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Gründe
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz dagegen, dass
der Antragsgegner ihr mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis entzogen
hat.
Gegen die Antragstellerin ist ein Bußgeldbescheid ergangen, in dem
ein Fahrverbot für einen Monat angeordnet wurde, weil sie am 24.
Mai 2002 ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr mit
einer Atemalkoholkonzentration von 0,29 mg/l geführt hatte. Wegen
einer weiteren Zuwiderhandlung wurde im Rahmen eines Bußgeldbescheides
wiederum ein ein Monat währendes Fahrverbot ausgesprochen, weil die
Antragstellerin am 6. März 2005 ein Kraftfahrzeug mit einer Atemalkoholkonzentration
von 0,41 mg/l geführt hat.
Mit Schreiben vom 22. April 2005 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin
auf, ein Gutachten beizubringen, in dem zu der Frage Stellung genommen
werden sollte, ob zu erwarten sei, dass sie auch zukünftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen würde und ob Beeinträchtigungen
vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges der Klasse
3 in Frage stellen. Es bestünden aufgrund der zwei Vorfälle
erhebliche Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.
Nachdem die Antragstellerin nach einigem Schriftverkehr der Begutachtung
zustimmte, erstellte der TÜV N., Bremen, am 2. August 2005 ein Gutachten.
Bei der medizinischen Untersuchung ergab sich, dass die Leberfunktionsproben
im Referenzbereich lagen, dass jedoch Auffälligkeiten auf einen früheren
Alkoholmissbrauch hindeuteten. Die Abstinenzangabe sei jedoch nicht zu
widerlegen, vielmehr seien die Auffälligkeiten als Restsymptome zu
bewerten. Bei der Überprüfung der Leistungsfunktionen habe sich
jedoch eine deutliche Minderleistung ergeben. Insbesondere sei das Reaktionsverhalten
und die Intelligenz schwach. Die Antragstellerin habe bei dem zweiten
Vorfall früh morgens neun Stunden nach Trinkende noch 0,41 mg/l Atemalkoholkonzentration
gehabt, woraus zu schließen sei, dass am Abend zuvor exzessiv Alkohol
konsumiert wurde. Überzeugende Anknüpfungspunkte für die
Erwartung, dass die Antragstellerin zukünftig auf der Grundlage gezielter
persönlicher Veränderungen ausreichend in der Lage sein würde,
erneutes Fahren trotz Alkoholgenusses zu vermeiden, ergäben sich
nicht. Aufgrund der Komplexität der vorliegenden Mängel (Leistungsmangel,
Intelligenzminderung, Mangel an Einsicht und Verarbeitungstiefe) sei eine
hinreichende Korrektur durch die Teilnahme an einem Kurs zur Wiederherstellung
der Kraftfahreignung nicht zu erwarten. Abschließend kommen die
Gutachter zu dem Ergebnis, dass zu erwarten sei, dass die Antragstellerin
auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen
werde.
Gegen dieses Gutachten hat sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellerin
insbesondere mit dem Argument gewandt, diese sei während der Tests
einer besonderen Stresssituation ausgesetzt gewesen, der sie nicht gewachsen
gewesen sei. Dem sind die Gutachter entgegengetreten, die darstellen,
das Testprozedere habe dem üblichen Rahmen entsprochen. Insgesamt
hielten sie ihre Bewertung weiterhin aufrecht.
Mit Bescheid vom 26. August 2005 entzog der Antragsgegner der Antragstellerin
die Fahrerlaubnis und ordnete die sofortige Vollziehung an, weil dies
wegen der besonderen Gefahren für den Straßenverkehr geboten
sei.
Am 2. September 2005 hat die Antragstellerin um die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes nachgesucht. Die Fahrerlaubnisentziehung sei unverhältnismäßig
und rechtswidrig. Eine konkrete Gefahr für den öffentlichen
Straßenverkehr ginge von der Antragstellerin nicht aus. Die Prognose,
dass die Antragstellerin auch künftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss
führen werde, sei nicht fundiert. Die Leistungstests habe die Antragstellerin
im Zustand erheblicher Nervosität erfüllt. Die Antragstellerin
fahre ihren Ehemann täglich nach H. zur Arbeit und transportiere
die Kinder. Darüber hinaus gehe sie drei Nebenerwerbsstellen in Zeven,
Elsdorf und Hanstedt nach. Die monatliche Fahrleistung betrage 1.400 km.
Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis werde ihr und der Familie mit drei
Kindern die wirtschaftliche Grundlage entzogen. Der Ehemann verfüge
nicht über eine Fahrerlaubnis, er sei seit 20 Jahren bei einer Firma
in H. beschäftigt. Die Hinzuverdienstmöglichkeiten durch die
Nebenerwerbsstellen seien für die Antragstellerin dringend erforderlich.
Dem gegenüber sei eine erhebliche Gefahr kaum zu begründen.
Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage der
Antragstellerin gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 26. August 2005
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
Die Antragstellerin sei zur Zeit zur Führung von Kraftfahrzeugen
nicht geeignet, so dass ihr die Fahrerlaubnis zu entziehen war. Die zweimaligen
Alkoholfahrten hätten die Zweifel an der Eignung der Antragstellerin
zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Das von dieser beigebrachte
Gutachten falle für die Antragstellerin negativ aus, so dass die
Entziehung der Fahrerlaubnis gerechtfertigt sei. Dem Ehemann der Antragstellerin
sei es im Übrigen zuzumuten, eine Fahrgemeinschaft zu bilden, um
das Familieneinkommen nicht zu gefährden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Streitakte und
der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen.
II. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat
mit der sich aus dem Tenor ergebenden Maßgabe, die im folgenden
erläutert wird, Erfolg.
Fraglich ist im vorliegenden Fall bereits, ob der Antragsgegner am 22.
April 2005 berechtigt war, die Antragstellerin zur Beibringung eines Gutachtens
zur Klärung bestehender Eignungszweifel aufzufordern. Er hat die
entsprechende Aufforderung auf § 13 Nr. 2b FeV gestützt. Danach
ordnet die Fahrerlaubnisbehörde zur Vorbereitung ihrer Entscheidung
die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens an, wenn
wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss
begangen wurden. Nach dem Wortlaut müssen demnach mindestens zwei
Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss bekannt
und verwertbar
(vgl. Bouska/Laeverenz,
Fahrerlaubnisrecht, Anm. 3b zu §13 FeV)
sein. Im
vorliegenden Fall ist es fraglich, ob der am 24. Mai 2002 begangene Verstoß
noch verwertbar war. Die Antragstellerin hatte seinerzeit eine Ordnungswidrigkeit
gemäß § 24a StVG begangen, weil sie ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr geführt hatte, obwohl sie 0,29 mg/l Alkohol
in der Atemluft hatte. Gemäß § 29 Abs. 1 StVG werden derartige
Ordnungswidrigkeiten regelmäßig nach zwei Jahren getilgt,
(vgl. Bouska/Laeverenz,
Anm. 2 zu § 29 StVG).
Danach erscheint
es zweifelhaft, ob die Voraussetzungen des § 13 Ziffer 2b FeV tatsächlich
vorlagen, als die Antragstellerin unbestritten wiederum eine Ordnungswidrigkeit
begangen hatte, als sie am 6. März 2005 wiederum ein Kraftfahrzeug
im Straßenverkehr führte, obwohl der Atemalkoholgehalt nunmehr
0,41 mg/l betrug. Im Hinblick auf die Bewertung der Ziffer 2b des §
13 FeV muss berücksichtigt werden, dass im Falle einer einmaligen
Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr die Einholung eines
medizinisch-psychologischen Gutachtens erst bei einer Atemalkoholkonzentration
von 0,8 mg/l oder mehr gerechtfertigt ist. Es kommt zwar bei der Anwendung
der Nummer 2b nicht auf die insgesamt erreichte Punktzahl nach dem Punktesystem
des § 4 StVG an, weil § 13 Nr. 2b FeV insoweit eine spezielle
Vorschrift ist
( OVG Lüneburg,
Beschluss vom 22.9.2000, 12 L 3300/00 , und Begründung zu §
13 FeV - BR-Drucks. 443/98 S. 260, abgedr. bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht,
Anm. 1 und 2 zu § 13 FeV),
es muss
sich aber um mindestens zwei noch verwertbare Ordnungswidrigkeiten handeln,
weil anderenfalls die Vorschrift des § 13 Nr. 2c FeV unterlaufen
würde, die bei einem einmaligen Verstoß einen höheren
Wert voraussetzt. Fraglich erscheint zudem, ob eine Rückrechnung
des Atemalkoholwertes von morgens 7.40 Uhr auf einen Blutalkoholwert des
vorhergehenden Abends noch zulässig sein kann. Eine Konvertierung
erscheint ohnehin bereits bedenklich (vgl. die Nachweise bei Hentschel,
aaO, Anm. 16 zu § 24b StVG).
