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I.Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Sofortvollzuges einer straßenverkehrsrechtlichen Maßnahme. Der 42 Jahre alte Antragsteller fuhr am 03.04.2001 gegen 0.07 Uhr mit seinem Mofa auf der L xxxx in Richtung Z. Er wurde durch den Streifendienst des Polizeireviers Leutkirch einer Alkoholkontrolle und anschließend einer Blutprobe unterzogen. Es wurde eine Blutalkoholkonzentration von 3,19 %o bei dem Antragsteller festgestellt. Mit Schreiben des Antragsgegner-Vertreters vom 05.06.2001, zugestellt am 15.06.2001, teilte dieser dem Antragsteller mit, dass er von dem oben angeführten Sachverhalt Kenntnis erlangt habe. Dieser Sachverhalt gebe Anlass zur Annahme, dass der Antragsteller möglicherweise infolge einer erheblichen Alkoholverträglichkeit /Giftfestigkeit nicht mehr oder nur noch bedingt geeignet sei, Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr mit der erforderlichen Sicherheit zu führen. Die weitere Eignung hierzu sei nach § 3 Abs. 2 FeV zu überprüfen. Zur Durchführung des Überprüfungsverfahrens sei es notwendig, dass der Antragsteller dem Landratsamt ein Gutachten einer amtlich anerkannten medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle für Fahreignung nach Wahl des Antragstellers beibrächte, das Aufschluss über die Fahreignung zu geben hätte. Die Kosten seien vom Antragsteller zu tragen. Der Antragsteller wurde aufgefordert, eine Einverständniserklärung binnen Wochenfrist zurückzureichen. Ferner heißt es in dem Schreiben, dass für den Fall, dass der Antragsteller zur Eignungsuntersuchung nicht bereit wäre, der Antragsgegner-Vertreter zur kostenpflichtigen Untersagung der Teilnahme des Antragstellers am öffentlichen Straßenverkehr mit dem Mofa und dem Fahrrad gezwungen wäre. Im dem Schreiben beiliegenden Antwortformular war als Fragestellung für die medizinisch-psychologische Untersuchungsstelle folgende Frage angegeben: "Ist zu erwarten, dass auch zukünftig ein Mofa /Fahrrad unter Alkoholeinfluss führen wird und/oder liegen als Folge eines unkontrollierten Alkoholkonsums Beeinträchtigungen vor, die das sichere Führen der FE-Klasse Mofa/Fahrrad in Frage stellen?" Der Antragsteller erklärte am 28.06.2001 sein Einverständnis mit der Begutachtung. Daher wurde am 04.07.2001 die Behördenakten mit der Fragestellung an die M.-p. I. GmbH des xxx S. gesandt, bei dem der Antragsteller angegeben hatte, die Untersuchung durchführen lassen zu wollen. Mit Schreiben des Gutachters vom 04.10.2001 teilte dieser dem Antragsgegner-Vertreter mit, dass eine Beauftragung durch den Antragsteller nicht erfolgt sei. Hierzu hörte der Antragsgegner-Vertreter den Antragsteller mit Schreiben vom 16.10.2001 an und kündigte eine förmliche Entscheidung nach einer Woche an. Der Antragsteller reagierte auf dieses Schreiben nicht. Mit Bescheid vom 26.10.2001, zugestellt am 02.11.2001, untersagte der Antragsgegner-Vertreter dem Antragsteller das Führens eines Mofas oder Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wurde angeordnet. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Verhalten des Antragsteller nach dem Erklären des Einverständnisses nunmehr geschlossen werden müsse, dass er zu der Begutachtung nicht mehr bereit sei. Aus der Weigerung dürfe die Fahrerlaubnisbehörde auf die Ungeeignetheit des Antragsteller schließen. Die Gefahr bei alkoholgewöhnten Personen, Fahrzeuge in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand zu führen, sei besonders hoch, da sie sich subjektiv fahrtauglich fühlten und ihr Verantwortungsbewusstsein verdrängten. Die bisherigen Zweifel an der Fahreignung hätten sich durch die Uneinsichtigkeit zur Annahme einer Gefährdung verdichtet. Dieser Gefahr könne nur durch die Untersagung der Teilnahme am Straßenverkehr begegnet werden. Daher sei dem Antragsteller das Führen von Mofas oder Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr zu untersagen. Die sofortige Vollziehbarkeit dieser Verfügung sei unter anderem deswegen geboten, weil Rechtsgüter der Allgemeinheit von hohem Wert durch für die Verkehrsteilnahme ungeeignete Verkehrsteilnehmer gefährdet würden. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 19.11.2001 Widerspruch und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs eingelegt. