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In der Verwaltungsrechtssache
hat das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht - 3. Kammer -am 31. Januar 2008 beschlossen:
Gründe Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegners vom 10.09.2007/15.01.2008 wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. Die nach
dieser Vorschrift gebotene interessenabwägung zwischen dem privaten
Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und dem öffentlichen
Vollzugsinteresse des Antragsgegners andererseits geht zu Lasten des Antragstellers
aus. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei summarischer Prüfung
als rechtmäßig, so dass das in solchen Fällen regelmäßig
vorhandene und hier ausreichend begründete Interesse an der sofortigen
Vollziehung im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt. Hiernach hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zürn Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Der Antragsgegner ist aufgrund des Vorfalls am 01.07.2007, bei welchem der Antragsteller ein Schiff unter Alkoholeinfluss führte (BAK: 1,21 Promille) - dies gesteht der Antragsteller nunmehr in seiner Antragsbegründung ein (vgl. Bl. 2 und 4 GA) - und in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren immer wieder hochgradig alkoholisiert (2,54 Promille am 15.03.1997, 3,19 Promille am 23.05.2002) im Straßenverkehr aufgefallen ist, so dass ihm bereits zweimal die Fahrerlaubnis entzogen werden musste, zu Recht davon ausgegangen, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, welche die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gem. § 13 Abs. 2 FeV gebieten. Die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen- ist ausgeschlossen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat oder eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 der FeV vorliegen (§ 46 Abs. 3 iVm § 11 Abs. 1 FeV). Gem. Ziffer 8. 1 der Anlage 4 zur FeV schließt der Missbrauch von Alkohol - definiert als das Fehlen der Fähigkeit, das Führen von Kraftfahrzeugen und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum hinreichend sicher zu trennen -die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus. Das vom Antragsteiler vorgelegte medizinisch-psychologische Gutachten des TÜV N. vom 18.12.2007 (BL: 140 ff BA „A") trägt nicht die rechtliche Schlussfolgerung, dass der Antragsteller zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Für die Durchführung der medizinisch-psychologischen Untersuchung sowie die Erstellung der entsprechenden Gutachten gelten die in Anlage 15 zur FeV genannten Grundsätze. Gemäß Ziffer 2 lit. A dieser Grundsätze muss das Gutachten in allgemein verständlicher Sprache abgefasst sowie nachvollziehbar und nachprüfbar seih. Die Nächvoilziehbarkeit betrifft die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens. Sie erfordert die Widergabe aller wesentlichen Befunde und die Darsteljung der zur Beurteilung -führenden Schlussfolgerung- Die Nachprüfbarkeit betrifft die Wissenschaftlichkeit der Begutachtung. Sie erfordert, dass die Untersuchungsverfahren, die zu den Befunden geführt haben, angegeben und, soweit die Schlussfolgerung auf Forschungsergebnisse gestützt wird, die Quellen genannt werden. Das Gutachten
des TÜV-N. vom 18.12.2007 genügt den vorstehend genannten Grundsätzen
im Hinblick auf das Ergebnis nicht. Es ist namentlich nicht nachvollziehbar
bzw. schlüssig. Vielmehr enthält es schwerwiegende und unauflösbare
Widersprüche und Ungereimtheiten. So werden die Angaben des Antragsteilers,
er habe nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2004 keinen Alkohol
mehr getrunken (Bl. 148 BA „A") bzw. ertrinke keinen Alkohol mehr(BI.
