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Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 02.01.2002
gegen den Bescheid des Landratsamtes R. vom 05.12.2001 wird wiederhergestellt.
Gründe I. Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme. Der 47 Jahre alter Antragsteller ist nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge. In vermögensrechtlicher Hinsicht steht der Antragsteller unter Betreuung durch seine Schwester. Am 06.11.1999 führte er gegen 02.40 Uhr in B. ein Mofa 25, Marke Piaggio, obwohl er eine Blutalkoholkonzentration von 0,90 %0 aufwies. Mit Bescheid vom 20.12.1999 (Az.) des Landratsamtes R. wurde gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 500,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot auf die Dauer eines Monates angeordnet. Gegen diesen Bescheid unternahm der Antragsteller nichts. Am 27.05.2001 führte der Antragsteller gegen 23.15 Uhr ein Mofa 25, Marke Piaggio, obwohl er eine Atemalkoholkonzentration von 0,26 mg/l aufwies. Mit Bescheid vom 05.07.2001 (Az.) des Landratsamtes R. wurde gegen den Antragsteller eine Geldbuße in Höhe von 1.000,- DM festgesetzt und ein Fahrverbot auf die Dauer von drei Monaten angeordnet. Gegen diesen Bescheid unternahm der Antragsteller nichts. Mit Schreiben vom 06.11.2001, zugestellt am 07.11.2001, teilte der Antragsgegner-Vertreter dem Antragsteller mit, dass er von den beiden Verkehrsordnungswidrigkeiten Kenntnis erlangt habe. Dieser Sachverhalt gebe Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller möglicherweise infolge einer labilen Alkoholbeziehung nicht mehr oder nur noch bedingt geeignet sei, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mit der erforderlichen Sicherheit zu führen. Die weitere Eignung hierzu sei nach § 3 Abs. 2 FeV zu überprüfen. Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens sei es notwendig, dass der Antragsteller dem Landratsamt ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Wahl des Antragstellers beibrächte, das Aufschluss über die Fahreignung zu geben hätte. Die Kosten seien vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, eine Einverständniserklärung binnen Wochenfrist zurückzureichen. Ferner heißt es in dem Schreiben, dass für den Fall, dass der Antragsteller zur Eignungsuntersuchung nicht bereit wäre, der Antragsgegner-Vertreter zur kostenpflichtigen Untersagung der Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Mofa und dem Fahrrad gezwungen wäre. Der Antragsteller erklärte mit Schreiben vom 08.11.2001, dass er als Arbeitsloser nicht in der Lage sei, das notwendige Geld aufzubringen. Es erscheine im Übrigen zweifelhaft, ob die Vorfälle die angedrohte Untersagungsverfügung rechtfertigen könnten. Mit Bescheid vom 05.12.2001, zugestellt am 21.12.2001, untersagte der Antragsgegner-Vertreter dem Antragsteller das Führens eines Mofas oder Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Anordnung des Gutachtens rechtens sei. Dies ergebe sich aus § 13 Nr. 2 lit. b) FeV. Es lägen wiederholte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss vor. Ohne Zustimmungserklärung sei die Eignung jedoch nicht weiter abzuklären. Nach § 11 Abs. 8 FeV dürfe aufgrund der Weigerung zur Begutachtung auf die Ungeeignetheit für die Verkehrsteilnahme geschlossen werden, da der Antragsteller hierüber belehrt worden sei. Dadurch, dass die Mitwirkung verweigert worden sei, habe der Antragsteller die für einen Verkehrsteilnehmer erforderliche Einsicht dafür vermissen lassen, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs Vorrang vor persönlichen Belangen habe. Die bisherigen Zweifel an der Fahreignung hätten sich durch die Uneinsichtigkeit zur Annahme einer Gefährdung verdichtet. Dieser Gefahr könne nur durch die Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr begegnet werden. Daher sei dem Antragsteller das Führen von Mofas oder Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung sei unter anderem deswegen geboten, weil Rechtsgüter der Allgemeinheit von hohem Wert durch für die Verkehrsteilnahme ungeeignete Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom 28.12.2001, eingegangen beim Antragsgegner-Vertreter am 02.01.2002, Widerspruch eingelegt. Diesen begründete er im Wesentlichen damit, dass die beiden Ordnungswidrigkeiten nicht die Aufforderung zur medizinisch-psychologischen Untersuchung rechtfertigten. Der