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FeV lägen nicht vor. Die Maßnahme sei auch unverhältnismäßig. Aufgrund der räumlichen Entfernung des Wohnortes zur Arbeitsstelle sei der Antragsteller als Schichtarbeiter besonders betroffen. Der Antragsteller stellte am 21.11.2001 den vorliegenden Eilantrag. Zu dessen Begründung führt er aus, dass er aufgrund der räumlichen Entfernung des Wohnortes zur Arbeitsstelle sei der Antragsteller als Schichtarbeiter besonders betroffen sei. Aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller bei einer Verkehrskontrolle mit einem Mofa auffällig geworden sei, könne nicht auf die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen jeglicher Art geschlossen werden. Ein Fehlverhalten im Zusammenhang mit dem Führen eines Fahrrades sei dem Antragsteller jedoch bisher nicht angelastet worden. Es bestünde ein Gestaltungsspielraum der Behörde bei Maßnahmen nach § 3 FeV. Dieser sei verkannt worden. Daher sei eine unverhältnismäßige Entscheidung getroffen worden. Der Antragsteller
beantragt sachdienlich gefasst, Der Antragsgegner
beantragt, Zur Begründung führt er aus, dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß sei. Es bestünde die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrzeugen nicht geeignet sei und dass er bereits vor einer Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährde. Der Behörde käme beim Vorliegen der Ungeeignetheit kein Ermessen zu. Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Auf diese wird ebenso wie auf die Gerichtsverfahrensakten wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen. II.Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg. Es bedarf entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers keines Hilfsantrages bezüglich des Verbotes auf dem Weg von und zur Arbeitsstelle mit dem Fahrrad zu fahren. Dieses Verbot ist in der Untersagungsverfügung implizit als minus auch enthalten. Damit umfasst auch der gestellte Antrag den hilfsweise formulierten Antrag als minus, so dass auch über diesen Teil des Verbotes und seiner Vollziehbarkeit durch das Gericht entschieden werden kann. Bei der von der Kammer zu treffenden eigenen Entscheidung über die Frage der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die privaten Interessen des Antragstellers an der Verschonung vom Vollzug des Verwaltungsakts bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel und das Interesse der Allgemeinheit am sofortigen Vollzug gegeneinander abzuwägen. Dabei sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet bzw. wiederhergestellt werden soll, ein wesentliches Kriterium. Erweist sich der Rechtsbehelf als wahrscheinlich erfolgreich, so wird auch dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in aller Regel zu entsprechen sein. Erweist sich der Rechtsbehelf hingegen als wahrscheinlich erfolglos, so dürfte regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Vorrang zukommen. Der Widerspruch des Antragstellers erweist sich als in der Sache sehr wahrscheinlich als erfolglos, auch bezüglich der Untersagung des Führens eines Fahrrades im öffentlichen Straßenverkehr. Ermächtigungsgrundlage für die Verfügung ist § 3 Abs. 1 FeV, der wiederum auf der Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 lit. y) StVG beruht. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 FeV dürften sehr wahrscheinlich erfüllt sein. Nach dieser Vorschrift hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen das Führen von Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen, zu beschränken oder die erforderlichen Auflagen zu machen, der sich als hierzu ungeeignet oder nur noch bedingt geeignet erwiesen hat. Der Antragsteller dürfte sich als ungeeignet zu Führen von Fahrrädern im öffentlichen Straßenverkehr erwiesen haben. Die Ungeeignetheit dürfte aufgrund der Weigerung, ein von ihm angefordertes Gutachten beizubringen, feststehen. Dies folgt aus § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV. § 11 Abs. 8 FeV ist aufgrund der Verweisung des § 3 Abs. 2 FeV vermutlich anwendbar. Der umfassende Verweis in § 3 Abs. 2 FeV führt wohl zu einer entsprechenden Anwendung aller in den §§ 11 bis 14 FeV enthaltenen Normen. Ein Ausschluss bestimmter Vorschriften, der durchaus abstrakt erfolgen könnte, wie in anderen Verweisungsnormen durchaus üblich (vgl. § 1192 Abs. 1 BGB), ist hier nämlich gerade nicht erfolgt (VG Sigmaringen, Beschl. v. 19.09.2001 - 4 K 1318/01 -, zitiert nach