Eine darüber noch hinausgehende Rückrechnung erscheint ohne
Zugrundelegung einer Blutprobe ausgeschlossen. Das bedarf hier aber keiner
abschließenden Entscheidung.
Nachdem die Antragstellerin das Gutachten, wenn auch aufgrund nicht berechtigter
Forderung des Antragsgegners beigebracht hat, muss nunmehr berücksichtigt
werden, dass dieses Gutachten für sie negativ ausgegangen ist. Dabei
ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Gutachter nach Ansicht der
Kammer in der abschließenden Bewertung gezogenen Schluss, dass zu
erwarten sei, die Antragstellerin werde auch zukünftig ein Kraftfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führen, nicht absolut überzeugend aus
den Ergebnissen ihrer Untersuchung herleiten. Letztlich wird dieser Schluss
aus dem Zusammentreffen mehrerer Mängel gezogen. Die nach der Anlage
4 Ziffer 9.1 zu entscheidende Frage, ob ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender
Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher von dem Führen von Kraftfahrzeugen
getrennt werden kann, ist in dem Gutachten hingegen nur unzureichend belegt.
Andererseits kann von der Kammer nicht vernachlässigt werden, dass
jedenfalls nunmehr nach Vorlage dieses Gutachtens erhebliche Zweifel an
der Eignung der Antragstellerin zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen,
so dass spätestens nach Vorlage dieses Gutachtens die Forderung,
die Eignungszweifel zu klären, wenn auch gestützt auf §
13 Nr. 2a FeV , gerechtfertigt war. Die Kammer meint daher, dass die Antragstellerin
jetzt in den Stand versetzt werden kann, den sie zum Zeitpunkt einer (nunmehr)
gerechtfertigten Forderung zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen
Gutachtens hatte. Bis zu einer derartigen Vorlage ist es jedoch dem Fahrerlaubnisinhaber
regelmäßig gestattet, die Fahrerlaubnis weiter zu nutzen. Daher
darf auch die Antragstellerin zunächst weiterhin ein Kraftfahrzeug
führen. Dies kann jedoch nur mit der Maßgabe geschehen, dass
ihr aufgegeben wird, ein weiteres Gutachten einer amtlich anerkannten
Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen, das nunmehr zu
der Frage Stellung nimmt, ob zu erwarten ist, dass die Antragstellerin
zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird
und ob Beeinträchtigungen vorliegen, die das sichere Führen
eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen.
Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass die persönliche
Situation der Antragstellerin ohne eine Fahrerlaubnis in erheblichem Umfang
angespannt sein wird. Insoweit wird auf den Vortrag des Prozessbevollmächtigten
Bezug genommen. Andererseits kann das Risiko, das mit der vorläufigen
Erteilung der Fahrerlaubnis eintritt, hingenommen werden, weil zu erwarten
ist, dass die Antragstellerin mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit bis zur
Vorlage des Gutachtens - auch unter dem Druck dieses Verfahrens und der
ihr nunmehr bewussten Folgen - keinen Alkohol mehr trinken wird. Für
die Vorlage des Gutachtens war ihr allerdings eine Frist von zwei Monaten
zu setzen. Sofern sie diese nicht einzuhalten in der Lage ist, darf der
Antragsgegner auf die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen
schließen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO . Bei der Kostenentscheidung
war zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin bei der gegebenen
Sachlage nicht vorbehaltlos obsiegen konnte. Vielmehr wird ihr, zunächst
nur zeitlich auf zwei Monate begrenzt, das Recht eingeräumt, weiter
von ihrer Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen. Dem Beklagten steht es frei,
nach Ablauf der eingeräumten Frist einen Abänderungsantrag nach
§ 80 Abs. 7 VwGO zu stellen, wenn die Antragstellerin die Frist nicht
positiv nutzt.
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