149 BA „A"), sein Alkoholkonsum habe früher bei Anlässen
2 bis 3 Bier zu 0,3 Liter betragen und betrage jetzt bei Anlässen
einmal im Monat Zusammengefasst
kann festgestellt werden, dass das rnedizinisch-psychologische Gutachten
des Dagegen könnte sprechen, dass der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in Fällen der vorliegenden Art, in denen (anfängliche) Eignungszweifel bei Alkoholproblematik bestehen (vgl. § 13 Abs. 2 Nr. 2a) und b) FeV) zur Vorbereitung der Entscheidung über die Entziehung die Einholung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vorschreibt und wohl davon ausgeht, dass ein entsprechendes Gutachten entweder in positiver oder in negativer Hinsicht eindeutige Aussagen trifft. Ist ein Gutachten - wie im vorliegenden Fall - widersprüchlich, so steht die Ungeeignetheit im Regelfall nicht fest. Die alleine (nach wie vor) bestehenden Eignungszweifel rechtfertigen eine Entziehung der Fahrerlaubnis nicht. Ebenso ist es der Behörde grundsätzlich mangels vorhandener Sachkenntnis verboten, aus der Exploration bzw. dem verkehrsmedizinischen Befund selbst entsprechende fachliche Schlüsse (im Sinne einer negativen Prognose) zu ziehen
Allein die nach wie vor bestehenden erheblichen Zweifel an der Eignung des Antragstellers würden danach nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis, sondern lediglich die (erneute) Anordnung der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens rechtfertigen. Im vorliegenden Fall besteht allerdings die Besonderheit, dass der Gutachter in seiner ergänzenden Stellungnahme (Bl. 166 BA „A") ausgeführt hat, dass die jüngste Auffälligkeit des Antragstellers am 01.07.2007 nicht unbedingt als Verletzung der Selbstkontrolle gesehen werden könne, da der Antragsteller darauf geachtet habe, sich bei dem Alkoholkonsum nicht in verantwortlicher Position zu befinden. Wäre der Antragsteller mit dieser Alkoholkonzentration im Straßenverkehr aufgefallen, sei die Kraftfahrteignung zweifellos zu verneinen. Nachdem der Antragsteller nunmehr selbst vorgetragen hat, am 01.07.2007 Schiffsführer gewesen zu sein, ist er danach auch aus der Sicht des Gutachters offensichtlich eine negative Prognose zu stellen, in einem solchen Fall erscheint es vertretbar, dass die Fahrerlaubnisbehörde selbst die entsprechenden Wertungen vornimmt und von einer Verdichtung der Eignungszweifel zu einer negativen Eignungsprognose ausgeht, auch wenn das vorliegende Gutachten als solches nicht brauchbar ist. Dass der Antragsgegner diese ergänzende Stellungnahme seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ohne dem Antragsteller zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, stellt zwar einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 87 LVwG) dar; dieser ist allerdings gemäß § 115 LVwG unbeachtlich, da die Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist (§ 3 Abs. 1 StVG), so dass eine andere Entscheidung in der Sache nicht hätte getroffen werden können. Der Antragsteller ist zu Recht von einer feststehenden Unigeeignetheit ausgegangen. Nach der Neuerteilung der Fahrerlaubnis im Jahre 2004 ist der Antragsteller am 01.07.2007 erneut in einem hochgradig alkoholisierten Zustand (1,21 Promille BAK) angetroffen worden. Auch auffälliges Verhalten unter Alkoholeinfiuss außerhalb der Teilnahme am Straßenverkehr kann die Kraftfahreignung in Frage stellen
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Alkoholauffälligkeit in einer Weise zutage getreten ist, die zu der begründeten Annahme Anlass gibt, der Betreffende werde angesichts der bei ihm erkennbar gewordenen Alkoholgewohnheiten voraussichtlich auch nach dem Genuss von Alkohol ein Kraftfahrzeug führen und so zu einer konkreten Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer werden. Hiervon ist beim Antragsteller angesichts der o. g. Vorgeschichte sowie der Tatsache, dass er in alkoholisierten Zustand ein Schiff geführt hat und nach eigenem Vortrag auch in Zukunft nicht auf den Genuss von Alkohol verzichten will, auszugehen. Dass der Antragsteiler als Schiffsführer aufgefallen ist, ist insoweit auch deswegen von Belang, weil davon auszugehen ist, dass die Anforderungen an die Leistungsfähigkeit im Schiffsverkehr grundsätzlich nicht geringer sind als die im Straßenverkehr
Die Vorschrift
des § 316 StGB gilt auch für Schiffsführer; der Ordnungswidrigkeitentatbestand
des In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erst dann wieder gegeben, wenn das Alkoholtrinkverhalten ausreichend geändert wurde und die vollzogene Änderung im Umgang mit Alkohol stabil und motivational gefestigt ist
Hiervon ist beim Antragsteller nicht auszugehen. Im Gegenteübelegt der Vorfall vom 01.07.2007 gerade, dass der Antragsteller nicht in der Lage ist, einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkon-surn und das Führen von Fahrzeugen hinreichend sicher zu trennen. Schließlich begegnet die unter dem 15.01.2008 (erneut) angeordnete sofortige Vollziehung keinen durchgreifenden Bedenken: Sie ist insbesondere ausreichend begründet worden, Zweck des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes anzuhalten. Außerdem .sollen dem Betroffenen die für die Sofortvollzugsandrohung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis gebracht werden. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen. Unter dem Aspekt der Gefahrenabwehr wird dies angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs bei Fahreria ubnisentzie-hungen regelmäßig der Fall sein. Die speziell in Bezug auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides gegebene Begründung kann deshalb knapp gehalten werden (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.6.2002 -10 S 985/02 -, NVZ 2002, 580). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben ist die vom der Antragsgegner verfügte Anordnung des Sofortvollzuges und deren Begründung rechtlich nicht zu beanstanden. Die Begründung der Anordnung lässt erkennen, dass sich die Behörde mit den Besonderheiten des Falles auseinandergesetzt und eine Interessenabwägung vorgenommen hat. Dies reicht für die Begründung der Sofortvollzugsanordnung aus. Die Kostenentscheidung
folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. |
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