Gericht: 

VG Schleswig

Datum:

14.11.2006

Aktenzeichen:

3 A 195 / 06
Vorinstanz:


Urteil

In der Verwaltungsrechtssache
Streitgegenstand: Entziehung der Fahrerlaubnis

hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer - ohne mündliche Verhandlung am 14. November 2006 für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

Der Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, BE, Cl, C1 E, M, L und T. Mit Bericht vom 15.08.2005 teilte die Polizei Kiel dem Beklagten mit, dass der Kläger am 11.08.2005 gegen 18.10 Uhr ein Fahrrad im öffentlichen Verkehr geführt habe, obwohl eine um 18.50 Uhr entnommene Blutprobe eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 %o ergeben habe. Aufgefallen sei der Kläger, weil er einen Verkehrsunfall verursacht habe. Dabei habe sich der Kläger Schürfwunden an den Händen und eine Platzwunde im Bereich der Augenbraue zugezogen. Am 04.04.2006 ordnete der Beklagte die Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Untersuchungsstelle an. Die Untersuchung sollte zu der Frage Stellung nehmen, ob zu erwarten sei, dass der Kläger zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde und/oder ob als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vorlägen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klassen Al, B, BE, C1 E, L M, S und T in Frage stellten. Für die Beibringung des Gutachtens wurde eine Frist bis zum 20.06.2006 gegeben. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen ansehen könne, wenn das geforderte Gutachten aus Gründen, die der Kläger zu vertreten habe, nicht vorgelegt werde.
Aufgrund der Einverständniserklärung des Klägers vom 18.04.2006 wurde die Akte und der Untersuchungsauftrag an den TÜV-Nord abgegeben.

Mit Schreiben vom 19.05.2006 gab der TÜV-Nord die Akte mit dem Hinweis zurück, dass der Kläger untersucht worden sei. Trotz Aufforderung des Beklagten vom 26.05.2006 legte der Kläger das erstellte Gutachten nicht vor. Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit, dass er die Gutachtenanforderung für rechtlich nicht zulässig halte. Daraufhin ordnete der Beklagte mit Bescheid vom 30.06.2006 die Entziehung der Fahrerlaubnis an.

Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers vom 07.07.2006 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.08.2006 zurück. Zur Begründung führte er aus, nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn der Inhaber einer Fahrerlaubnis sich als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise.

Würden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründeten, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeuges ungeeignet oder bedingt geeignet sei, fänden nach Maßgabe von
§ 46 Abs. 3 FeV die §§ 11-14 FeV entsprechend Anwendung, um Eignungszweifel zu klären bzw. die behördliche Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis wegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorzubereiten. Bei Zweifeln bei einer Alkoholproblematik ordne die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Nr. 2 c FeV dann zwingend, ohne dass ihr ein Ermessen eingeräumt wäre, die Einholung eines medizinisch psychologischen Gutachtens an, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr geführt worden sei. Der Kläger habe am 11.08.2005 gegen 18.10 Uhr ein Fahrrad auf der Adalbertstraße in Kiel geführt. Ein Fahrrad sei ein Fahrzeug im Sinne des § 13 Nr. 2 c FeV. Die entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,05 %o ergeben. Unerheblich sei insbesondere, dass der Kläger die Alkoholfahrt mit dem Fahrrad und nicht mit einem Kraftfahrzeug unternommen habe. § 13 Nr. 2 c FeV setze nicht die Verkehrsteilnahme mit einem Kraftfahrzeug voraus, sondern halte bereits die Teilnahme am Straßenverkehr mit einem „ Fahrzeug" für ausreichend. Demgemäß sei in der Rechtsprechung geklärt, dass auch bei einem Ersttäter, der, obwohl er einen Alkoholisierungsgrad aufweise, der die Grenzwerte des § 13 Nr. 2 c FeV übersteige mit seinem Fahrrad am Straßenverkehr teilnehme, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen müsse. Die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens einer amtlich anerkannten Untersuchungsstelle zur Ausräumung der Zweifel an der Fahreignung sei somit rechtmäßig. In der Anordnung vom 04.04.2006 sei der Kläger auch auf die Bestimmung des § 11 Abs. 8 FeV hingewiesen worden, wonach die Fahrerlaubnisbehörde seine Nichteignung zum Führen eines Kraftfahrzeuges annehmen dürfe, wenn das Gutachten nicht oder nicht fristgerecht vorlegt werde. Daneben sei auch die Vorraussetzung zur An­ordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach § 13 Nr. 2 a FeV erfüllt. Hierbei sei entscheidend, dass der Kläger noch mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,05 % in der Lage gewesen sei, ein Fahrrad im Straßenverkehr zu führen. Trotz des maßgeblichen Alkoholgenusses habe der Kläger noch die enorme Gleichgewichtsleistung erbracht, das Fahrrad zu führen. Wenn jemand bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ und mehr in der Lage sei, ein Fahrrad zu führen, so sei dies nur durch ein normabweichendes Trinkverhalten möglich. Dieses normabweichende Trinkverhalten müsse in der Vorgeschichte durch hohe Alkoholgewöhnung entstanden sein. Aufgrund der Nichtvorlage des erstellten Gutachtens dürfe die Verwaltungsbehörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV bei ihrer Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis auf die Nichteignung schließen.

