden Weise mit einer Gefährdung
anderer Verkehrsteilnehmer begründet worden.
Sie hat auch in der Sache Bestand. Die vom Gericht zu treffende Entscheidung
nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung
gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer
wiegt ( § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ). Im Rahmen dieser vom Gericht
vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des
Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung seiner aufschiebenden
Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum
Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach
erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs
überwiegt demgegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.
Im vorliegenden Fall hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch keine
Aussicht auf Erfolg, denn der angefochtene Bescheid des Antragsgegners
vom 19.04.2006 erweist sich in Anbetracht der gegebenen Erkenntnisse als
offensichtlich rechtmäßig. Zur Begründung wird in Anwendung
des § 117 Abs. 5 VwGO auf die Ausführungen im Bescheid vom 19.04.2006,
denen sich das erkennende Gericht in vollem Umfange anschließt,
Bezug genommen.
Was der Antragsteller im vorliegenden Verfahren hiergegen vorbringt, rechtfertigt
keine andere Beurteilung. Insoweit wird vorab auf den zutreffenden Vortrag
des Antragsgegners in seiner Antragserwiderung vom 08.05.2006 verwiesen.
Teils wiederholend, teils ergänzend bleibt anzumerken, dass nach
§§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG , 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i.V.m. §
11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen ist, wenn sich ihr Inhaber
als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist.
Nach den genannten Vorschriften darf die Fahrerlaubnisbehörde bei
ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen,
wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder wenn er das
von der Behörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt,
wobei die Anforderung des Gutachtens rechtmäßig sein muss.
Die vorgenannten Voraussetzungen liegen hier vor.
Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung des Antragsgegners
vom 25.01.2006, mit der er dem Antragsteller aufgegeben hat, bis zum 17.03.2006
ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung
(MPU) beizubringen (mit Schreiben vom 04.04.2006 wurde die Frist bis zum
12.04.2006 verlängert), ist § 46 Abs. 3 FeV i.V.m. § 13
Nr. 2 Buchstabe b) FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde im
Falle des Bekanntwerdens von Tatsachen, die Bedenken begründen, dass
der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet
oder bedingt geeignet ist, die Beibringung eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens an, wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr
unter Alkoholeinfluss begangen wurden.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers waren die Voraussetzungen der
Anordnung einer medizinisch-psychologischen Begutachtung hier gegeben.
§ 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV stellt ausdrücklich auf das Vorliegen
einer wiederholten "Zuwiderhandlung" ab; die Vorschrift verlangt
mithin nicht, dass der Betroffene unter Alkoholeinfluss im Straßenverkehr
wiederholt in strafbarer Weise gegen das Gesetz verstoßen hat. Der
Begriff der Zuwiderhandlung umfasst vielmehr auch die Begehung von Ordnungswidrigkeiten
(Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Auflage, § 13 FeV Rdnr.
4). Der Hinweis des Antragstellers darauf, dass er am 21.07.2005 durch
das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Alkoholeinfluss eine bloße
Ordnungswidrigkeit beging, geht daher fehl. Schon nach wiederholter Ordnungswidrigkeit
gemäß § 24 a StVG ist eine Gutachtenbeibringung zwingend
vorgeschrieben, selbst wenn jeweils eine Blutalkoholkonzentration von
nur 0,5 Promille festgestellt worden ist
(Hentschel
a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 27.11.2001 - Au 3 S 01.1522 -, zitiert
nach JURIS).
Im vorliegenden
Fall ist der Kläger erstmals durch eine Straftat nach § 316
StGB (1,58 Promille) auffällig geworden, bei der zweiten Feststellung
einer Zuwiderhandlung im Sinne des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV blieb
es zwar bei einer Ordnungswidrigkeit, aber auch hier lag die festgestellte
Blutalkoholkonzentration mit immerhin 0,98 Promille erheblich über
dem zulässigen Wert.
Nicht durchzudringen vermag der Antragsteller ferner mit seinem Einwand,
die erste Zuwiderhandlung vom 25.02.2001 liege bereits Jahre zurück
und könne deshalb für die Begründung der Anordnung einer
medizinisch-psychologischen Begutachtung nicht mehr herangezogen werden.
Nach zutreffender Auffassung des Antragsgegners kann dem Inhaber einer
Fahrerlaubnis im Falle einer Wiederholungstat die vorangegangene Zuwiderhandlung
im Rahmen des § 13 Nr. 2 Buchstabe b) FeV entgegengehalten werden,
solange die Frist zur Tilgung ihrer Eintragung im Verkehrszentralregister
noch nicht abgelaufen ist, was gemäß § 29 Abs. 1 Satz
2 Nr. 2 Buchstabe a) i.V.m. Nr. 3 StVG im Falle einer Trunkenheitsfahrt
nach § 316 StGB erst nach 10 Jahren der Fall ist (vgl. VG Dresden,
Beschluss vom 28.04.2005 - 14 K 695/05 -, zitiert nach JURIS; VG Meiningen,
Beschluss vom 09.02.2006 - 2 E 28/06 -, veröffentlicht auf der Internetseite
des VG Meiningen, www.vgme.thueringen.de/vg-meiningen/index.html).
Die Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
war im Falle des Antragstellers somit rechtmäßig.
Da der Antragsteller das zu Recht geforderte Gutachten nicht innerhalb
der ihm gesetzten und angemessenen Frist beigebracht hat, durfte der Antragsgegner
gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die Nichteignung des Antragstellers
schließen
(vgl. dazu
auch BVerwG, Urteil vom 15.04.1988 - 7 C 100.86 -, NJW 1988, 1863 );
gemäß
§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV war die Fahrerlaubnis
danach zu entziehen.
Der damit verbundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des
Antragstellers im Sinne von Art. 2 Abs. 1 GG , die auch das Führen
von Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr umfasst,
ist auch verhältnismäßig. Er ist nicht nur geeignet und
erforderlich, sondern steht auch zur Art und Intensität der Rechtsgutgefährdung
in einem angemessenen Verhältnis, denn die Teilnahme eines ungeeigneten
Fahrerlaubnisinhabers am öffentlichen Straßenverkehr führt
zu erheblichen Gefährdungen von hochrangigen Rechtsgütern anderer
Verkehrsteilnehmer.
Begegnet die verfügte Enziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers
somit keinen rechtlichen Bedenken, so überwiegt das vom Antragsgegner
besonders dargelegte öffentliche Interesse der Allgemeinheit an der
Sicherheit des Straßenverkehrs das vom Antragsteller geltend gemachte
gegenläufige Interesse an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs.
Die im angefochtenen Bescheid verfügte Ablieferung des Führerscheins
des Antragstellers findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 3 Abs.
2 Satz 3 und 4 StVG , 47 Abs. 1 FeV, so dass die Anordnung der sofortigen
Vollziehung auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden ist.
Nach allem war der Antrag mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden
Kostenfolge zurückzuweisen. |