Antragsteller fahre seit Jahrzehnten Mofa und Fahrrad, ohne eine Gefährdung für andere darzustellen. Auch bei den Vorfällen, die zu den Bußgeldbescheiden geführt hätten, sei es zu keiner Gefährdungshandlung gekommen. Die angegriffene Verfügung erweise sich als unverhältnismäßig. Der Antragsteller sei ohne Fahrzeug völlig unbeweglich und könne noch nicht einmal auf Arbeitssuche gehen, da er auf dem Land leben würde. Es müssten hier strengere Maßstäbe an die Verhältnismäßigkeit als bei der Entziehung der Fahrerlaubnis angelegt werden, da von Mofa und Fahrrad ein geringeres Gefährdungspotenzial ausginge. Am 29.12.2001 stellte der Antragsteller bei Gericht einen Antrag auf Eilrechtsschutz. Zur Begründung führt er im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in der Widerspruchsbegründung an. Ein Vergleich mit fahrerlaubnispflichtige Fahrzeugen sei angesichts der geringen Höchstgeschwindigkeit nicht möglich. Der Antragsteller beantragt sachdienlich gefasst, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 02.01.2002 gegen den Bescheid des Landratsamtes Ravensburg vom 05.12.2002 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß sei. Es bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet sei und dass er bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährde. Die beiden Verkehrsverstöße seien zwar mit relativ geringen Blutalkoholkonzentrationen begangen worden. Jedoch lägen die Verstöße zeitlich relativ nahe beieinander, so dass von einer labilen Alkoholbeziehung auszugehen sei. Die Tatsache, dass aus der ersten Alkoholfahrt keine Konsequenzen gezogen worden seien, würde dies unterstreichen. Gerade die drohende Immobilität hätte einen verantwortungsvollen Fahrzeugführer zur Vermeidung der zweiten alkoholbedingten Ordnungswidrigkeit bringen müssen. Das Gericht erfuhr durch die Beiziehung der Behördenakten zu den beiden oben genannten Ordnungswidrigkeitenverfahren, dass der Antragsteller unter Betreuung steht. Aufgrund der vorgefundenen Telefonnummer wurde zunächst der dort genannte angebliche Betreuer, aufgrund dessen Hinweis die augenblicklich bestelle Vermögensbetreuerin des Antragsteller telefonisch zur Abklärung der finanziellen Seite des Gerichtsverfahrens kontaktiert. Der Inhalt des Telefonates ist aus dem Aktenvermerk GAS 15 ersichtlich. Dem Gericht lagen die Behördenakten, auch zu den oben bezeichneten Ordnungswidrigkeitenverfahren, vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso verwiesen wie auf die Gerichtsakten. II. Der Antrag ist zulässig. Nachdem dem Antragsteller bis zum Eingang des Widerspruches beim Antragsgegner-Vertreter das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines - im Jahre 2001 noch nicht eingelegten - Rechtsbehelfes fehlte, kommt ihm dieses seit dem 02.01.2002 nunmehr zu. Ein vorheriger Antrag auf Aussetzung des Sofortvollzuges bei der zuständigen Behörde ist keine Sachentscheidungsvoraussetzung für das gerichtliche Eilverfahren (vgl. nur Eyermann / J.Schmidt, VwGO, 11. Aufl. 2000, § 80 Rn. 61). Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Die mit dem Widerspruch angegriffene Entscheidung erweist sich derzeit als voraussichtlich rechtswidrig, der Widerspruch also als voraussichtlich erfolgreich. Damit überwiegt das Suspensivinteresse des Antragsteller das öffentliche Vollzugsinteresse. Die Voraussetzungen der hier einschlägigen Ermächtigungsgrundlage des § 3 Abs. 1 FeV, die ihrerseits auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 lit. y) StVG beruht, sind sehr wahrscheinlich nicht gegeben. Die Untersagungsverfügung leidet mit hoher Wahrscheinlichkeit an einem Ermessensfehler. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand der Ermächtigungsnorm für das Untersagen des Führens von Fahrzeugen aller Art im Straßenverkehr, also der Tatbestand des § 3 Abs. 1 FeV, durch den Antragsteller überhaupt erfüllt ist. Dies ist zumindest zweifelhaft. Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Führens eines Mofas oder Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr ist grundsätzlich § 3 Abs. 1 FeV. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen zu machen, der sich als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erwiesen hat. Diese Vorschrift räumt der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen des Tatbestandes zwar kein Entschließungsermessen - also ein Ermessen bezüglich der Frage, ob eingeschritten werden soll -, jedoch ein Auswahlermessen - also ein Ermessen bezüglich der Frage, wie eingeschritten werden soll - ein. Dieses hat der Antragsgegner-Vertreter verkannt, wenn er bereits im Schreiben vom 06.11.2001 ankündigt, dass er bei einer Weigerung zur Begutachtung zu einer Untersagungsverfügung gezwungen wäre, und er im Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller das Führen von Mofas oder Fahrrädern zu untersagen war. Die Ausführungen in der Antragserwiderung, die sich mit der Betroffenheit des Antragstellers durch die Verfügung durchaus beschäftigt, vermag auch unter dem Gesichtspunkt des Nachholens von Ermessenserwägungen oder des Nachschiebens von Gründen nicht dazu führen, dass der Ermessensfehler geheilt wäre. Denn selbst wenn eine solche Heilung im Eilverfahren durch die Ausgangsbehörde während des laufenden Widerspruchsverfahrens im gerichtlichen Eilverfahren - möglicherweise analog § 114 Satz 2 VwGO - möglich wäre (allgemein zum Devolutiveffekt des Widerspruchs und der daraus folgenden relativen Zuständigkeitskonkurrenz: Pietzner/Ronellenfitsch, Das Assessorexamen im öffentlichen Recht, 9. Aufl. 1996 § 25 Rn. 6 ff.), so ist den Ausführungen des Antragsgegner-Vertreters nicht zu entnehmen, dass es sich wirklich seines Auswahlermessens bewusst gewesen sein könnte. Die Ausführungen zielen nur darauf ab, die Verhältnismäßigkeit der Entscheidung aus Sicht des Antragsgegner-Vertreters darzulegen. Etwaige Überlegungen zu verschiedenen Möglichkeiten des Einschreitens sind der Antragserwiderung nämlich nicht zu entnehmen. Das Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde resultiert aus der Anordnung des § 3 Abs. 1 FeV, dass eine Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen in Betracht kommen soll. Nachdem der Behörde mehrere Maßnahmen zur Wahl stehen, hat sie eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche der möglichen Maßnahmen durch sie letztlich ergriffen wird. Hierbei hat sie sich maßgeblich an den Aspekten einer effektiven aber verhältnismäßigen Gefahrenabwehr zu orientieren. Dies bedeutet allerdings auch, dass sie darüber zu befinden hat, welche Risiken und Gefahren dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind mit der Folge, dass sie keines ordnungsrechtlichen Einschreitens und Abwehrens bedürfen. Eine solche Ermessensprüfung ist bis auf die wenigen Fälle einer Ermessensreduktion auf Null zwingend (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 3 FeV Rn. 4). Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten der FeV vom 18.08.1998 am 01.01.1999 (vgl. § 78 FeV) und der gleichzeitigen Aufhebung der §§ 1 bis 15 l StVZO die Rechtslage nicht geändert. Zwar behandelte § 3 Abs. 1 StVZO, der bis zu seinem Außerkrafttreten die Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten bei fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bildete, nur den Fall der fehlenden Eignung und nicht auch den Fall der bedingten Eignung, wie es nun bei § 3 Abs. 1 FeV der Fall ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVZO lautete: "Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muss die Verwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nachzukommen." Jedoch sollte § 3 FeV nur die bisher geltende Rechtslage wiedergeben. Eine Änderung war nicht beabsichtigt (BR-Drucks. 433/98, S. 237). Aufgrund dieses Umstandes verbietet sich der sonst denkbare Schluss, das in den Fällen der fehlenden Eignung zwingend die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und nur in den Fällen bedingte Eignung ein Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels eröffnet wird. Da der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien des Bundesrates eindeutig hervorgeht und sich dieser mit dem Wortlaut in Einklang bringen lässt - nämlich die Eröffnung des Auswahlermessens sowohl in den Fällen der fehlenden Eignung wie auch in den Fällen des Vorliegens einer bedingten Eignung -, ist der hier gefundenen Auslegung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu folgen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Erwägung, dass ein Auswahlermessen im Polizei- und Ordnungsrecht geradezu typisches Element einer zweckmäßigen Gefahrenbekämpfung ist. Der Verordnungsgeber hat hier die Gefahren, die von ungeeigneten Radfahrern und Führern anderer erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehen, als nicht so schwer wiegend angesehen, dass ihnen in jedem Fall mit einem absoluten Fahrverbot begegnet werden müsste. Deshalb hat er, um der Behörde von Fall zu Fall eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, dieser hinsichtlich der anzuwendenden Maßnahme einen Gestaltungsspielraum belassen. Es ist insbesondere an zeitliche, räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen zu denken (vgl. zu § 3 StVZO i.d.F. v. 28.09.1988: OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.1990 - 1 B 108/89 -, NJW 1990, 2081 f.; zu § 3 StVZO i.d.F. v. 23.11.1982: OVG Niedersachsen, Beschl. v. 18.08.1988 - 12 B 73/88 -, NZV 1989, 43 f.). Es spricht zwar in der Tat einiges dafür, dass es selten ein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr wie ein Fahrverbot geben wird (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.1990 - 1 B 108/89 -, a.a.O.), jedoch mag ein solches dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Das Ermessen der Behörde dürfte hier mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht auf Null dahingehen reduziert sein, dass sich nur die ergangene Untersagungsverfügung als rechtmäßige Maßnahme erweisen könnte. Dies ergibt sich im Falle des Antragstellers aus den relativ geringen Alkoholkonzentrationen, mit denen er jeweils angetroffen worden ist. Hier könnte sich möglicherweise ein Nachtfahrverbot anbieten, sollte der Antragsteller regelmäßig nur nach Kneipenbesuchen im alkoholisierten Zustand am öffentlichen Straßenverkehr mit Fahrzeugen angetroffen worden sein. Eine labile Alkoholbeziehung, bei der nicht ausgeschlossen werden kann, dass in der Zukunft Fahrten unter Alkoholeinfluss unternommen werden könnten, ist bezogen auf fahrerlaubnispflichtige Fahrzeug sicher ein nicht hinnehmbares Risiko, bezogen auf fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge dann aber wohl Teil des allgemeinen Lebensrisikos, wenn nur eine geringe Wahrscheinlichkeit für eine Wiederholung zur Tagzeit spricht. Ein Ausschluss zur Nachtzeit genügte völlig. In diesem Bereich müsste für eine ermessensgerechte Entscheidung weitere Sachverhaltsaufklärung durch die Behörde gesucht werden. Die Einlassungen der Vermögensbetreuerin des Antragstellers können hierbei keine Rolle spielen. Nachdem dem Antragsteller diese nicht bei der Gutachtensanordnung durch die Behörde vorgehalten worden sind, können diese Tatsachen beim Schluss auf die Ungeeignetheit wegen Nichtbeibringens eines Gutachtens keine Rolle spielen. Ob diese Äußerungen im weiteren Verlauf weiter verwendet werden können, wird die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen haben. Es spricht jedoch einiges dafür, dass es sich bei den spontanten Äußerungen nicht um Tatsachen handelt, welche die Annahme des Vorliegens einer fehlenden Eignung rechtfertigen, da es sich um die Wiedergabe rein subjektiven Empfindens handelt. Sollten die Äußerungen jedoch Verwendung finden, wird die Verwertbarkeit im Hinblick auf Zeugnis- und Aussageverweigerungsrechte zu prüfen sein. Das Verkennen des Vorliegens eines Ermessensspielraumes, also der Ermessensnichtgebrauch, ist ein gerichtlich nachprüfbarer Fehler der Ermessensausübung, § 114 Satz 1 VwGO, was zur Folge hat, dass der eingelegte Rechtsbehelf augenblicklich Erfolg haben dürfte. Das Gericht weist darauf hin, dass die Frage nach der Erfüllung des Tatbestandes des § 3 Abs. 1 FeV - und damit überhaupt die Eröffnung des Auswahlermessens - für offen hält. Da auf jeden Fall ein Ermessensfehler vorliegt, bedarf es einer Entscheidung dieser Rechtsfrage jedoch nicht. Die Zweifel beruhen auf den folgenden Überlegungen. Die Annahme der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen von Fahrzeugen im Straßenverkehr kann nur dadurch begründet sein, dass er sich geweigert hat, sich medizinisch-psychologisch untersuchen zu lassen. Einen Schluss aus einer solchen Weigerung auf die Nichteignung des Betroffenen erlaubt § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. Zwar ist ein Gutachten mit dem Schreiben vom 06.11.2001 wohl angeordnet worden - obgleich dieses Schreiben nicht alle Voraussetzungen des § 11 Abs. 6 FeV, der die Anordnung von Gutachten durch die Fahrerlaubnisbehörden regelt, erfüllen dürfte. Auch hat sich der Antragsteller wohl im Sinne des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV geweigert, sich untersuchen zu lassen, indem er durch sein Schreiben vom 08.11.2001 zu erkennen gegeben hat, dass er die Ansicht vertritt, dass eine Untersuchung aus rechtlichen Gründen von ihm nicht verlangt werden darf. Hinzuweisen ist an dieser Stelle darauf, dass eine substantiierte Darlegung, aus finanziellen Gründen eine medizinisch-psychologische Untersuchung nicht durchführen lassen zu können, im Unterschied zur Überprüfung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers (vgl. hierzu nur BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, NZV 1998, 300 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.1998 - 10 S 639/98 -, VBlBW 1999, 31 f.; VG Sigmaringen, Beschl. v. 11.09.2001 - 4 K 1004/01 -, zitiert nach vensa;), nicht zwingend den Tatbestand der Weigerung im Sinne des § 11 Abs. 8 FeV erfüllen dürfte, da die Obliegenheiten eines Erlaubnisinhabers zum Beweis seiner fortdauernden Eignung ein höheres Maß an Mitwirkungshandlungen erfordern dürften als diejenigen eines Führers erlaubnisfreier Fahrzeuge. Allerdings erscheint es zweifelhaft, ob die Gutachtensbeibringung inhaltlich zu Recht angeordnet worden ist. Dies ist jedoch Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV (BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.01.2001 - 10 S 2032/00 -, DÖV 2001, 430 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.08.1999 - 7 B 11398/99 -, DAR 1999, 518 ff; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 11 FeV Rn. 24). Das medizinisch-psychologisches Gutachten durfte vom Antragsteller nur dann angefordert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Mofas und Fahrrädern ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist, § 3 Abs. 2 FeV. Diese Tatsachen dürften zumindest dann vorliegen, wenn ein Tatbestand der §§ 11 bis 14 FeV vorliegt, der die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigt, wobei dies aufgrund der rechtstechnisch wohl nicht ganz geglückten Konstruktion des § 3 Abs. 2 FeV mit Tatbestands- und Rechtsfolgenseite der näheren Untersuchung bedürfte. Es spricht jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass mit der Einführung von § 3 FeV eine Änderung der Rechtslage nicht beabsichtigt war (vgl. oben), einiges für die hier befürwortete Ansicht. Mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit ist jedoch anzunehmen, dass die mit einem Mofa begangenen Ordnungswidrigkeiten, die bezüglich der jeweiligen Alkoholkonzentration einmal im unteren (§ 24a Abs. 1 Nr. 2 StVG) und einmal im unteren Mittelbereich (§ 24a Abs. 1 Nr. 1 StVG) der ahndungswürdigen Taten gelegen haben, nicht unbedingt auch die Eignungszweifel bezüglich des Fahrradfahrens begründen können. Hierbei ist insbesondere zu bemerken, dass das bloße Führen eines Fahrrades im Straßenverkehr mit den vom Antragsteller erreichten Alkoholkonzentrationen, ohne dass eine Fahruntüchtigkeit gegeben wäre (§ 316 Abs. 1 StGB), noch nicht einmal eine Ordnungswidrigkeit darstellte, da § 24a StVG auf das Führen von Kraftfahrzeugen abstellt. Weiter mag hier offen bleiben, ob der Antragsteller tatsächlich den Tatbestand des § 13 Nr. 2 lit. b) FeV erfüllt hat, ob er im Sinne dieser Vorschrift also wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen hat. Nur dann wäre nämlich von ihm ein medizinisch-psychologisches Gutachten auch wirklich beizubringen. Zwar steht für das erkennende Gericht außer Zweifel, dass mit dem Begriff der Zuwiderhandlungen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten erfasst werden (so auch Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 13 FeV Rn. 4). Jedoch teilt das Gericht die Auffassung von Hentschel nicht, dass der Wortlaut des § 13 Nr. 2 lit. b) FeV so eindeutig sei, dass er einer Auslegung nicht zugänglich sei (so aber Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. Aufl. 2001, § 13 FeV Rn. 4). Vielmehr kann sich das Gericht gut vorstellen, dass der Begriff der wiederholten Zuwiderhandlung eine wertende Komponente dergestalt enthalten könnte, dass bei leichten und wenig gravierenden Zuwiderhandlungen zwei Verstöße noch nicht ausreichend sein könnten, um den Tatbestand der Wiederholung zu erfüllen. Mit anderen Worten ist es nach Ansicht der Kammer durchaus vorstellbar, dass die zwingende Gleichsetzung von zwei Verstößen mit dem Begriff der wiederholten Zuwiderhandlung nicht gemeint ist. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass die Anwendung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 8 FeV nach Auffassung der Kammer durch den Verweis in § 3 Abs. 2 FeV für geboten erachtet. Der umfassende Verweis in § 3 Abs. 2 FeV führt wohl zu einer entsprechenden Anwendung aller in den §§ 11 bis 14 FeV enthaltenen Normen. Ein Ausschluss bestimmter Vorschriften, der durchaus abstrakt erfolgen könnte, wie in anderen Verweisungsnormen durchaus üblich (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB), ist hier nämlich gerade nicht erfolgt (VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.09.2001 - 4 K 1318/01 -, zitiert nach vensa). Eine andere Frage jedoch ist, ob aus der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt, dass zwingend auf die Ungeeignetheit geschlossen werden muss, ob der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist oder ob schließlich in der Regel auf die Ungeeignetheit zu schließen ist, was allerdings implizierte, dass es auch Ausnahmekonstellationen geben müsste. Die Unsicherheit hierüber folgt aus der Formulierung, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung schließen darf. Diese Formulierung ist weder die rechtstechnisch typische für eine zwingende Rechtsfolge - dies wäre "muss" -, noch die für die Anordnung der regelmäßig zwingenden Rechtsfolge - dies wäre "soll" -, noch diejenige für die Einräumung von Ermessen - dies wäre "kann". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b StVZO (vgl. BVerwG, Urt. v. 02.12.1960 - 8 C 43/59 -, BVerwGE 11, 274 ff.) übernehmen (BR-Drucks. 433/98 S. 258). Das BVerwG hat zwar, vor allem in neuerer Zeit, wiederholt judiziert, dass im Fall der - unberechtigten - Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, auf die Ungeeignetheit geschlossen werden dürfe (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.11.1997 - 3 C 1/97 -, a.a.O.; Urt. v. 05.07.2001 - 3 C 13/01 -, zitiert nach juris). Insoweit lässt sich der Wortlaut der Vorschrift erklären. Allerdings beziehen sich die Gründe der genannten neueren Urteile jeweils auf das Urteil vom 02.12.1960 - 8 C 43/59 -, a.a.O.. In diesem hat der 8. Senat jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Weigerung der Vorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zu schließen sei. Daher spricht vieles dafür, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dahingehend zu verstehen, dass der Schluss auf die Ungeeignetheit ein zwingender Schluss ist. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle der Gutachtensanordnung bezogen auf die Fahreignung hinsichtlich der erlaubnisfreien Teilnahme am Straßenverkehr es eine Rechtsprechung des BVerwG, soweit ersichtlich, zu der Frage der Konsequenz einer Weigerung, ein Gutachten beizubringen, nicht gibt. Es ist daher durchaus möglich und bedürfte der eingehenden Prüfung, ob der offene Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für diese Fälle nicht doch ein behördliches Ermessen eröffnet oder zumindest ein Regel-Ausnahmeverhältnis statuiert, damit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann. Letztlich kann auch diese Frage hier offen bleiben. Das Gericht hat davon abgesehen, im Rahmen seiner eigenen Ermessensentscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragsteller nur befristet wiederherzustellen. Dies hätte dann nahe gelegen, wenn nur ein Ermessensfehler Grund für die hohen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs gewesen wäre und dieser nach Auffassung des Gerichts wiederum mit hoher Wahrscheinlichkeit im Widerspruchsverfahren problemlos zu "heilen" gewesen wäre. Im vorliegenden Fall jedoch ist für eine sachgerechte Ausübung des Auswahlermessens der Sachverhalt noch nicht genügend ermittelt, so dass über die Möglichkeit der weiteren Ermessensausübung eine Prognose nur schwerlich zu erstellen ist. Weiter spricht viel dafür, dass bezüglich des Fahrradfahrens ein Schluss auf die Ungeeignetheit des Antragstellers gar nicht möglich ist, weil die Gutachtensanforderung zu Unrecht erfolgt sein dürfte. Schließlich stellen die vielen weiteren - hier offen gelassenen - Rechtsprobleme ein hohes Maß an Unsicherheit bezüglich der Rechtmäßigkeit der getroffenen Verfügung dar. Nachdem der Antragsgegner unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. |
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