vensa). Nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV darf die Fahrerlaubnisbehörde bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen, wenn sich der Betroffene weigert, sich untersuchen zu lassen oder er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Antragsteller hat sich zunächst zur Begutachtung bereit erklärt um sich danach passiv bis zum Ergehen der Untersagungsverfügung zu verhalten. Spätestens mit der Widerspruchsbegründung hat er jedoch zu erkennen gegeben, dass er nicht gedenkt, sich untersuchen zu lassen. Damit hat er spätestens den Tatbestand des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erfüllt. Das Gutachten ist wohl auch zu Recht durch den Antragsgegner-Vertreter angefordert worden. Die Rechtmäßigkeit der Anordnung ist Voraussetzung für die Anwendung des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV
Ermächtigungsgrundlage für die Anforderung des Gutachtens - auch betreffend des Führens eines Fahrrades im Straßenverkehr - ist wohl § 3 Abs. 2 FeV i.V.m § 13 Nr. 2 lit. c) FeV. Nach § 3 Abs. 2 FeV darf ein medizinisch-psychologisches Gutachten vom Antragsteller nur dann angefordert werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller zum Führen von Fahrrädern ungeeignet oder nur bedingt geeignet ist. Diese Tatsachen dürften zumindest dann vorliegen, wenn ein Tatbestand der §§ 11 bis 14 FeV vorliegt, der die Anforderung eines Gutachtens rechtfertigt, wobei dies aufgrund der rechtstechnisch wohl nicht ganz geglückten Konstruktion des § 3 Abs. 2 FeV mit Tatbestands- und Rechtsfolgenseite bei einer vom Wortlaut ausgehenden Interpretation zunächst zweifelhaft sein könnte. Es spricht jedoch gerade vor dem Hintergrund, dass mit der Einführung von § 3 FeV eine Änderung der Rechtslage nicht beabsichtigt war (BR-Drucks. 433/98 S. 237), wohl alles für die hier befürwortete Ansicht. § 13 Nr. 2 lit. c) FeV stellt gerade nicht auf das Führen bestimmter Fahrzeuge ab, sondern ermächtigt zur Anforderung eines Gutachtens, wenn ein Fahrzeug gleich welcher Art mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o oder mehr im Straßenverkehr geführt worden ist. Diesen Tatbestand hat der Kläger mit einer fast doppelt so hohen Blutalkoholkonzentration zweifelsohne erfüllt. Nachdem auch der Führer eines Fahrrades bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 %o absolut fahruntüchtig ist und sich nach § 316 StGB strafbar macht
bestehen keine Zweifel, dass jedenfalls bei einer solch hohen Blutalkoholkonzentration, wie sie beim Kläger festgestellt worden ist, ein umfassendes medizinisch-psychologisches Gutachten angefordert werden durfte, auch wenn er mit dem Fahrrad strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist. Es ist nämlich beim Antragsteller eine solchen Alkoholgewöhnung zu vermuten, dass auch die Gefahr, dass der Antragsteller in der Zukunft mit dem Fahrrad fahruntüchtig am Straßenverkehr teilnehmen könnte, wohl der Klärung bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat in einem Verfahren, in dem es um die Gutachtensanordung zur Klärung der Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers, der nur einmal, hierbei aber mit 3,34 %o auffällig geworden ist, ausgeführt
"Wer mit einer so hohen Blutalkoholkonzentration wie der Kläger ein Kraftfahrzeug gelenkt hat, gibt in besonderem Maße Anlass zu Eignungszweifeln und damit zur Prüfung der Frage, ob die Eignung noch besteht. Ein Kraftfahrer, der Alkohol in diesen Mengen konsumieren kann, ist in aller Regel in hohem Maße alkoholgewöhnt und steht in dem Verdacht des Alkoholmissbrauchs. Neuere verkehrsmedizinische Untersuchungen deuten darauf hin, dass der sog. "Geselligkeitstrinker" alkoholische Getränke allenfalls bis zu einem Blutalkoholgehalt von 1 oder maximal etwa 1,3 Promille verträgt und zu sich nehmen kann und dass Personen, die Blutalkohol-Werte über etwa 1,6 Promille erreichen, regelmäßig bereits an einer dauerhaften ausgeprägten Alkoholproblematik leiden