Der Kläger hat am 30.08.2006 Klage erhoben.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Anforderung eines Gutachtens nicht hätte erfolgen dürfen. Die Anforderung verstoße eklatant gegen das Übermaßverbot. Es sei zu berücksichtigen, dass er, der Kläger, die im Tatbestand des § 13 Nr. 2 c FeV festgestellte Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ nur geringfügig überschritten habe. Andererseits habe er gerade kein Kraftfahrzeug, sondern lediglich ein Fahrrad geführt. Von einem Fahrrad gehe indes lediglich eine minimale abstrakte Gefahr aus. Eine konkrete Gefährdung bzw. Verletzung Dritter sei ausgeblieben. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei in § 46 Abs. 2 FeV positiv rechtlich verankert. Die Entziehung der Fahrerlaubnis scheide aufgrund des Übermaßverbotes aus, wenn dem Zweck angemessener Risikosteuerung auch bei Belassung der Fahrerlaubnis unter Beschränkung oder Auflagen genügt würde. Das Gericht werde sich insofern damit auseinander setzen müssen, ob nicht mildere, gleich geeignete Mittel ersichtlich seien, um der öffentlichen Sicherheit zu genügen.

Der Kläger beantragt, die Fahrerlaubnisentziehung vom 30.06.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.08.2006 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 09.11.2006 auf die Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Prozessakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorganges Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Das Gericht konnte gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Dem Kläger war gemäß § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 und Abs. 3, § 13 Nr. 2 c und a, § 11 Abs. 8 FeV die Fahrerlaubnis zu entziehen. Der Beklagte durfte auf die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, weil dieser das von ihm geforderte Gutachten nicht fristgerecht beigebracht hat. Das Gericht folgt zur weiteren Begründung den Begründungen der angefochtenen Bescheide vom 30.06.2006 und 03.08.2006 und sieht gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass die Anforderung des Gutachtens im vorliegenden Fall nicht unverhältnismäßig gewesen ist. Die bei dem Kläger festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,05 ‰ liegt nicht geringfügig sondern deutlich über dem Wert von 1,6 ‰. Dass der Kläger nur als Radfahrer auffällig geworden ist, steht berechtigten Zweifeln an der weiteren Kraftfahreignung nicht entgegen.

Die Zweifel an der Eignung ergeben sich nach § 13 Nr. 2 c FeV bereits daraus, dass der Betroffene bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hat. Auf das konkret benutzte Fahrzeug kommt es bei einer Trunkenheitsfahrt nicht entscheidungserheblich an. Mit dieser Regelung trägt der Verordnungsgeber in abstrakt genereller Weise der Erkenntnis Rechnung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr mit jedem Fahrzeug im erheblich alkoholisierten Zustand eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellt. In der Regel ist bei einem Fahrerlaubnisinhaber, der sich mit hoher Blutalkoholkonzentration als Fahrradfahrer im Straßenverkehr beteiligt und damit eine Verkehrsstraftat nach § 316 StGB begeht, bei vernünftiger, lebensnaher Einschätzung die ernsthafte Besorgnis begründet, er werde im alkoholisierten Zustand nicht stets die nötige Selbstkontrolle aufbringen, vom Führen eines Kraftfahrzeuges abzusehen

(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.1995 - 11 C 34/94 -, Juris).

Da aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Klägers auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden durfte, ist für Beschränkungen oder Auflagen kein Raum. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, welche Beschränkungen oder Auflagen sich der Kläger vorstellt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwG() iVm §§ 708, 711 ZPO.