Bei Werten über 2,5 oder gar 3 Promille gilt dies in noch stärkerem Maße; die Rückfallgefahr ist bei solchen Kraftfahrern, auch wenn sie sog. Ersttäter sind, besonders hoch." Dem schließt sich die erkennende Kammer an . Die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV ist, wenn bei der Anordnung des Gutachtens eine Belehrung erfolgt ist (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV) - was hier der Fall ist -, dass die Behörde auf die Nichteignung des Betroffenen schließen darf. Eine andere Frage jedoch ist, ob aus der Vorschrift des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV folgt, dass zwingend auf die Ungeeignetheit geschlossen werden muss, ob der Behörde insoweit Ermessen eingeräumt ist oder ob schließlich in der Regel auf die Ungeeignetheit zu schließen ist, was allerdings implizierte, dass es auch Ausnahmekonstellationen geben müsste. Die Unsicherheit hierüber folgt aus der Formulierung, dass die Fahrerlaubnisbehörde im Falle der Weigerung, sich untersuchen zu lassen, auf die Nichteignung schließen darf. Diese Formulierung ist weder die rechtstechnisch typische für eine zwingende Rechtsfolge - dies wäre "muss" -, noch die für die Anordnung der regelmäßig zwingenden Rechtsfolge - dies wäre "soll" -, noch diejenige für die Einräumung von Ermessen - dies wäre "kann". Der Gesetzgeber wollte mit dieser Formulierung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 15b StVZO
übernehmen (BR-Drucks. 433/98 S. 258). Das BVerwG hat zwar, vor allem in neuerer Zeit, wiederholt judiziert, dass im Fall der - unberechtigten - Weigerung, ein rechtmäßig angefordertes Gutachten beizubringen, auf die Ungeeignetheit geschlossen werden dürfe
Insoweit lässt sich der Wortlaut der Vorschrift erklären. Allerdings beziehen sich die Gründe der genannten neueren Urteile jeweils auf das Urteil vom 02.12.1960 - 8 C 43/59 -, a.a.O.. In diesem hat der 8. Senat jedoch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass im Falle der Weigerung der Vorlage des Gutachtens auf die Ungeeignetheit zu schließen sei. Daher spricht vieles dafür, § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV dahingehend zu verstehen, dass der Schluss auf die Ungeeignetheit ein zwingender Schluss ist. Jedoch gilt es zu berücksichtigen, dass im Falle der Gutachtensanordnung bezogen auf die Fahreignung hinsichtlich der erlaubnisfreien Teilnahme am Straßenverkehr es eine Rechtsprechung des BVerwG, soweit ersichtlich, zu der Frage der Konsequenz einer Weigerung, ein Gutachten beizubringen, nicht gibt. Es ist daher durchaus möglich und bedürfte der eingehenden Prüfung, ob der offene Wortlaut des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV für diese Fälle nicht doch ein behördliches Ermessen eröffnet oder zumindest ein Regel-Ausnahmeverhältnis statuiert, damit dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung getragen werden kann. Sollte dies der Fall sein, so wäre der Fall des Antragstellers jedoch ein Regelfall oder, soweit Ermessen eröffnet wäre, so wäre dieses auf Null reduziert. Dies ergibt sich aus der besonders hohen Blutalkoholkonzentration des Antragsteller bei seiner Trunkenheitsfahrt und der daraus resultierenden möglichen, hohen Gefahr, die der Antragsteller als Verkehrsteilnehmer für sich und andere darstellen könnte. Erweist sich der Antragsteller jedoch als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen, so steht der Fahrerlaubnisbehörde ein Auswahlermessen aus § 3 Abs. 1 FeV bezüglich der Wahl der Mittel zu. § 3 Abs. 1 FeV räumt der Fahrerlaubnisbehörde bei Vorliegen des Tatbestandes zwar kein Entschließungsermessen - also ein Ermessen bezüglich der Frage, ob eingeschritten werden soll -, jedoch ein Auswahlermessen - also ein Ermessen bezüglich der Frage, wie eingeschritten werden soll - ein. Dieses hat der Antragsgegner-Vertreter verkannt, wenn er bereits im Schreiben vom 05.06.2001 ankündigt, dass er bei einer Weigerung zur Begutachtung zu einer Untersagungsverfügung gezwungen wäre, und er im Bescheid zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Antragsteller das Führen von Mofas oder Fahrrädern zu untersagen war. Jedoch führt dies wohl nicht zur Rechtswidrigkeit der getroffenen Verfügung, da im vorliegenden Fall das Ermessen auf die Untersagung der Straßenverkehrsteilnahme mit Fahrzeugen auf Null reduziert gewesen sein dürfte. Das grundsätzliche Auswahlermessen der Fahrerlaubnisbehörde resultiert aus der Anordnung des § 3 Abs. 1 FeV, dass eine Untersagung, Beschränkung oder die Anordnung von Auflagen in Betracht kommen soll. Nachdem der Behörde mehrere Maßnahmen zur Wahl stehen, hat sie eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, welche der möglichen Maßnahmen durch sie letztlich ergriffen wird. Hierbei hat sie sich maßgeblich an den Aspekten einer effektiven aber verhältnismäßigen Gefahrenabwehr zu orientieren. Dies bedeutet allerdings auch, dass sie darüber zu befinden hat, welche Risiken und Gefahren dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen sind mit der Folge, dass sie keines ordnungsrechtlichen Einschreitens und Abwehrens bedürfen. Eine solche Ermessensprüfung ist bis auf die wenigen Fälle einer Ermessensreduktion auf Null - wie er hier wohl vorliegt - zwingend
Insoweit hat sich durch das Inkrafttreten der FeV vom 18.08.1998 am 01.01.1999 (vgl. § 78 FeV) und der gleichzeitigen Aufhebung der §§ 1 bis 15 l StVZO die Rechtslage nicht geändert. Zwar behandelte § 3 Abs. 1 StVZO, der bis zu seinem Außerkrafttreten die Ermächtigungsgrundlage für das Einschreiten bei fehlender Eignung zum Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr bildete, nur den Fall der fehlenden Eignung und nicht auch den Fall der bedingten Eignung, wie es nun bei § 3 Abs. 1 FeV der Fall ist. § 3 Abs. 1 Satz 1 StVZO lautete: "Erweist sich jemand als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen oder Tieren, so muss die Verwaltungsbehörde ihm das Führen untersagen oder die erforderlichen Auflagen machen; der Betroffene hat das Verbot zu beachten oder den Auflagen nachzukommen." Jedoch sollte § 3 FeV nur die bisher geltende Rechtslage wiedergeben. Eine Änderung war nicht beabsichtigt (BR-Drucks. 433/98, S. 237). Aufgrund dieses Umstandes verbietet sich der sonst denkbare Schluss, das in den Fällen der fehlenden Eignung zwingend die Untersagung des Führens von Fahrzeugen und nur in den Fällen bedingte Eignung ein Auswahlermessen hinsichtlich des Mittels eröffnet wird. Da der Wille des Gesetzgebers aus den Materialien des Bundesrates eindeutig hervorgeht und sich dieser mit dem Wortlaut in Einklang bringen lässt - nämlich die Eröffnung des Auswahlermessens sowohl in den Fällen der fehlenden Eignung wie auch in den Fällen des Vorliegens einer bedingten Eignung -, ist der hier gefundenen Auslegung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu folgen. Dies gilt umso mehr unter Berücksichtigung der Erwägung, dass ein Auswahlermessen im Polizei- und Ordnungsrecht geradezu typisches Element einer zweckmäßigen Gefahrenbekämpfung ist. Der Verordnungsgeber hat hier die Gefahren, die von ungeeigneten Radfahrern und Führern anderer erlaubnisfreier Fahrzeuge ausgehen, als nicht so schwer wiegend angesehen, dass ihnen in jedem Fall mit einem absoluten Fahrverbot begegnet werden müsste. Deshalb hat er, um der Behörde von Fall zu Fall eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, dieser hinsichtlich der anzuwendenden Maßnahme einen Gestaltungsspielraum belassen. Es ist insbesondere an zeitliche, räumliche oder fahrzeugbezogene Auflagen zu denken
Es spricht zwar in der Tat einiges dafür, dass es selten ein gleich geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr wie ein Fahrverbot geben wird (so auch OVG Bremen, Beschl. v. 09.01.1990 - 1 B 108/89 -, a.a.O.), jedoch mag ein solches dennoch im Einzelfall unverhältnismäßig in die Rechte des Betroffenen eingreifen. Die Reduktion des behördlichen Ermessens dürfte hier erneut aus der besonders hohen Blutalkoholkonzentration folgen. Angesichts der großen Gefahren, die auch von absolut fahruntüchtigen Fahrradfahrern ausgehen, bleibt dann nur noch die Untersagungsverfügung als geeignetes Mittel, wenn ein zukünftiger Schadenseintritt weit mehr wahrscheinlich ist als dessen Ausbleiben. Bei der vom Antragsteller aufgewiesenen Blutalkoholkonzentration drängt sich der Verdacht eines schwer wiegenden Alkoholismus in seiner Person auf. Diesen durch ein Gutachten zu entkräften, war er nicht bereit. Die Verfügung erweist sich auch nicht deswegen als unverhältnismäßig, weil sie den Antragsteller nach seinen Darstellungen besonders hart trifft. Die persönlichen Umstände haben bei der Gefahrenabwehr zumindest dann wohl keine Bedeutung, wenn eine besonders hohe Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts vorliegt, wie es hier der Fall ist. Dem Antragsteller bleibt der Weg zu Fuß oder mit dem Taxi zur Arbeit, so dass sein Arbeitsplatz nicht gefährdet ist. Im Übrigen hätte der Antragsteller wohl vor der Trunkenheitsfahrt über die Folgen nachdenken müssen. Nachdem der Antragsgegner unterlegen ist, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO. |
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